Rechtsprechung
OLG Hamburg, 10.06.2008 - 3 W 67/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- markenmagazin:recht
§ 15 MarkenG
Unterlassungsanspruch gegen Domain "pelikan-und-partner” - aufrecht.de
Schreibartikelhersteller gewinnt im Streit um die Domain "Pelikan und Partner"
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- aufrecht.de
Schreibartikelhersteller gewinnt im Streit um die Domain "Pelikan und Partner"
Kurzfassungen/Presse (3)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§§ 5, 15 MarkenG
Eine Domain kann schon vor ihrer Benutzung Zeichenrechte verletzen - online-und-recht.de (Kurzinformation)
PELIKAN kann sich gegen Domain "pelikan-und-partner.de" wehren
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
"pelikan-und-partner.de" verletzt Kennzeichenrechte von Schreibwarenhersteller Pelikan
Besprechungen u.ä.
- 123recht.net (Entscheidungsbesprechung)
Pelikan-Domains - greift MarkenG vor Nutzung?
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 23.04.2008 - 312 O 210/08
- OLG Hamburg, 10.06.2008 - 3 W 67/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99
Domainnamen: Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell.de"
Auszug aus OLG Hamburg, 10.06.2008 - 3 W 67/08
Streitdegenstand des Verfahrens im Streitverhältnis zu dem Antragsgegner zu 2. ist nach Antrag und Begründung also allein die drohende Benutzung der Domains im geschäftlichen Verkehr, wobei als Anspruchsgrundlage nur firmen- und markenrechtliche Vorschriften, nicht aber der dem Namensschutz dienende § 12 BGB in Betracht zu ziehen sind, denn der zeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz des § 12 BGB vor (vgl. BGHZ 149, 191, 196 âEUR" shell.de und WRP 2002, 691 âEUR"vossius.de).Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um ein überragend bekanntes Kennzeichen mit der Folge, dass der Verkehr einen bestimmten Domain-Namen ohne weiteres einer bekannten Unternehmenskennzeichen zuordnet, so wird deren Kennzeichnungskraft aber bereits dadurch beeinträchtigt, dass ein Dritter denselben Domain-Namen für sein Angebot nutzt (BGHZ 149, 191 âEUR" shell.de).
- BGH, 03.02.2005 - I ZR 159/02
Lila-Postkarte - Keine Markenrechtsverletzung durch Satire
Auszug aus OLG Hamburg, 10.06.2008 - 3 W 67/08
Aus der Kasuistik seien dazu - für § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG - beispielhaft die Entscheidung "Lila Postkarte" des BGH (WRP 2005, 896, Rz. 20; siehe auch schon: Senat, GRUR-RR 2002, 100 âEUR" derrick.de und Senat, MarkenR 2003, 401 - VISA) oder zu Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 89/104/ EG das EuGH-Urteil vom 23. Oktober 2003 in der Rechtsache C-408/01 -Adidas/Fitnessword - genannt (GRUR 2004, 58, 60, Tz. 29 mit der Formel, dass die beteiligten Verkehrskreise das beanstandete Zeichen und das bekannte Geschäftszeichen gedanklich miteinander verknüpfen müssen, ohne sie jedoch zu verwechseln). - OLG Hamburg, 21.09.2000 - 3 U 89/00
Verwendung einer mit einer bekannten Marken identischen Internet-Domain
Auszug aus OLG Hamburg, 10.06.2008 - 3 W 67/08
Aus der Kasuistik seien dazu - für § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG - beispielhaft die Entscheidung "Lila Postkarte" des BGH (…WRP 2005, 896, Rz. 20; siehe auch schon: Senat, GRUR-RR 2002, 100 âEUR" derrick.de und Senat, MarkenR 2003, 401 - VISA) oder zu Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 89/104/ EG das EuGH-Urteil vom 23. Oktober 2003 in der Rechtsache C-408/01 -Adidas/Fitnessword - genannt (GRUR 2004, 58, 60, Tz. 29 mit der Formel, dass die beteiligten Verkehrskreise das beanstandete Zeichen und das bekannte Geschäftszeichen gedanklich miteinander verknüpfen müssen, ohne sie jedoch zu verwechseln).
- BGH, 13.09.2007 - I ZR 33/05
"THE HOME STORE"; Schutz einer Gemeinschaftsmarke gegen einen rein firmenmäßigen …
Auszug aus OLG Hamburg, 10.06.2008 - 3 W 67/08
Da auf die Seiten des Antragsgegners zu 2. bisher keine Inhalte gestellt sind, kann nicht beurteilt werden, ob die streitigen Domains markenmäßig, d.h. so benutzt werden, dass sie aus Sicht des Verkehrs der Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft der darunter angebotenen Waren oder Dienstleistungen dienen (siehe dazu für die Gemeinschaftsmarke: BGH WRP 2008, 236 - THE HOME STORE). - BGH, 11.04.2002 - I ZR 317/99
Vossius.de
Auszug aus OLG Hamburg, 10.06.2008 - 3 W 67/08
Streitdegenstand des Verfahrens im Streitverhältnis zu dem Antragsgegner zu 2. ist nach Antrag und Begründung also allein die drohende Benutzung der Domains im geschäftlichen Verkehr, wobei als Anspruchsgrundlage nur firmen- und markenrechtliche Vorschriften, nicht aber der dem Namensschutz dienende § 12 BGB in Betracht zu ziehen sind, denn der zeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz des § 12 BGB vor (vgl. BGHZ 149, 191, 196 âEUR" shell.de und WRP 2002, 691 âEUR"vossius.de). - OLG Hamburg, 20.06.2002 - 3 U 282/99
Unterlassungsanspruch des Inhabers einer registrierten Marke
Auszug aus OLG Hamburg, 10.06.2008 - 3 W 67/08
Aus der Kasuistik seien dazu - für § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG - beispielhaft die Entscheidung "Lila Postkarte" des BGH (…WRP 2005, 896, Rz. 20; siehe auch schon: Senat, GRUR-RR 2002, 100 âEUR" derrick.de und Senat, MarkenR 2003, 401 - VISA) oder zu Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 89/104/ EG das EuGH-Urteil vom 23. Oktober 2003 in der Rechtsache C-408/01 -Adidas/Fitnessword - genannt (GRUR 2004, 58, 60, Tz. 29 mit der Formel, dass die beteiligten Verkehrskreise das beanstandete Zeichen und das bekannte Geschäftszeichen gedanklich miteinander verknüpfen müssen, ohne sie jedoch zu verwechseln). - EuGH, 23.10.2003 - C-408/01
DER INHABER EINER BEKANNTEN MARKE KANN DIE BENUTZUNG EINES ÄHNLICHEN ZEICHENS, …
Auszug aus OLG Hamburg, 10.06.2008 - 3 W 67/08
Aus der Kasuistik seien dazu - für § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG - beispielhaft die Entscheidung "Lila Postkarte" des BGH (…WRP 2005, 896, Rz. 20; siehe auch schon: Senat, GRUR-RR 2002, 100 âEUR" derrick.de und Senat, MarkenR 2003, 401 - VISA) oder zu Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 89/104/ EG das EuGH-Urteil vom 23. Oktober 2003 in der Rechtsache C-408/01 -Adidas/Fitnessword - genannt (GRUR 2004, 58, 60, Tz. 29 mit der Formel, dass die beteiligten Verkehrskreise das beanstandete Zeichen und das bekannte Geschäftszeichen gedanklich miteinander verknüpfen müssen, ohne sie jedoch zu verwechseln).