Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 10.06.2021 - 5 U 80/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,38437
OLG Hamburg, 10.06.2021 - 5 U 80/20 (https://dejure.org/2021,38437)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.06.2021 - 5 U 80/20 (https://dejure.org/2021,38437)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10. Juni 2021 - 5 U 80/20 (https://dejure.org/2021,38437)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Ottifanten in the city

    § 11 S 2 UrhG, § 14 UrhG, § 16 Abs 1 UrhG, § 17 Abs 1 UrhG, § 19a UrhG
    Urheberrecht: "Ottifanten in the City" als Parodie des James Rizzi Werkes "Summer in the City"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterlassungsansprüche aus Urheberrecht Verletzung des Werks 'Summer in the City' Zulässigkeit einer Parodie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Kunstpersiflage mit Ottifanten rechtmäßig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Ottifanten-Parodie des James Rizzi Werks "Summer in the City" keine Urheberrechtsverletzung und keine wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Unterlassungsansprüche aus Urheberrecht; Verletzung des Werks "Summer in the City"; Zulässigkeit einer Parodie

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2022, 116
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (35)

  • BGH, 28.07.2016 - I ZR 9/15

    auf fett getrimmt - Grenzen freier Benutzung von urheberrechtsgeschützten Fotos:

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.06.2021 - 5 U 80/20
    Geboten ist eine richtlinienkonforme Auslegung des § 24 Abs. 1 UrhG (vgl. BGH GRUR 2016, 1157 Rn. 24 - auf fett getrimmt; BGH GRUR 2020, 843 Rn. 39, 62 - Metall auf Metall IV; Schulze GRUR 2020, 128, 133).

    Eine freie Benutzung setzt voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen (vgl. BGH GRUR 1994, 206, 208 - Alcolix; BGH GRUR 1994, 191, 193 - Asterix-Persiflagen; BGH GRUR 2003, 956, 958 - Gies-Adler; BGH GRUR 2014, 258 Rn. 38 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm I; BGH GRUR 2016, 1157 Rn. 19 - auf fett getrimmt).

    Zum anderen kann der für eine freie Benutzung erforderliche Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes aber selbst bei deutlichen Übernahmen gerade in der Formgestaltung dann gegeben sein, wenn das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des älteren Werkes einen so großen inneren Abstand hält, dass es seinem Wesen nach als selbstständig anzusehen ist (BGH GRUR 2016, 1157 Rn. 22 - auf fett getrimmt, m.w.N.).

    Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind (BGH GRUR 2014, 258 Rn. 40 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm I; BGH GRUR 2016, 1157 Rn. 21 - auf fett getrimmt).

    Weicht der jeweilige Gesamteindruck voneinander ab, liegt jedenfalls weder eine Vervielfältigung noch eine Bearbeitung, sondern möglicherweise eine freie Benutzung vor (vgl. BGH GRUR 2014, 65 Rn. 37 f. - Beuys-Aktion; BGH GRUR 2016, 1157 Rn. 21 - auf fett getrimmt).

    Eine freie Benutzung kann dann angenommen werden, wenn ein selbstständiges Werk geschaffen wurde und das ältere Werk als Grundlage für die Schöpfung des neuen Werkes diente (vgl. BGH GRUR 2015, 1189 Rn. 41 - Goldrapper; BGH GRUR 2016, 1157 Rn. 21 - auf fett getrimmt).

    Ein innerer Abstand kann vielmehr auch auf andere Weise hergestellt werden (vgl. BGH GRUR 1994, 191, 193 - Asterix-Persiflagen; BGH GRUR 2014, 258 Rn. 39 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm I; BGH GRUR 2016, 1157 Rn. 22 - auf fett getrimmt; BGH GRUR 2020, 843 Rn. 61 - Metall auf Metall IV).

    Allerdings wird die Parodie in ihrer Wirkung als Schutzschranke nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als der Sache nach durch § 24 Abs. 1 UrhG umgesetzt angesehen, weshalb § 24 Abs. 1 UrhG insoweit, wie vorstehend bereits ausgeführt, richtlinienkonform auszulegen ist, als es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Parodien geht (BGH GRUR 2016, 1157 Rn. 24 - auf fett getrimmt; BGH GRUR 2020, 843 Rn. 39, 62 - Metall auf Metall IV, m.w.N.).

    An seiner früher gegenläufigen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die urheberrechtliche Beurteilung von Parodien, Karikaturen und Pastiches wegen der insoweit maßgeblichen unionsrechtskonformen Auslegung von § 24 Abs. 1 UrhG ausdrücklich nicht mehr festgehalten (BGH GRUR 2016, 1157 Rn. 28 - auf fett getrimmt).

    Die Parodie lebt gerade von einer fortbestehenden gewissen Erkennbarkeit des parodierten Werkes (vgl. BGH GRUR 2016, 1157 Rn. 22 f. - auf fett getrimmt).

    Dagegen kommt es nicht darauf an, welche Zielrichtung der Urheber des neuen Werkes mit seiner Umgestaltung im Einzelnen verfolgt hat; auf die Feststellung einer auf eine parodistische Behandlung gerichteten Intention des Bearbeiters kommt es nicht an (vgl. BGH GRUR 2016, 1157 Rn. 33 - auf fett getrimmt).

    Für den (hier maßgeblichen, vgl. BGH GRUR 2016, 1157 Rn. 33 - auf fett getrimmt) Betrachter, der das Verständnis für die Parodie besitzt, weil ihm der Beklagte und die von diesem geschaffene Figur des "Ottifanten" bekannt sind, drängt sich insoweit der verfremdende Effekt, der von der Einarbeitung der "Ottifanten" in vorbekannte Werke fremder Künstler ausgeht, unmittelbar auf.

    Um zu prüfen, ob in einem konkreten Fall bei der Anwendung der Ausnahme für Parodien dieser angemessene Ausgleich gewahrt wird, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2016, 1157 Rn. 36 - auf fett getrimmt; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 24 UrhG Rn. 32).

    Wenn sich die als Parodie anzusehende Bearbeitung unmittelbar mit dem Original-Werk selbst auseinandersetzt, ist das vom Urheber im Interesse der Meinungsfreiheit eher hinzunehmen als wenn das Original-Werk lediglich als Mittel der Auseinandersetzung mit dem ihm als Subtext zu entnehmenden Thema benutzt wird (vgl. BGH GRUR 2016, 1157 Rn. 38 - auf fett getrimmt).

    Zwar kann die Zulässigkeit einer Parodie auch daran scheitern, dass durch die als Parodie anzusehenden Veränderungen des Werkes außerhalb des Urheberrechts liegende Rechte Dritter verletzt werden und der Urheber ein berechtigtes Interesse daran hat, dass sein Werk nicht mit einer solchen Rechtsverletzung in Verbindung gebracht wird (vgl. BGH GRUR 2016, 1157 Rn. 39 - auf fett getrimmt).

    (aa) Im Rahmen der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gebotenen Interessenabwägung ist bezüglich der Zumutbarkeit der Parodie für den Original-Künstler auch zu berücksichtigen, ob die beanstandete Bearbeitung eine Entstellung des (Original-) Werks i.S.v. § 14 UrhG darstellt und damit die berechtigten geistigen und persönlichen Interessen des Schöpfers des Originals in besonderem Maße betroffen sind (vgl. BGH GRUR 2016, 1157 Rn. 38 - auf fett getrimmt).

  • EuGH, 03.09.2014 - C-201/13

    Wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt, kann der Inhaber der

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.06.2021 - 5 U 80/20
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k) RL 2001/29/EG verwendete Begriff "Parodie" ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts (EuGH GRUR 2014, 972 Rn. 15 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen).

    Der Begriff "Parodie" im Sinne dieser Bestimmung hängt nicht von der weiteren Voraussetzung ab, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen (EuGH GRUR 2014, 972 Rn. 20 f. - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen).

    Um sich auf die Zulässigkeit einer Umgestaltung als Parodie berufen zu können, ist es auch nicht erforderlich, dass die Parodie vernünftigerweise einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zugeschrieben werden kann, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder dass sie das parodierte Werk angibt (EuGH GRUR 2014, 972 Rn. 21 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen).

    Bei der Anwendung der Schutzschranke der Parodie ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der in den Art. 2 und 3 RL 2001/29/EG genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Ausnahme für Parodien beruft, auf der anderen Seite zu wahren (EuGH GRUR 2014, 972 Rn. 27 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen).

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 115/16

    Zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.06.2021 - 5 U 80/20
    Geboten ist eine richtlinienkonforme Auslegung des § 24 Abs. 1 UrhG (vgl. BGH GRUR 2016, 1157 Rn. 24 - auf fett getrimmt; BGH GRUR 2020, 843 Rn. 39, 62 - Metall auf Metall IV; Schulze GRUR 2020, 128, 133).

    Ein innerer Abstand kann vielmehr auch auf andere Weise hergestellt werden (vgl. BGH GRUR 1994, 191, 193 - Asterix-Persiflagen; BGH GRUR 2014, 258 Rn. 39 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm I; BGH GRUR 2016, 1157 Rn. 22 - auf fett getrimmt; BGH GRUR 2020, 843 Rn. 61 - Metall auf Metall IV).

    Allerdings wird die Parodie in ihrer Wirkung als Schutzschranke nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als der Sache nach durch § 24 Abs. 1 UrhG umgesetzt angesehen, weshalb § 24 Abs. 1 UrhG insoweit, wie vorstehend bereits ausgeführt, richtlinienkonform auszulegen ist, als es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Parodien geht (BGH GRUR 2016, 1157 Rn. 24 - auf fett getrimmt; BGH GRUR 2020, 843 Rn. 39, 62 - Metall auf Metall IV, m.w.N.).

    Nicht zuletzt das Urteil des BGH vom 30.04.2020, Az. I ZR 115/16 - Metall auf Metall IV, weist den Weg für eine richtlinienkonforme Auslegung des § 24 Abs. 1 UrhG.

  • BGH, 28.11.2013 - I ZR 76/12

    E-Learning und Urheberrecht - Meilensteine der Psychologie

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.06.2021 - 5 U 80/20
    Dabei verlangt die erste Stufe des Dreistufentests nicht, dass die einen Sonderfall regelnde Ausnahme oder Beschränkung ihrerseits nur in einem - bezogen auf die Schrankenregelung - Sonderfall angewendet wird (BGH GRUR 2014, 549 Rn. 48 - Meilensteine der Psychologie).

    (a) Nach dem BGH ist eine Beeinträchtigung der normalen Verwertung des Werks nur dann anzunehmen, wenn die fragliche Nutzung zur herkömmlichen Nutzung in unmittelbaren Wettbewerb tritt (BGH GRUR 2014, 549 Rn. 50 - Meilensteine der Psychologie).

    Die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers dürfen nicht ungebührlich verletzt werden (BGH GRUR 2014, 549 Rn. 45 - Meilensteine der Psychologie; Leenen in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl., Art. 5 InfoSoc-RL Rn. 164).

  • BGH, 11.03.1993 - I ZR 264/91

    Freie Benutzung urheberrechtlich geschützter Elemente einer Comic-Serie - Asterix

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.06.2021 - 5 U 80/20
    Eine freie Benutzung setzt voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen (vgl. BGH GRUR 1994, 206, 208 - Alcolix; BGH GRUR 1994, 191, 193 - Asterix-Persiflagen; BGH GRUR 2003, 956, 958 - Gies-Adler; BGH GRUR 2014, 258 Rn. 38 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm I; BGH GRUR 2016, 1157 Rn. 19 - auf fett getrimmt).

    Denn soll der notwendige - und im Hinblick auf die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) auch gebotene - Freiraum gerade für anspruchsvolleres künstlerisches Schaffen nicht zu sehr eingeengt werden, kann die Frage, ob eine freie Benutzung vorliegt, nur vom Standpunkt eines Betrachters aus beurteilt werden, der die Vorlage kennt, aber auch das für das neue Werk erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt (BGH GRUR 1994, 191, 194 - Asterix-Persiflagen; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 24 UrhG Rn. 15, m.w.N.).

    Ein innerer Abstand kann vielmehr auch auf andere Weise hergestellt werden (vgl. BGH GRUR 1994, 191, 193 - Asterix-Persiflagen; BGH GRUR 2014, 258 Rn. 39 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm I; BGH GRUR 2016, 1157 Rn. 22 - auf fett getrimmt; BGH GRUR 2020, 843 Rn. 61 - Metall auf Metall IV).

  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 28/12

    Beuys-Aktion - Urheberrechtsschutz für Werke der bildenden Kunst:

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.06.2021 - 5 U 80/20
    Dabei handelt es sich bei der Bearbeitung und Umgestaltung um besondere Fälle der Vervielfältigung des Werkes (BGH GRUR 2014, 65 Rn. 36 - Beuys-Aktion, m.w.N.).

    Das Recht, das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen, sperrt dagegen nicht freie Benutzungen des Werkes i.S.v. § 24 Abs. 1 UrhG (BGH GRUR 2014, 65 Rn. 37 - Beuys-Aktion, m.w.N.).

    Weicht der jeweilige Gesamteindruck voneinander ab, liegt jedenfalls weder eine Vervielfältigung noch eine Bearbeitung, sondern möglicherweise eine freie Benutzung vor (vgl. BGH GRUR 2014, 65 Rn. 37 f. - Beuys-Aktion; BGH GRUR 2016, 1157 Rn. 21 - auf fett getrimmt).

  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 52/12

    Urheberrechtlichen Schutz einer literarischer Figuren

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.06.2021 - 5 U 80/20
    Eine freie Benutzung setzt voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen (vgl. BGH GRUR 1994, 206, 208 - Alcolix; BGH GRUR 1994, 191, 193 - Asterix-Persiflagen; BGH GRUR 2003, 956, 958 - Gies-Adler; BGH GRUR 2014, 258 Rn. 38 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm I; BGH GRUR 2016, 1157 Rn. 19 - auf fett getrimmt).

    Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind (BGH GRUR 2014, 258 Rn. 40 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm I; BGH GRUR 2016, 1157 Rn. 21 - auf fett getrimmt).

    Ein innerer Abstand kann vielmehr auch auf andere Weise hergestellt werden (vgl. BGH GRUR 1994, 191, 193 - Asterix-Persiflagen; BGH GRUR 2014, 258 Rn. 39 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm I; BGH GRUR 2016, 1157 Rn. 22 - auf fett getrimmt; BGH GRUR 2020, 843 Rn. 61 - Metall auf Metall IV).

  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.06.2021 - 5 U 80/20
    Soweit die Klägerin auf Beispiele aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Bezug nimmt, betreffen diese ausschließlich die Kompensation für Vervielfältigungen in Form der Privatkopie (vgl. EuGH GRUR 2011, 909 Rn. 22 - Stichting/Opus; EuGH GRUR 2011, 50 Rn. 30 - Padawan/SGAE).

    Der "gerechte Ausgleich" besteht in der Zahlung zu Gunsten der durch die Anwendung dieser Ausnahme verletzten Urheber (EuGH GRUR 2011, 50 Rn. 36 - Padawan/SGAE).

  • OLG Hamburg, 21.09.2017 - 3 U 112/15

    Ansprüche wegen nahezu identischer Nachahmung eines transdermalen Pflasters zur

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.06.2021 - 5 U 80/20
    Von einer solchen ist dann auszugehen, wenn der Verkehr die Nachahmung für ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 21.09.2017 - 3 U 112/15, zitiert nach juris Rn. 120).

    Bei der Rufausbeutung ist dem Verkehr bewusst, dass es sich um ein anderes Produkt handelt, wenn sich der Wettbewerber also an eine fremde Leistung anlehnt, die eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte erfordert (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 21.01.2017 - 3 U 112/15, zitiert nach juris Rn. 127; Wille in Büscher, UWG, 1. Aufl., § 4 Nr. 3 Rn. 90).

  • BGH, 21.02.2019 - I ZR 98/17

    HHole (for Mannheim) - Zur Zulässigkeit der Entfernung von Kunstinstallationen in

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.06.2021 - 5 U 80/20
    Diese Vorschrift ist Ausdruck des Urheberpersönlichkeitsrechts, das den Schutz des geistigen und persönlichen Bandes zwischen Urheber und Werk zum Gegenstand hat (vgl. BGH GRUR 2019, 609 Rn. 26 - HHole [for Mannheim]).

    Dabei ist allerdings schon im Rahmen der innerhalb des Anwendungsbereich des § 14 UrhG vorzunehmenden Interessenabwägung aufseiten des Urhebers zu berücksichtigen, ob es sich bei dem entstellten oder gar vernichteten Werk um das einzige Vervielfältigungsstück des Werkes handelt oder ob von dem Werk weitere Vervielfältigungsstücke existieren (vgl. BGH GRUR 2019, 609 Rn. 39 - HHole [for Mannheim]; BGH GRUR 2019, 619 Rn. 24 - Minigolfanlage).

  • BGH, 20.09.2018 - I ZR 71/17

    Erforderlichkeit von über eine fast identische Nachahmung hinausgehenden

  • EuGH, 10.04.2014 - C-435/12

    Bei der Höhe der Abgabe für die Anfertigung von Privatkopien eines geschützten

  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 149/14

    Zum wettbewerbsrechtlichen Schutz einer Romanfigur

  • BGH, 11.01.2018 - I ZR 187/16

    Prüfung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (hier:

  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in

  • EuGH, 26.04.2017 - C-527/15

    Der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers, mit dem kostenlos und einfach

  • BGH, 02.12.2015 - I ZR 176/14

    Herrnhuter Stern - Wettbewerbsverstoß: Voraussetzung für die Entstehung

  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 117/00

    Verfremdung des Bundesadlers - Gies-Adler

  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse

  • EuGH, 29.07.2019 - C-476/17

    Pelham u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

  • LG Hamburg, 16.04.2020 - 310 O 45/19
  • BGH, 14.09.2017 - I ZR 2/16

    Wettbewerbsverstoß: Hinnehmbarkeit einer verbleibenden Herkunftstäuschung bei

  • EuGH, 16.06.2011 - C-462/09

    Die Mitgliedstaaten, die die Privatkopieausnahme eingeführt haben, müssen eine

  • OLG Köln, 28.04.2017 - 6 U 136/16

    Voraussetzungen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes

  • BGH, 23.10.2014 - I ZR 133/13

    Zur Zulässigkeit der Präsentation eines als Nachahmung beanstandeten Keksprodukts

  • BGH, 15.04.2010 - I ZR 145/08

    Femur-Teil

  • EuGH, 11.09.2014 - C-117/13

    Ein Mitgliedstaat darf Bibliotheken gestatten, bestimmte Bücher aus ihrem Bestand

  • EuGH, 27.02.2014 - C-351/12

    Eine Kureinrichtung, die für ihre Kunden über Geräte in deren Zimmern geschützte

  • EuGH, 05.06.2014 - C-360/13

    Public Relations Consultants Association - Urheberrechte -

  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 107/13

    Exzenterzähne - Wettbewerbsverstoß durch Nachahmung: Wettbewerbliche Eigenart

  • BGH, 21.02.2019 - I ZR 15/18

    Zur Zulässigkeit der Vernichtung einer Kunstinstallation durch den Gebäudeinhaber

  • BGH, 05.03.2020 - I ZR 32/19

    Internet-Radiorecorder - Urheberrechtsverletzung bei Herstellung einer

  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 43/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

  • BGH, 16.04.2015 - I ZR 225/12

    Goldrapper - Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen

  • BGH, 11.03.1993 - I ZR 263/91

    Freie Benutzung von Comic-Figuren - Asterix

  • OLG Hamburg, 28.04.2022 - 5 U 48/05

    Metall auf Metall III - Urheberrechtsschutz des Tonträgerherstellers:

    Der EuGH hat jedoch, wie ausgeführt, zum parallelen Begriff der "Parodie" aus Art. 5 Abs. 3 Buchst. k RL 2001/29 angenommen, dass dieser Begriff nicht von weiteren Voraussetzungen abhängt, dass etwa die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, oder dass sie vernünftigerweise einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zugeschrieben werden kann, oder dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder dass sie das parodierte Werk angibt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 33 - Deckmyn/Vrijheidsfonds; Senat, Urteil vom 10.06.2021 - 5 U 80/20, GRUR-RR 2022, 116 Rn. 60 - Ottifanten in the city).

    Diese drei Bedingungen für die Anwendbarkeit der Ausnahmen werden Dreistufentest genannt (Senat, Urteil vom 10.06.2021 - 5 U 80/20, GRUR-RR 2022, 116 Rn. 70 - Ottifanten in the city, mwN).

    Er kann dabei quantitativ oder qualitativ begrenzt sein; eine starre Schwelle existiert nicht (Senat, GRUR-RR 2022, 116 Rn. 71 und 73 - Ottifanten in the city, mwN).

    Insoweit begründet der Umstand, die Beklagten könnten letztlich nur am kommerziellen Erfolg interessiert seien, keine Rechtswidrigkeit ihres Handelns (vgl. Senat, GRUR-RR 2022, 116 Rn. 83 - Ottifanten in the city).

    Es ist anerkannt, dass die Intensität einer Urheberrechtsverletzung von der Aktualität - also dem zeitlichen Abstand zum Ersterscheinen des Ursprungswerks - und von der Popularität des verletzten Werkes und dem Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung abhängig sein kann (Senat, GRUR-RR 2022, 116 Rn. 87 - Ottifanten in the city, mwN).

    (5) Zwar kann eine Unzumutbarkeit einer Heranziehung eigener Werke im Wege des Pastiches aus dem Gesichtspunkt der Herstellung einer für den Künstler des Originals (oder seine Rechtsnachfolger) abträglichen Verbindung mit dem Urheber des Pastiches führen (vgl. Senat, GRUR-RR 2022, 116 Rn. 89 - Ottifanten in the city).

  • OLG Hamburg, 30.03.2023 - 5 U 77/21

    Urheberrechtlicher Schutz als Werk der angewandten Kunst für Heizstrahler in

    Ihre Verwertung kann nicht nach § 97 Abs. 1 UrhG untersagt werden (Senat, Urteil vom 10.6.2021 - 5 U 80/20, GRUR-RR 2022, 116 Rn. 46 - Ottifanten in the city).

    Die für eine freie Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG a.F. erforderliche Selbständigkeit des neuen Werkes gegenüber dem benutzten Werk setzt voraus, dass das neue Werk einen ausreichenden Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält, wobei dies nur dann der Fall ist, wenn die entlehnten eigenpersönlichen Züge des älteren Werkes angesichts der Eigenart des neuen Werkes verblassen (Senat, GRUR-RS 2022, 9866 Rn. 53 - Metall auf Metall III; Senat, GRUR-RR 2022, 116 Rn. 47 - Ottifanten in the city).

    Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind (Senat, GRUR-RR 2022, 116 Rn. 49 - Ottifanten in the city).

  • OLG Hamburg, 30.03.2023 - 5 U 84/21
    Ihre Verwertung kann nicht nach § 97 Abs. 1 UrhG untersagt werden (Senat, Urteil vom 10.6.2021 - 5 U 80/20, GRUR-RR 2022, 116 Rn. 46 - Ottifanten in the city).

    Die für eine freie Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG a.F. erforderliche Selbständigkeit des neuen Werkes gegenüber dem benutzten Werk setzt voraus, dass das neue Werk einen ausreichenden Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält, wobei dies nur dann der Fall ist, wenn die entlehnten eigenpersönlichen Züge des älteren Werkes angesichts der Eigenart des neuen Werkes verblassen (Senat, GRUR-RS 2022, 9866 Rn. 53 - Metall auf Metall III; Senat, GRUR-RR 2022, 116 Rn. 47 - Ottifanten in the city).

    Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind (Senat, GRUR-RR 2022, 116 Rn. 49 - Ottifanten in the city).

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