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   OLG Hamburg, 09.11.2006 - 3 U 85/05   

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https://dejure.org/2006,5132
OLG Hamburg, 09.11.2006 - 3 U 85/05 (https://dejure.org/2006,5132)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.11.2006 - 3 U 85/05 (https://dejure.org/2006,5132)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09. November 2006 - 3 U 85/05 (https://dejure.org/2006,5132)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch gegen einen Postdienstleister auf Unterlassung der Verteilung von offenen, nicht adressierten Postwurfsendungen eines Online-Casinos; Fehlen einer behördlichen Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen in Deutschland; Haftung als Teilnehmer bzw. Störer; ...

  • Glücksspiel & Recht

    Wettbewerbsrechtliche Mithaftung bei Postwurfsendungen für Glücksspiele

  • Judicialis

    UWG § 3; ; UWG § 4 Nr. 11; ; StGB § 284 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 3 § 4 Nr. 11; StGB § 284 Abs. 4
    Wettbewerbsrechtliche Teilnehmerhaftung eines Postunternehmens, das offene, nicht adressierte Postwurfsendungen verteilt, mit denen für unzulässige Glückspiele geworben wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Mithaftung der Post für rechtswidrige Glücksspiel-Postwurfsendungen

  • beck.de (Leitsatz)

    Störerhaftung für Postwurfsendungen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Mithaftung der Post für rechtswidrige Glücksspiel-Postwurfsendungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2007, 340 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.11.2006 - 3 U 85/05
    Eine Gehilfenstellung setzt zumindest einen bedingten Vorsatz voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH GRUR 2004, 860, 863 f. - Internet-Versteigerung m.w.N.; Baumbach/Hefermehl-Köhler, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl. 2006, § 8 Rn. 2.16).

    Damit liegt der Fall anders als bei der Entscheidung "Internetversteigerung" des BGH (GRUR 2004, 860), wo der BGH mangels Vorsatz eine Teilnehmerhaftung ausgeschlossen und sodann folgerichtig Störerhaftung geprüft hatte.

    Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es um eine Haftung als Teilnehmer durch Unterlassen geht, denn Voraussetzung dafür ist eine Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfolgsabwendung (vgl. zu solchen Konstellationen, die aufgrund des unvorsätzlichen Verhaltens des jeweiligen Beklagten dort im Rahmen der Störerhaftung problematisiert wurden, BGH GRUR 2004, 860 - Internetversteigerung; BGH GRUR 2004, 619 - kurt-biedenkopf.de).

    Anders als bei der DENIC (vgl. dazu BGH GRUR 2004, 619 - kurt.biedenkopf.de) oder bei Internet-Handelsplattformen (vgl. dazu BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung) handelt es sich bei der Annahme und Auslieferung von Postwurfsendungen nicht um automatisierte EDV-Vorgänge, bei denen letztlich ohne menschlichen Kontakt lediglich Daten übertragen werden.

  • BGH, 26.01.2006 - I ZR 121/03

    Schlank-Kapseln

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.11.2006 - 3 U 85/05
    Eine Einschränkung der Teilnehmerhaftung kommt hier auch nicht durch eine entsprechende Anwendung der Grundsätze der eingeschränkten Verantwortlichkeit der Presse für wettbewerbswidrige Anzeigen in Betracht (vgl. dazu jüngst BGH GRUR 2006, 429, 430 - Schlank-Kapseln m.w.N.).

    Das sog. Presseprivileg beruht maßgeblich auf dem Grundrecht der Pressefreiheit gem. Art. 5 I GG und findet seinen Grund darin, dass die Prüfung der Veröffentlichung von Inseraten unter dem Gebot einer raschen Entscheidung steht und unter Berücksichtigung der Eigenart ihrer Tätigkeit an Verleger oder Redakteur keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürften (BGH GRUR 2006, 429, 431 - Schlank-Kapseln m.w.N.).

  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01

    Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.11.2006 - 3 U 85/05
    § 284 IV StGB ist ferner eine gesetzlichen Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (BGH GRUR 2004, 693, 695 - Schöner Wetten m.w.N. Baumbach/Hefermehl-Köhler, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl. 2006, § 4 Rn. 11.178).

    Dies gilt umso mehr, als die Problematik des Fehlens einer staatlichen Erlaubnis jedenfalls nach der Abmahnung der Klägerin und der Entscheidung des BGH "Schöner Wetten" (GRUR 2004, 693) geklärt ist.

  • BGH, 19.02.2004 - I ZR 82/01

    kurt-biedenkopf.de

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.11.2006 - 3 U 85/05
    Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es um eine Haftung als Teilnehmer durch Unterlassen geht, denn Voraussetzung dafür ist eine Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfolgsabwendung (vgl. zu solchen Konstellationen, die aufgrund des unvorsätzlichen Verhaltens des jeweiligen Beklagten dort im Rahmen der Störerhaftung problematisiert wurden, BGH GRUR 2004, 860 - Internetversteigerung; BGH GRUR 2004, 619 - kurt-biedenkopf.de).

    Anders als bei der DENIC (vgl. dazu BGH GRUR 2004, 619 - kurt.biedenkopf.de) oder bei Internet-Handelsplattformen (vgl. dazu BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung) handelt es sich bei der Annahme und Auslieferung von Postwurfsendungen nicht um automatisierte EDV-Vorgänge, bei denen letztlich ohne menschlichen Kontakt lediglich Daten übertragen werden.

  • LG Hamburg, 17.03.2005 - 315 O 950/04

    Mitstörerhaftung der Post für rechtswidrige Glücksspiel-Postwurfsendungen

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.11.2006 - 3 U 85/05
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 17.3.2005 (315 O 950/04) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Tenor hinter der Wendung "im Internet" statt .

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. März 2005, Az.: 315 O 950/04, abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • BGH, 23.06.2005 - I ZR 194/02

    Atemtest

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.11.2006 - 3 U 85/05
    Der Unlauterkeitsvorwurf ist kein Schuldvorwurf, sondern knüpft an das objektiv rechtswidrige Marktverhalten an (BGH GRUR 2005, 778, 779 - Atemtest; Köhler a.a.O. R. 11.54).
  • LG Hamburg, 07.09.2007 - 406 O 95/07

    Wettbewerbsverstoß durch Bandenwerbung: Störerhaftung des zur Vergabe der

    Der Unlauterkeitsvorwurf ist kein Schuldvorwurf, sondern knüpft an das objektiv rechtswidrige Marktverhalten an (Hefermehl/Köhler/Bornkamp § 4 Rn. 11.54; Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. November 2006, 3 U 85/05, S. 15, 16).
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