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   OLG Hamburg, 10.02.2003 - 5 U 192/01   

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OLG Hamburg, 10.02.2003 - 5 U 192/01 (https://dejure.org/2003,4447)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.02.2003 - 5 U 192/01 (https://dejure.org/2003,4447)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10. Februar 2003 - 5 U 192/01 (https://dejure.org/2003,4447)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbsrechtliche Klage "Ichthyol/Ethyol II"; Marken- und Kennzeichencharakter von "Ichthyol"; Warenidentität bei Arzneimitteln

  • Judicialis

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; ; MarkenG § 15 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (52)

  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84

    "Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.02.2003 - 5 U 192/01
    Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass für den Gesamteindruck eines Zeichens insbesondere der Wortanfang von Bedeutung ist, weil der Verkehr diesem regelmäßig bzw. unter bestimmten Umständen (BGH GRUR 93, 972, 975 - Sana/Schosana) größere Beachtung schenkt als Endsilben (BGH GRUR 98, 924, 925 - salvent/Salventerol; BGH GRUR 93, 118, 120 - Corvaton/Corvasal; BGH GRUR 95, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).

    Dies hat zur Folge, dass sich beide Marken auch nur in diesem Bereich begegnen können und demgemäß in erster Linie auf die verschreibenden Ärzte bzw. die verkaufenden Apotheker abzustellen ist (BGH WRP 99, 530, 532-Gefallene; BGH WRP 98, 756, 758 - Nitrangin; BGH GRUR 95, 50, 52 - Indorektal/Indohexal).

    Zwar ist zum einen anerkannt, dass bei Ärzten und Apothekern generell als Folge ihrer Ausbildung eine glatte Erfassung des Sinngehalts eines - abgeleiteten - medizinischen Begriffs nahe liegt (BGH GRUR 95, 50, 52 - Indorektal/Indohexal; BGH GRUR 93, 118, 119 - Corvaton/Corvasal), so dass von ihnen auch unterschiedliche, aber ähnlich klingende Fachbegriffe besser auseinandergehalten werden können, was die Verwechslungsgefahr herabsetzt.

    Außerdem gehören zur den hier in Frage stehenden Fachkreisen auch nicht nur ausgebildete Ärzte und Apotheker, sondern unter Umständen deren Hilfskräfte, die selbst keine für die Beurteilung von fremdsprachigen Sinnzusammenhängen hinreichende Ausbildung aufweisen, trotzdem aber - wie die das Rezept auf Weisung des Arztes oder unter Umständen vorbereitend auf Wunsch des Patienten ausfüllende Arzthelferin oder die im Verkauf tätige Apothekerin - häufig maßgeblich mit Arzneimittelbezeichnungen zu tun haben sowie die Kreise, die mit dem Vertrieb der Arzneimittel befasst sind (BGH WRP 98, 756, 758 - Nitrangin; BGH GRUR 95, 50, 52 - Indorektal/Indohexal).

    Unzweifelhaft kommen diese Hilfspersonen - z.B. bei telefonischen Bestellungen (vgl. BGH GRUR 95, 50, 52 - Indorektal/Indohexal) - auch mit den sich gegenüber stehenden Marken in Berührung.

    Gerade im Bereich der Arzneimittelbezeichnungen ist der Verkehr an Wortschöpfungen gewöhnt, bei denen die Schlusssilben wegen fremdsprachlicher beschreibender Anklänge zur Unterscheidung gerade nicht geeignet sind, so dass angesprochene Verwender sich veranlasst sehen, ihre Aufmerksamkeit verstärkt dem Wortanfang zuzuwenden, wie dies auch allgemein im Markenrecht anerkannt ist (BGH GRUR 98, 924, 925 - salvent/Salventerol; BGH GRUR 93, 118, 120 - Corvaton/Corvasal; BGH GRUR 95, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).

  • BGH, 29.10.1998 - I ZR 125/96

    Cefallone

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.02.2003 - 5 U 192/01
    Dies hat zur Folge, dass sich beide Marken auch nur in diesem Bereich begegnen können und demgemäß in erster Linie auf die verschreibenden Ärzte bzw. die verkaufenden Apotheker abzustellen ist (BGH WRP 99, 530, 532-Gefallene; BGH WRP 98, 756, 758 - Nitrangin; BGH GRUR 95, 50, 52 - Indorektal/Indohexal).

    Handelt es sich bei dem Wortende jedoch um eine Lautfolge, die in zahlreichen chemischen Bezeichnungen verwendet wird bzw. in Arzneimittelkennzeichen häufig vorkommt, so kann dieser nach feststehender höchstrichterlicher Rechtsprechung allenfalls eine den Gesamteindruck des Zeichens nur geringfügig prägende Bedeutung zugemessen werden (BGH WRP 99, 530, 532 - Gefallene; BGH GRUR 98, 924, 925 - salvent/Salventerol).

    Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens - die unter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens Eingang in das Markengesetz gefunden hat - greift dann ein, wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (BGH WRP 02, 534, 536 - BIG; BGH GRUR 96, 200 - Innovadiclophlont; BGH GRUR 99, 587, 589 - Gefallene).

    Anlass zu einer solchen Schlussfolgerung kann für den Verkehr insbesondere dann bestehen, wenn ein Unternehmen mit demselben Wortstamm innerhalb mehrerer Zeichen bereits im Verkehr aufgetreten ist (BGH WRP 99, 530, 532 - Gefallene; BGH GRUR 75, 312, 313 - BiBA), insbesondere wenn es den Stammbestandteil auch als Firmenschlagwort benutzt oder in sonstiger Weise Hinweisfunktion auf das ältere Zeichen entwickelt (BGH GRUR 89, 350, 351 - Abbo/Abo).

    Voraussetzung für die Annahme einer Markenrechtsverletzung infolge Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens ist allerdings stets ein Kennzeichenrecht an dem Bestandteil, sei es dass dieses in einem oder mehreren Zeichen der Serie besteht, sei es dass der Stammbestandteil für sich selbst kennzeichenrechtlichen Schutz genießt und der Markeninhaber des weiteren Zeichens eine Zeichenserie mit diesem Bestandteil gebildet hat oder geltend macht, der fragliche Bestandteil werde vom Verkehr als geeignet für die Bildung einer Zeichenserie gesehen (BGH WRP 02, 534, 536 - BIG; BGH GRUR 99, 240, 241 - STEPHANSKRONE l; BGH GRUR 99, 587, 589 - Gefallene).

  • BGH, 12.02.1998 - I ZB 32/95

    "salvent/Salventerol"; Verwechslungsgefahr bei identischen Waren

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.02.2003 - 5 U 192/01
    Deshalb ist nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Marken abzuheben als auf die Abweichungen, weil erstere stärker im Erinnerungsbild zu haften pflegen (BGH GRUR 98, 924, 925 - salvent/Salventerol; BGH GRUR 90, 450.452 - St. Petersquelle), zumal wenn sie quantitativ gegenüber dem unterscheidenden Teil überwiegen (BGH 93, 118, 120 - Corvaton/Corvasal).

    Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass für den Gesamteindruck eines Zeichens insbesondere der Wortanfang von Bedeutung ist, weil der Verkehr diesem regelmäßig bzw. unter bestimmten Umständen (BGH GRUR 93, 972, 975 - Sana/Schosana) größere Beachtung schenkt als Endsilben (BGH GRUR 98, 924, 925 - salvent/Salventerol; BGH GRUR 93, 118, 120 - Corvaton/Corvasal; BGH GRUR 95, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).

    Handelt es sich bei dem Wortende zudem um eine Lautfolge, die in zahlreichen chemischen Bezeichnungen verwendet wird bzw. in Arzneimittelkennzeichen häufig vorkommt, so kann dieser allenfalls eine den Gesamteindruck des Zeichens nur geringfügig prägende Bedeutung zugemessen werden (BGH GRUR 98, 924, 925 - salvent/Salventerol).

    Handelt es sich bei dem Wortende jedoch um eine Lautfolge, die in zahlreichen chemischen Bezeichnungen verwendet wird bzw. in Arzneimittelkennzeichen häufig vorkommt, so kann dieser nach feststehender höchstrichterlicher Rechtsprechung allenfalls eine den Gesamteindruck des Zeichens nur geringfügig prägende Bedeutung zugemessen werden (BGH WRP 99, 530, 532 - Gefallene; BGH GRUR 98, 924, 925 - salvent/Salventerol).

    Gerade im Bereich der Arzneimittelbezeichnungen ist der Verkehr an Wortschöpfungen gewöhnt, bei denen die Schlusssilben wegen fremdsprachlicher beschreibender Anklänge zur Unterscheidung gerade nicht geeignet sind, so dass angesprochene Verwender sich veranlasst sehen, ihre Aufmerksamkeit verstärkt dem Wortanfang zuzuwenden, wie dies auch allgemein im Markenrecht anerkannt ist (BGH GRUR 98, 924, 925 - salvent/Salventerol; BGH GRUR 93, 118, 120 - Corvaton/Corvasal; BGH GRUR 95, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 111/99

    BIG; Verwechslungsgefahr einer Marke unter dem Aspekt des Serienzeichens

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.02.2003 - 5 U 192/01
    Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens - die unter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens Eingang in das Markengesetz gefunden hat - greift dann ein, wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (BGH WRP 02, 534, 536 - BIG; BGH GRUR 96, 200 - Innovadiclophlont; BGH GRUR 99, 587, 589 - Gefallene).

    Die Rechtsprechung zum Serienzeichen beruht auf der dem Verkehr bekannten Übung mancher Unternehmen, sich eines Stammzeichens für alle ihre Waren zu bedienen und dieses - dabei als solches erkennbar bleibende - Stammzeichen für einzelne Warenarten zu deren Kennzeichen abzuwandeln (BGH WRP 02, 534, 536 - BIG).

    Ist der Verkehr an einen bestimmten Wortstamm gewöhnt, so liegt es erfahrungsgemäß fern, in einem mit diesem Wortstamm gebildeten neuen Zeichen ein eigenständiges Zeichen zu sehen; vielmehr wird der Verkehr, der die Unterschiede der einander gegenüberstehenden Zeichen erkennt, vermuten, es handele sich bei dem neuen Zeichen um ein solches der Serie (BGH WRP 02, 534, 536 - BIG).

    Voraussetzung für die Annahme einer Markenrechtsverletzung infolge Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens ist allerdings stets ein Kennzeichenrecht an dem Bestandteil, sei es dass dieses in einem oder mehreren Zeichen der Serie besteht, sei es dass der Stammbestandteil für sich selbst kennzeichenrechtlichen Schutz genießt und der Markeninhaber des weiteren Zeichens eine Zeichenserie mit diesem Bestandteil gebildet hat oder geltend macht, der fragliche Bestandteil werde vom Verkehr als geeignet für die Bildung einer Zeichenserie gesehen (BGH WRP 02, 534, 536 - BIG; BGH GRUR 99, 240, 241 - STEPHANSKRONE l; BGH GRUR 99, 587, 589 - Gefallene).

  • BGH, 15.10.1992 - I ZR 259/90

    Kennzeichen apothekenpflichtiger Arzneimittel - Verwechselungsfahr einzelner

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.02.2003 - 5 U 192/01
    Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass für den Gesamteindruck eines Zeichens insbesondere der Wortanfang von Bedeutung ist, weil der Verkehr diesem regelmäßig bzw. unter bestimmten Umständen (BGH GRUR 93, 972, 975 - Sana/Schosana) größere Beachtung schenkt als Endsilben (BGH GRUR 98, 924, 925 - salvent/Salventerol; BGH GRUR 93, 118, 120 - Corvaton/Corvasal; BGH GRUR 95, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).

    Zwar ist zum einen anerkannt, dass bei Ärzten und Apothekern generell als Folge ihrer Ausbildung eine glatte Erfassung des Sinngehalts eines - abgeleiteten - medizinischen Begriffs nahe liegt (BGH GRUR 95, 50, 52 - Indorektal/Indohexal; BGH GRUR 93, 118, 119 - Corvaton/Corvasal), so dass von ihnen auch unterschiedliche, aber ähnlich klingende Fachbegriffe besser auseinandergehalten werden können, was die Verwechslungsgefahr herabsetzt.

    Gerade im Bereich der Arzneimittelbezeichnungen ist der Verkehr an Wortschöpfungen gewöhnt, bei denen die Schlusssilben wegen fremdsprachlicher beschreibender Anklänge zur Unterscheidung gerade nicht geeignet sind, so dass angesprochene Verwender sich veranlasst sehen, ihre Aufmerksamkeit verstärkt dem Wortanfang zuzuwenden, wie dies auch allgemein im Markenrecht anerkannt ist (BGH GRUR 98, 924, 925 - salvent/Salventerol; BGH GRUR 93, 118, 120 - Corvaton/Corvasal; BGH GRUR 95, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).

  • BGH, 01.07.1993 - I ZR 194/91

    Löschungsanspruch bei Verwechselungsgefahr - Sana/Schosana

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.02.2003 - 5 U 192/01
    Dabei ist zu beachten, dass dem Verkehr die in Frage stehenden Bezeichnungen in der Regel nicht gleichzeitig gegenübertreten und oft nur flüchtig wahrgenommen werden, so dass sich die Verkehrsauffassung regelmäßig nur aufgrund eines undeutlichen Erinnerungsbildes bildet (BGH GRUR 93, 972, 974 - Sana/Schosana; BGH GRUR 90, 367, 369 - alpi/Alba moda).

    Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass für den Gesamteindruck eines Zeichens insbesondere der Wortanfang von Bedeutung ist, weil der Verkehr diesem regelmäßig bzw. unter bestimmten Umständen (BGH GRUR 93, 972, 975 - Sana/Schosana) größere Beachtung schenkt als Endsilben (BGH GRUR 98, 924, 925 - salvent/Salventerol; BGH GRUR 93, 118, 120 - Corvaton/Corvasal; BGH GRUR 95, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).

    Der Grundsatz, wonach der Wortanfang für den Gesamteindruck eines Zeichens von besonderer Bedeutung ist, gilt dabei in den Fällen nur eingeschränkt, in denen nach dem natürlichen Sprachrhythmus die Betonung nicht auf der ersten Silbe, sondern gerade auf dem verwechslungsfähigen Wortteil am Zeichenende liegt (BGH GRUR 93, 972, 975 -Sana/Schosana).

  • BGH, 21.11.1996 - I ZR 149/94

    "NetCom"; Unterscheidungskraft eines Firmenbestandteils

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.02.2003 - 5 U 192/01
    Entsprechend hat der Bundesgerichtshof in einer jüngst - allerdings zu § 15 Abs. 2 MarkenG - ergangenen Entscheidung für die Branchennähe festgestellt, dass eine solche nicht bereits deshalb bejaht werden kann, weil sich beide Parteien mit elektronischer Datenverarbeitung beschäftigen; denn mit Blick auf die Vielfältigkeit der verschiedenen Waren und Dienstleistungen, die in diesem Bereich angeboten werden, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sich die Parteien allein wegen des Bezugs zur Datenverarbeitung in einem ins Gewicht fallenden Umfang am Markt begegnen (BGH Urt. v. 11.04.02, 1 ZR 185/99; BGH GRUR 97, 468, 470 - NetCom; Unterstreichung nicht im Original).

    Anhaltspunkte für eine Branchennähe können Berührungspunkte der Waren und Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein (BGH WRP 02, 1066, 1068 - defacto; BGH WRP 91, 83 - Datacolor; BGH GRUR 97, 468, 470 - NetCom).

    Erforderlich für die Annahme einer Branchennähe ist es vielmehr, dass sich die Parteien wegen des Bezugs zu ihrem Geschäftsgegenstand in einem ins Gewicht fallenden Umfang am Markt begegnen (BGH GRUR 97, 468, 470 - NetCom; BGH WRP 91, 83 - Datacolor).

  • BGH, 04.12.1997 - I ZR 111/95

    "Nitrangin"; Prägung einer Marke im Arzneimittelbereich

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.02.2003 - 5 U 192/01
    Auch im übrigen vertreibt die Klägerin unstreitig eine ganze Reihe zwar apotheken-, aber nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel, so dass Zielgruppe ihrer Werbung auch die allgemeinen Verkehrskreise sind (vgl. BGH WRP 99, 855, 856 - MONOFLAM/POLYFLAM; BGH GRUR 98, 815, 817 - Nitrangin; BGH GRUR 90, 453, 455 - L-Thyroxin).

    Dies ist auch für den Bereich der pharmazeutischen Mittel anerkannt, wobei die konkrete Sicht des Verkehrs stets der Beurteilung des Einzelfalls vorbehalten ist (BGH WRP 98, 755, 758 - Nitangrin).

    Diese ist auch davon abhängig, ob das Unternehmenskennzeichen als solches dem Verkehr bekannt ist, denn nur im Fall seiner Bekanntheit oder wenn es aus sonstigen Gründen als Hinweis auf den Hersteller erkennbar ist, tritt seine Eignung zur Produktkennzeichnung zurück (BGH WRP 98, 755, 758 - Nitangrin).

  • BGH, 07.06.1990 - I ZR 298/88

    "Datacolor"; Übertragung von firmenrechtlichen Kennzeichnungsmitteln im Wege der

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.02.2003 - 5 U 192/01
    Für die Beurteilung der Branchennähe kommt es in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung typisch für die Parteien sind (BGH WRP 91, 83 - Datacolor).

    Anhaltspunkte für eine Branchennähe können Berührungspunkte der Waren und Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein (BGH WRP 02, 1066, 1068 - defacto; BGH WRP 91, 83 - Datacolor; BGH GRUR 97, 468, 470 - NetCom).

    Erforderlich für die Annahme einer Branchennähe ist es vielmehr, dass sich die Parteien wegen des Bezugs zu ihrem Geschäftsgegenstand in einem ins Gewicht fallenden Umfang am Markt begegnen (BGH GRUR 97, 468, 470 - NetCom; BGH WRP 91, 83 - Datacolor).

  • BGH, 10.04.1968 - I ZR 15/66

    Verwechslungsgefahr bei Arzneimittelwarenzeichen

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.02.2003 - 5 U 192/01
    Von dem in der "Certo"-Entscheidung vertretenen Rechtsstandpunkt war der BGH bereits 5 Jahre später in der "Poropan"-Entscheidung erkennbar wieder abgerückt (BGH GRUR 68, 550 - Poropan).

    Das gilt in erheblichem Maße auch für Apotheken und Drogerien, da in diesen heute weitgehend Waren verschiedenster Art angeboten werden (BGH GRUR 68 550, 551 - Poropan).

    Solche Silben weisen deshalb auch gegenüber dem breiten Publikum keine Kennzeichnungskraft auf (BGH GRUR 68 550, 552 - Poropan) bzw. sind nicht geeignet, allein übereinstimmende Herkunftsvorstellungen auszulösen.

  • BGH, 13.07.1989 - I ZR 157/87

    "Taurus"; Umfang des Schutzbereichs eines Warenzeichens

  • BGH, 08.11.1989 - I ZR 102/88

    "alpi/Alba Moda"; Verwechslungsgefahr zweier Marken

  • BGH, 25.03.1999 - I ZB 32/96

    Verwechslungsgefahr zweier Marken

  • BGH, 21.04.1994 - I ZR 291/91

    "Simmenthal"; Zumutbarkeit der anderweitigen Benutzung eines Warenzeichens

  • BGH, 06.03.1963 - Ib ZB 13/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 19.01.1989 - I ZR 223/86

    "Abbo"/"Abo"; Warengleichartigkeit und Verwechslungsgefahr

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

  • BGH, 25.06.1998 - I ZB 10/96

    "STEPHANSKRONE I"; Schutz ähnlicher Bezeichnungen

  • BGH, 07.06.1978 - I ZR 125/76

    Löschung eines im Warenverzeichnis enthaltenen Oberbegriffs - Anforderungen an

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 187/98

    ISCO; Klage auf Bewilligung der Eintragung einer Marke vor Abschluß des

  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 230/99

    Defacto.de

  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 100/99

    Fabergé; Begriff der Bekanntheit einer Marke

  • BGH, 19.09.2001 - I ZR 54/96

    Warsteiner III; Ausräumung eines auf eine unrichtige geographische

  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 281/99

    Vanity-Nummer

  • BGH, 20.10.1999 - I ZR 167/97

    Orient-Teppichmuster - Irreführung/Beschaffenheit; Mitgliederzahl; Bestimmtheit

  • BGH, 18.06.1998 - I ZR 15/96

    "ALKA-SELTZER"; Verwechslungsgefahr

  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 37/93

    "JUWEL"; Verwechslungsgefahr zweier Marken auf dem Warengebiet der Bekleidung

  • BGH, 09.11.1988 - I ZR 96/86

    "St. Petersquelle"; Verwechslungsgefahr bei Mineralwasserkennzeichnungen

  • BGH, 25.01.1990 - I ZR 83/88

    "L-Thyroxin"; Herkunftsweisende Funktion einer Wirkstoffangabe in einem

  • BGH, 25.10.1995 - I ZB 33/93

    "Innovadiclophlont"; Verwechslungsgefahr zweier Marken für Arzneimittel

  • BGH, 17.01.1975 - I ZR 62/74

    Schutz einer aus einem Konsonanten und einem Vokal bestehenden Silbe -

  • BGH, 24.06.1982 - I ZR 62/80

    Verwechslungsgefahr bei Benutzung von Warenzeichen für identische Produkte

  • BGH, 01.12.1988 - I ZB 5/87

    "REYNOLDS R 1"/"EREINTZ"; Verwechslungsgefahr bei einem aus einer phonetischen

  • BGH, 18.03.1999 - I ZB 24/96

    Schlüssel

  • BGH, 29.10.1992 - I ZR 264/90

    Namens- und firmenrechtsfähigkeit der Vor-GmbH - Verwechslungsgefahr bei

  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 78/99

    ASTRA/ESTRA-PUREN; Bedeutung eines bekannten Unternehmenskennzeichens für den

  • BGH, 04.02.1999 - I ZB 38/96

    LORA DI RECOARO

  • BGH, 20.03.1997 - I ZR 6/95

    "Cirkulin"; Rechtsfolgen der Nichtbenutzung einer Marke

  • BGH, 20.10.1972 - I ZR 147/71

    Verwechslungsgefahr im Klang und im Schriftbild zwischen "twenty" und dem

  • BGH, 15.02.2001 - I ZR 232/98

    CompuNet/ComNet; Verwechslungsgefahr

  • BGH, 24.11.1999 - I ZB 17/97

    IMMUNINE/IMUKIN; rechtserhaltende Benutzung einer Marke durch Verwendung in einem

  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

  • BGH, 29.06.1995 - I ZB 22/93

    "Springende Raubkatze"; Verwechslung eines aus Wort und Bild zusammengesetzten

  • BGH, 02.04.1971 - I ZB 3/70
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

  • BGH, 31.05.1974 - I ZR 28/73

    Anerkennung der abgewandelten Benutzungsform als Benutzung des eingetragenen

  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 16/97

    YES; Unterscheidungskraft einer Marke

  • BGH, 10.02.2000 - I ZB 37/97

    Unter Uns; nur generelle Eignung einer Wortfolge zur Werbung

  • BGH, 11.02.1999 - I ZB 33/96

    Verwechslungsgefahr von Marken nach Ähnlichkeit in Klang, Bild oder

  • OLG Hamburg, 10.12.1998 - 3 U 155/97
  • BGH, 16.11.2000 - I ZR 34/98

    EVIAN gegen REVIAN. Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem BGH

  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 2/97

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