Rechtsprechung
OLG Hamburg, 11.03.2008 - 7 U 35/07 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
§ 1004 BGB
- webshoprecht.de
Keine Haftung von Google für Suchergebnisse von Internetseiten mit rechtswidrigem Inhalt -
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- kanzlei.biz
Suchmaschinen und Links mit verletzenden Inhalten
- suchmaschinen-und-recht.de
Google haftet nicht als Störer für Anzeige rechtswidriger Internetseiten
- kanzlei.biz
Suchmaschinen und Links mit verletzenden Inhalten
- buskeismus.de
Kurzfassungen/Presse
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Google haftet nicht für den rechtswidrigen Inhalt angezeigter Suchtreffer
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 13.04.2007 - 324 O 512/06
- OLG Hamburg, 11.03.2008 - 7 U 35/07
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01
Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens
Auszug aus OLG Hamburg, 11.03.2008 - 7 U 35/07
Hierfür könnte sprechen, dass der BGH in der Entscheidung "Schöner Wetten" (NJW 2004, 2158) die Störerhaftung des Linksetzers für den Inhalt der verlinkten Seiten grundsätzlich bejaht, soweit dieser Prüfungspflichten entweder beim Setzen oder bei Aufrechterhaltung eines Links verletzt hat.In Betracht kommen könnte aber eine Störerhaftung, wenn ein Link aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, insbesondere nach einer Abmahnung oder Klageerhebung, ergeben hätte, dass mit dem Link ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird (vgl. BGH, NJW 2004, 2158, 2160 - Schöner Wetten).
- LG Hamburg, 13.04.2007 - 324 O 512/06
Auszug aus OLG Hamburg, 11.03.2008 - 7 U 35/07
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. April 2007, Geschäftsnummer 324 O 512/06, wird zurückgewiesen.
- OLG Hamburg, 16.08.2011 - 7 U 51/10
Google, Ergebnisliste - Persönlichkeitsverletzung im Internet: Anspruch gegen den …
Die für die Fallkonstellation der Mitwirkung an der technischen Verbreitung von Äußerungen Dritter vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze (…BGH, Urt. v. 03.02.1976, NJW 1976, S. 799 ff., 800 f.) führen, übertragen auf den Fall des Betreibers einer Suchmaschine, dazu, dass ein Anspruch gegen diesen nur dann in Betracht kommt, wenn dargelegt wird, dass nach Eingabe des Namens des Antragstellers in der Ergebnisliste der Suchmaschine ein Eintrag mit einem bestimmten, auf den Anspruchsteller hinweisenden Inhalt erscheint, dass bei Aufruf ("Anklicken") dieses Eintrags in der Ergebnisliste der Nutzer auf einen Internetauftritt geleitet wird, der einen bestimmten, genau anzugebenden bzw. zu beschreibenden Wortlaut oder sonstigen Inhalt hat, dass und auf welche Weise die Verbreitung dieses Textes oder sonstigen Inhalts Rechte des Anspruchstellers verletzt und dass der Suchmaschinenbetreiber als Störer an der in dieser Verbreitung liegenden Rechtsverletzung in ihm zurechenbarer Weise mitwirkt (vgl. hierzu bereits das Urteil des Senats vom 11.03.2008, Az. 7 U 35/07, und das Urteil vom 02.03.2010, MMR 2010, S. 490 ff., wonach im Grundsatz auch schon die Abmahnung diesen Anforderungen genügen muss).