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   OLG Hamburg, 11.02.2019 - 1 Verg 3/15   

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OLG Hamburg, 11.02.2019 - 1 Verg 3/15 (https://dejure.org/2019,2537)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.02.2019 - 1 Verg 3/15 (https://dejure.org/2019,2537)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11. Februar 2019 - 1 Verg 3/15 (https://dejure.org/2019,2537)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Kommunale Wohnungsbaugesellschaften (doch) kein öffentlicher Auftraggeber

  • abz-bayern.de (Kurzinformation)

    Kommunale Eigengesellschaft als öffentlicher Auftraggeber

Besprechungen u.ä. (3)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Öffentliche Wohnungsbaugesellschaften sind nicht immer öffentliche Auftraggeber!

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kommunale Wohnungsbaugesellschaft = öffentlicher Auftraggeber? (VPR 2019, 85)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Kommunale Wohnbaugesellschaft = öffentlicher Auftraggeber? (IBR 2019, 272)

Papierfundstellen

  • NZBau 2019, 398
  • ZfBR 2019, 622
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 10.05.2001 - C-223/99

    Agorà

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.02.2019 - 1 Verg 3/15
    Insoweit ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH zwar einerseits die Gewinnerzielungsabsicht regelmäßig dann fehlt, wenn sie nicht den Hauptzweck des betreffenden Unternehmens oder nur ein Zwischenziel zur Erfüllung nicht kommerzieller Zwecke darstellt (EuGH C-18/01, Entscheidung vom 22.05.2003, "Korhonen", Rn. 54 f. und EuGH C-283/00, Entscheidung vom 16.10.2003, "SIEPSA", Rn. 88f.), andererseits aber eine Einrichtung schon dann als gewerblich handelnd einzustufen sein kann, wenn sie zwar ohne Gewinnerzielungsabsicht, aber doch nach Effizienz- und Wirtschaftlichkeitskriterien arbeitet (EuGH C-223/99, Entscheidung vom 10.05.2001, "Agorà und Excelsior", Rn. 40).

    Schon der Umstand, dass ein Verlustausgleichsmechanismus nicht positiv vorgesehen ist, spricht dafür, dass die Antragsgegnerin das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit selbst trägt (vgl. EuGH C-223/99, Rn. 40).

  • EuGH, 10.04.2008 - C-393/06

    Ing. Aigner - Öffentliche Aufträge - Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG -

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.02.2019 - 1 Verg 3/15
    Nach der Rechtsprechung des EuGH genüge es für eine Qualifikation als öffentlicher Auftraggeber, wenn es "wahrscheinlich" sei, dass der Staat ein Unternehmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit vor der Insolvenz bewahren, mithin rekapitalisieren würde (EuGH C.283 (SIEPSA) oder er, etwa mit Rücksicht auf den Druck der öffentlichen Meinung die Abschaffung eines Unternehmens selbst dann nicht zulassen würde, wenn es mit Verlusten arbeiten sollte (EuGH - C-393/06 (Ing. Aigner)).

    Der EuGH sehe als wesentliches Indiz für eine Einstufung eines kommunalen Unternehmens als nicht gewerblich an, wenn dieses quasi ein Monopol habe (EuGH Rs. C-393/06, "Fernwärme Wien"), wovon bei der Antragsgegnerin sicher nicht die Rede sein könne, und habe umgekehrt eine nicht gewerbliche Tätigkeit für wenig wahrscheinlich gehalten, wenn ein Unternehmen zur Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben unter normalen Marktbedingungen tätig ist, Gewinnerzielungsabsicht hat und die mit der Tätigkeit verbundenen Verluste trägt (EuGH Rs. C-567/15).

  • EuGH, 05.10.2017 - C-567/15

    LitSpecMet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Bau-, Liefer- und

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.02.2019 - 1 Verg 3/15
    Der EuGH sehe als wesentliches Indiz für eine Einstufung eines kommunalen Unternehmens als nicht gewerblich an, wenn dieses quasi ein Monopol habe (EuGH Rs. C-393/06, "Fernwärme Wien"), wovon bei der Antragsgegnerin sicher nicht die Rede sein könne, und habe umgekehrt eine nicht gewerbliche Tätigkeit für wenig wahrscheinlich gehalten, wenn ein Unternehmen zur Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben unter normalen Marktbedingungen tätig ist, Gewinnerzielungsabsicht hat und die mit der Tätigkeit verbundenen Verluste trägt (EuGH Rs. C-567/15).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob eine juristische Person öffentlicher Auftraggeber sei, sei auf die konkrete juristische Person abzustellen, nicht auf mit dieser verbundene Unternehmen, selbst wenn es sich um die Muttergesellschaft handeln sollte (EuGH Rs. C-567/15, Rn. 34).

  • EuGH, 22.05.2003 - C-18/01

    Korhonen u.a.

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.02.2019 - 1 Verg 3/15
    Insoweit ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH zwar einerseits die Gewinnerzielungsabsicht regelmäßig dann fehlt, wenn sie nicht den Hauptzweck des betreffenden Unternehmens oder nur ein Zwischenziel zur Erfüllung nicht kommerzieller Zwecke darstellt (EuGH C-18/01, Entscheidung vom 22.05.2003, "Korhonen", Rn. 54 f. und EuGH C-283/00, Entscheidung vom 16.10.2003, "SIEPSA", Rn. 88f.), andererseits aber eine Einrichtung schon dann als gewerblich handelnd einzustufen sein kann, wenn sie zwar ohne Gewinnerzielungsabsicht, aber doch nach Effizienz- und Wirtschaftlichkeitskriterien arbeitet (EuGH C-223/99, Entscheidung vom 10.05.2001, "Agorà und Excelsior", Rn. 40).
  • EuGH, 15.01.1998 - C-44/96

    Mannesmann Anlagenbau Austria u.a.

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.02.2019 - 1 Verg 3/15
    Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass es der Annahme der Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber nicht entgegensteht, wenn ein Unternehmen nicht ausschließlich im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben verfolgt, vielmehr genügt es, wenn neben anderen Tätigkeiten jedenfalls auch die Aufgaben wahrgenommen werden - und sei es, das diese nur einen relativ geringen Teil der Gesamttätigkeit ausmachen -, deren Erfüllung wegen der öffentlichen Zwecksetzung eine besondere Pflicht des Unternehmens ist (EuGH, Rs. C-44/96, Entscheidung vom 15.01.1998 - Mannesmann Anlagenbau Austria, Rn. 25 ).
  • OLG Brandenburg, 06.12.2016 - 6 Verg 4/16

    Wohnungsverwaltung - Durchführungspflicht für ein Vergabeverfahren: Stellung

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.02.2019 - 1 Verg 3/15
    Anlass für eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof gem. § 124 Abs. 2 S. 1 GWB a.F. besteht nicht, insbesondere weicht der Senat auch nicht von der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 06.12.2016 (6 Verg 4/16) ab, vielmehr beruht die vorliegende Entscheidung auf einer strikt einzelfallbezogenen Anwendung eben derjenigen Obersätze, die auch das Brandenburgische OLG seinem o.g. Beschluss zu Grunde gelegt hat (aaO., insbesondere Rnrn. 44 ff. - zitiert nach juris).
  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.02.2019 - 1 Verg 3/15
    Eine grundsätzliche Übernahme des Insolvenzrisikos würde sich in jedem Falle als Garantiehaftung und damit Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen; ein solcher Eintritt sei auch nicht genehmigungsfähig im Sinne des Art. 107 Abs. 3 AEUV, wie das Verfahren der EU-Kommission gegen Deutschland im Zusammenhang mit der Gewährträgerhaftung für die Deutschen Landesbanken (Urteil des Gerichts 1. Instanz vom 6.3.2003, RS T-228/99 und EuGH, 28.1.2003, C-334/99) aufgezeigt habe.
  • EuGH, 28.01.2003 - C-334/99

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.02.2019 - 1 Verg 3/15
    Eine grundsätzliche Übernahme des Insolvenzrisikos würde sich in jedem Falle als Garantiehaftung und damit Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen; ein solcher Eintritt sei auch nicht genehmigungsfähig im Sinne des Art. 107 Abs. 3 AEUV, wie das Verfahren der EU-Kommission gegen Deutschland im Zusammenhang mit der Gewährträgerhaftung für die Deutschen Landesbanken (Urteil des Gerichts 1. Instanz vom 6.3.2003, RS T-228/99 und EuGH, 28.1.2003, C-334/99) aufgezeigt habe.
  • VK Bund, 24.07.2007 - VK 2-69/07

    KE 2 Tagebaugeräte

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.02.2019 - 1 Verg 3/15
    Es liegt damit ein Fall der Erledigung in sonstiger Weise im Sinne des § 114 Abs. 2 S. 2, Var. 4 GWB vor, der auch dann gegeben ist, wenn der Bedarf um dessen Deckung es dem Auftraggeber mit der streitigen Auftragserteilung ging, zwischenzeitlich durch Erfüllung gedeckt worden ist (VK Bund, VK 2 - 69/07, Beschluss vom 24.07.2007, Rn. 57; Ziekow/Völlink-Brauer, Vergaberecht, 2. Aufl. 2013, § 114 GWB, Rn. 35 a. E.; unverändert Ziekow/Völlink-Steck, Vergaberecht, 3. Aufl. 2018, § 168 GWB, Rn. 34 a.E.).
  • OLG Rostock, 02.10.2019 - 17 Verg 3/19

    Kommunales Wohnungsunternehmen als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des

    So entspricht es der ganz überwiegenden Auffassung in der vergaberechtlichen Rechtsprechung und Literatur, dass im Bereich des sozialen Wohnungsbaus tätige kommunale Wohnungsbaugesellschaften in der Regel als öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 99 Nr. 2 GWB anzusehen sind (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2016 - 6 Verg 4/16, juris Rn. 40 ff.; OLG Schleswig, Beschluss vom 15.02.2005 - 6 Verg 6/04, VergabeR 2005, 358-362; KG Berlin, Beschluss vom 11.11.2004 - 2 Verg 16/04, juris Rn. 12 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 06.02.2003 - 2 Verg 1/03, VergabeR 2003, 346-348; VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.12.2017 - VK 1-24/17, juris Rn. 28 ff.; VK Brandenburg, Beschluss vom 27.12.2015 - VK 12/15, juris Rn. 64 ff.; VK Lüneburg, Beschluss vom 13.02.2012 - VgK-2/2012, juris Rn. 26 ff.; VK Berlin, Beschluss vom 14.10.2011 - VK-B 2/24/11, juris Rn. 33; VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.2001 - 1 VK 27/01, juris Rn. 66 ff.; Eschenbruch in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, a.a.O., § 99 GWB Rn. 267; Krohn/Schneider in: Gabriel/Krohn/Neun, Handbuch Vergaberecht, 2. Aufl. 2017, Kap. 1 § 3 Rn. 68; Pünder in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 2. Aufl. 2015, § 98 GWB Rn. 35, relativierend 3. Aufl. 2019, § 99 GWB Rn. 38; Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Aufl. 2018, § 99 GWB 196; Werner in: Byok/Jaeger, a.a.O., § 99 GWB Rn. 141; Wieddekind in: Willenbruch/Wieddekind, Vergaberecht, 4. Aufl. 2017, § 99 GWB Rn. 61; Badenhausen-Fähnle in: Müller-Wrede, GWB Vergaberecht, 2016, § 99 GWB Rn. 83; a.A. in der vergaberechtlichen Rechtsprechung soweit ersichtlich nur OLG Hamburg, Beschluss vom 11.02.2019 - 1 Verg 3/15, juris, [unter ausdrücklicher Berufung auf das Vorliegen einer Einzelfallentscheidung und mit kritischer Anmerkung Kus, VergabeR 2019, 408-410, und Seitz, IBR 2019, 272]; im Einzelfall verneinend zudem VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2017 - 1 VK 43/17; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. April 2008 - 8 U 228/06, juris, im vergaberechtlichen Sekundärrechtschutz).

    Eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 179 Abs. 2 GWB im Hinblick auf die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg zur Eigenschaft einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft als öffentlicher Auftraggeberin (Beschluss vom 11.02.2019 - 1 Verg 3/15) ist nicht veranlasst.

  • OLG Bremen, 14.12.2021 - 2 Verg 1/21

    Anforderungen an mehrfache Dringlichkeitsvergaben von Corona-Schnelltests -

    Wenn also der Auftraggeber die Leistung erhalten hat und sie auch nicht mehr herausgeben kann, sondern allenfalls Wertersatz schuldete, der Beschaffungsbedarf deshalb unumkehrbar erfüllt ist, so ist ein primärer Rechtsschutz, der aus Sicht des unterlegenen Bieters vor allem auf die erneute Ausschreibung gerichtet ist, nicht mehr erreichbar, so dass sich der ursprüngliche Nachprüfungsantrag in sonstiger Weise im Sinne des § 168 Abs. 2 S. 2 GWB erledigt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2018 - VII-Verg 1/18 -, Rn. 33, juris; Beschluss vom 30. Juni 2021 - VII-Verg 43/20, juris Rn. 23; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 1 Verg 3/15 -, Rn. 119, juris; VK Bund, Beschluss vom 24. Juli 2007 - VK 2 - 69/07, juris Rn. 57; MüKoVergabeR I/Fett, 2. Aufl. 2018, GWB § 168 Rn. 60; Ziekow/Völlink/Steck, 4. Aufl. 2020, GWB § 168 Rn. 34).

    ff) Auch in diesem Fall ist jedoch die Fortsetzung des Verfahrens gemäß §§ 178 S. 4, 168 Abs. 2 S. 2 GWB als Feststellungsantrag statthaft (vgl. vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2018 - VII-Verg 1/18 -, Rn. 33, juris; Beschluss vom 30. Juni 2021 - VII-Verg 43/20, juris Rn. 23; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 1 Verg 3/15 -, Rn. 123, juris).

    Nach wohl überwiegenden Auffassung gilt dies auch für den Fall einer Erledigung eines auf § 135 Abs. 1 GWB gestützten Hauptantrages (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2018 - VII-Verg 1/18 -, Rn. 34, juris; Beschluss vom 30. Juni 2021 - VII-Verg 43/20, Rn. 23 f. juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 1 Verg 3/15 -, Rn. 125, juris).

  • VK Sachsen, 11.06.2021 - 1/SVK/006-21

    Kommunale Wohnungsbaugesellschaften sind öffentliche Auftraggeber!

    Zunächst ist für den streitigen Sachverhalt allgemein festzustellen, dass es der überwiegenden Auffassung in der vergaberechtlichen Rechtsprechung und Literatur entspricht, dass im Bereich des sozialen Wohnungsbaus tätige kommunale Wohnungsbaugesellschaften in der Regel als öffentliche Auftraggeber i. S. v. § 99 Nr. 2 GWB anzusehen sind (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 02.10.2019 - 17 Verg 3/19 -; OLG Brandenburg Beschl. v. 06.12.2016 - 6 Verg 4/16 -, BeckRS 2016, 114888; OLG Schleswig Beschl. v 15.2.2005 - 6 Verg 6/04 -, BeckRS 2005, 1848; KG NZBau 2005, 538; NZBau 2003, 346; VK Rheinland-Pfalz Beschl. v. 21.12.2017 - VK 1 - 24/17 -, BeckRS 2017, 148099; VK Brandenburg Beschl. v. 27.07.2015 - VK 12/15 -, BeckRS 2015, 55047; VK Niedersachsen Beschl. v. 13.02.2012 - VgK-2/2012 -, BeckRS 2012, 210576; VK Berlin Beschl. v. 14.10.2011 - VK-B 2/24/11 -, BeckRS 2012, 11412; VK Baden- Württemberg Beschl. v. 09.10.2001 - 1 VK 27/01 -; Eschenbruch in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, § 99 GWB Rn. 267; Krohn/Schneider in Gabriel/Krohn/Neun, Hdb. Vergaberecht, 2. Aufl. 2017, Kap. 1 § 3 Rn. 68; Ziekow in Ziekow/Völlink, § 99 GWB Rn. 196; Werner in Byok/Jaeger, § 99 GWB Rn. 141; Wieddekind in Willenbruch/Wieddekind, § 99 GWB Rn. 61; Badenhausen-Fähnle in Müller-Wrede, § 99 GWB Rn. 83; aA in d. vergaberechtlichen Rspr. soweit ersichtlich nur OLG Hamburg NZBau 2019, 398 - GWG mbH [unter ausdr.

    Berufung auf d. Vorliegen einer Einzelfallentscheidung u. m. krit. Anm. Kus VergabeR 2019, 408 [410], u. Seitz IBR 2019, 272]; im Einzelfall verneinend zudem VK Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.10.2017 - 1 VK 43/17; OLG Karlsruhe Urt. v. 17.04.2008 - 8 U 228/06, BeckRS 2008, 21262, im vergaberechtlichen Sekundärrechtschutz).

  • LG Halle, 14.04.2022 - 4 O 249/20

    Vergabeverfahren: Begriff des öffentlichen Auftraggebers; Einordnung eines

    Die Bestimmung des § 99 GWB hat jedoch im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung eine konkretere Auslegung erhalten, die sich vom ursprünglichen Gründungszweck gelöst hat und darauf abstellt, wie die Tätigkeit derzeit ausgeübt wird und die Abgrenzung zwischen einer nichtgewerblichen und einer gewerblichen Wahrnahme von Allgemeininteressen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls danach getroffen, ob das Unternehmen auch insoweit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt und die mit der Tätigkeit verbundenen wirtschaftlichen Risiken selbst trägt (grundlegend EuGH juris , Urteil vom 22.5.2003, Az. C-18/01 Rn.51, das insoweit sogar eine teleologische Reduktion anspricht; EuGH juris , Urteil vom 27.2.2033, Az. C-373/00 Rn.66; EuGH juris , Urteil vom 16.10.203, Az. C-283/00; Rn.81f.; OLG Hamburg juris , Beschluss vom 25.1.2007, Az. 1 Verg 5/06 Rn.22 m.w.N.; OLG Hamburg juris , Beschluss vom 11.2.2019, Az. 1 Verg 3/15, Rn. 159f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.4.2008, Az. 8 U 228/06 , Rn.68ff.).

    Soweit in der Rechtsprechung bei kommunalen Wohnungsunternehmen öfter allein wegen einer Aufgabe der sozialen Wohnraumversorgung von einer insoweit nichtgewerblichen Tätigkeit ausgegangen wird, missachtet dies den zweiten Prüfungsschritt für das Vorliegen eines öffentlichen Auftraggebers, nach dem konkret nach allen Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die Aufgabe tatsächlich in einer nicht gewerblichen Art und Weise ausgeführt wird (vgl. OLG Hamburg juris , Beschluss vom 11.2.2019, Az. 1 Verg 3/15, Rn. 159f.).

  • VK Sachsen, 27.05.2021 - 1/SVK/004-21

    Ist eine Unikliniken "gehörende" Einkaufs-GmbH ein öffentlicher Auftraggeber?

    Dass die Rechnungen gegenüber den Gesellschaftern hinsichtlich der Höhe auf eine bestimmte Marge oberhalb der tatsächlich entstandenen Kosten gedeckelt ist, lässt eine Gewinnerzielungsabsicht nicht entfallen, da der Umstand, dass eine Gesellschaft nicht nach einer Gewinnmaximierung strebt, für die Frage, ob eine Gewinnerzielungsabsicht (dann in geringerer Höhe) vorliegt, unschädlich ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 11.02.2019 - 1 Verg 3/15 -).
  • VK Rheinland-Pfalz, 16.12.2022 - VK 1-4/22

    Keine Marktanalyse durchgeführt: Direktvergabe unzulässig!

    Bei einem Nachprüfungsantrag, mit dem die Feststellung der Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrags gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB begehrt wird, kommt eine Erledigung der Hauptsache insbesondere dann in Betracht, wenn der dem Auftrag zugrundeliegende Beschaffungsbedarf unumkehrbar in einem solchen Umfang gedeckt ist, dass selbst bei Feststellung der Unwirksamkeit des Auftrags die Beschaffungsabsicht des öffentlichen Auftraggebers nicht wiederaufleben würde (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 01.04.2022, 2 Verg 1/21; OLG Hamburg, Beschluss vom 11.02.2019 - 1 Verg 3/15).
  • OLG Karlsruhe, 06.09.2023 - 15 Verg 5/23

    Kommunales Wohnungsbauunternehmen ist öffentlicher Auftraggeber!

    Der Senat weicht nicht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluss vom 11.02.2019, 1 Verg 3/15) ab, in der das Tatbestandsmerkmal der nichtgewerblichen Art bei einer Wohnungsbaugesellschaft verneint wurde.
  • BayObLG, 26.04.2023 - Verg 16/22

    Vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren betreffend Medienausstattung eines

    Eine Erledigung kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Beschaffungsbedarf unumkehrbar erfüllt ist, so dass ein primärer Rechtsschutz, der letztlich auf erneute Ausschreibung gerichtet ist, nicht mehr erreicht werden kann (KG, Beschluss vom 10. Mai 2022, Verg 1/22, NZBau 2022, 544 [juris Rn. 22 ff.]; OLG Bremen, Beschluss vom 1. April 2022, 2 Verg 1/21 - Antigen-Schnelltest, NZBau 2022, 548 [juris Rn. 75 f.]; OLG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2019, 1 Verg 3/15 - kommunaler Wohnungsbau Hamburg, NZBau 2019, 397 [juris Rn. 117 ff.]), etwa weil die ausgeschriebene Leistung auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt war und nicht nachgeholt werden kann (KG, a. a. O.).
  • VK Südbayern, 28.02.2023 - 3194.Z3-3_01-22-41

    Restleistungen nach Kündigung sind öffentlich auszuschreiben!

    Bei einem Nachprüfungsantrag, mit dem die Feststellung der Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrags gemäß § 135 Abs. 1 GWB begehrt wird, kommt eine Erledigung der Hauptsache insbesondere dann in Betracht, wenn der dem Auftrag zugrundeliegende Beschaffungsbedarf unumkehrbar in einem solchen Umfang befriedigt worden ist, dass selbst bei Feststellung der Unwirksamkeit des Auftrags die Beschaffungsabsicht des öffentlichen Auftraggebers nicht wiederaufleben würde (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 01.04.2022 - 2 Verg 1/21, OLG Hamburg, Beschluss vom 11.02.2019 - 1 Verg 3/15).

    Die vergaberechtliche Rechtsprechung sieht eine Wiederholungsgefahr als gegeben an, wenn anzunehmen ist, dass der Auftraggeber in gleich gelagerten Fällen die als vergaberechtswidrig beanstandete Handlung erneut vornehmen wird (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2019 - 13 Verg 7/18; OLG Hamburg, Beschluss vom 11.02.2019 - 1 Verg 3/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2018 - Verg 28/17).

  • VK Baden-Württemberg, 31.05.2021 - 1 VK 11/21

    Einkaufsgesellschaft ist keine zentrale Beschaffungsstelle!

    Entgegen dem Vortrag der Beigeladenen steht einer Bejahung ihrer Gewinnerzielungsabsicht nicht entgegen, dass sie - ihren diesbezüglichen zwischen den Beteiligten streitigen Vortrag als zutreffend unterstellt - möglicherweise nicht nach Gewinnoptimierung oder gar -maximierung strebt (OLG Hamburg, Beschluss vom 11.02.2019, 1 Verg 3/15).
  • VK Baden-Württemberg, 13.06.2023 - 1 VK 16/23

    Kommunales Wohnungsbauunternehmen = öffentlicher Auftraggeber?

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