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   OLG Hamburg, 11.06.2009 - 3 U 16/09   

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https://dejure.org/2009,5580
OLG Hamburg, 11.06.2009 - 3 U 16/09 (https://dejure.org/2009,5580)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.06.2009 - 3 U 16/09 (https://dejure.org/2009,5580)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11. Juni 2009 - 3 U 16/09 (https://dejure.org/2009,5580)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    § 24 MarkenG; Art. 13 GMV
    Co-branding

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer nach den zeichenrechtlichen Grundsätzen des Parallelimports von Arzneimitteln einer Erschöpfung entgegenstehenden Rufschädigung unter dem Gesichtspunkt des "co-branding"; Rufschädigung bei einer dem Patienten den unzutreffenden Eindruck einer ...

  • Judicialis

    MarkenG § 24 Abs. 1; ; GMV Art. 13

  • kanzlei.biz

    Packungsgestaltung beim co-branding

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 24 Abs. 1; GMV Art. 13
    Anforderungen an die Packungsgestaltung beim Parallelimport von Arzneimitteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit von co-branding im Parallelimport von Arzneimitteln

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2010, 43
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 26.04.2007 - C-348/04

    Boehringer Ingelheim u.a. - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Markenrecht

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.06.2009 - 3 U 16/09
    Nicht relevant ist dagegen die erste Voraussetzung der Erforderlichkeit des Umpackens durch den Importeur, denn dieser Umstand betrifft allein den Umstand des Umpackens als solchen und nicht die Art der Gestaltung der Ware (EuGH GRUR 2009, 154, 155 Rn. 25 f., Rn. 29 f. - Wellcom/Paranova im Anschluss an EuGH GRUR 2007, 586, 590 f. - Boehringer Ingelheim/Swingward II; dem folgend auch der BGH GRUR 2008, 1087, 1088-Lefaxin m.w.N.).

    b) Nach der Rechtsprechung des EuGH kann es grundsätzlich den Ruf der Marke schädigen, wenn der Parallelimporteur die Marke nicht auf dem neuen äußeren Karton anbringt ("de-branding") oder entweder sein eigenes Logo oder Firmenmarkenzeichen, eine Firmenaufmachung oder eine für eine Reihe verschiedener Waren verwendete Aufmachung für den neuen äußeren Karton verwendet ("co-branding"); dies gilt ebenso, wenn er entweder einen zusätzlichen Aufkleber so anbringt, dass die Marke des Inhabers ganz oder teilweise überklebt wird oder auf dem zusätzlichen Aufkleber nicht den Inhaber der Marke angibt oder den Namen des Parallelimporteurs in Großbuchstaben schreibt (EuGH GRUR 2007, 586, 590 f. - Boehringer Ingelheim/Swingward II).

    Wie die Frage, ob eine Werbung den Eindruck erwecken kann, dass eine Geschäftsbeziehung zwischen dem Wiederverkäufer und dem Markeninhaber besteht, und folglich einen berechtigten Grund i.S. von Art. 7 II der Richtlinie 89/104 darstellen kann, ist es ebenso eine Sachfrage, über die nach dem jeweiligen Sachverhalt zu entscheiden Sache des nationalen Gerichts ist, ob diese Umstände so sind, dass sie den Ruf der Marke schädigen können (EuGH GRUR 2007, 586, 590 - Boehringer Ingelheim/Swingward II).

    Auch der EuGH geht gerade nicht davon aus, dass der fälschlich durch die verschiedenen Formen des co-branding vermittelte Eindruck der Kooperation zu einer Rufschädigung bei dem Markeninhaber führen muss, sondern nur, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, über diese Sachfrage in dem jeweiligen Sachverhalt zu entscheiden (EuGH GRUR 2007, 586, 590 - Boehringer Ingelheim/Swingward II, Rn. 47).

    Die Möglichkeit einer Rufschädigung soll nach den bisher vom EuGH angeführten Beispielen vielmehr insbesondere dann gegeben sein, wenn das Markenprodukt von dem Parallelimporteur in unangemessener Aufmachung weiter vertrieben wird (siehe die Zusammenfassung der Beispiele bei EuGH GRUR 2007, 586, 590 - Boehringer Ingelheim/Swingward II, Rdnr. 42 bis 44).

    (3) Der Antragstellerin ist allerdings zuzugestehen, dass der EuGH eine Rufschädigung bei Fällen des co-branding und sogar dann grundsätzlich möglich hält, wenn der Parallelimporteur seinen Namen in Großbuchstaben schreibt (vgl. EuGH GRUR 2007, 586, 590 f. - Boehringer Ingelheim/Swingward II), so dass in der Tat Fälle denkbar sein müssen, in denen keine Erschöpfung mehr angenommen werden kann.

    Der EuGH selbst legt diese Parallele nahe (vgl. EuGH GRUR 2007, 586, 590 f. - Boehringer Ingelheim/Swingward II Rz. 46).

  • BGH, 24.04.2008 - I ZR 30/05

    Lefax/Lefaxin

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.06.2009 - 3 U 16/09
    Nicht relevant ist dagegen die erste Voraussetzung der Erforderlichkeit des Umpackens durch den Importeur, denn dieser Umstand betrifft allein den Umstand des Umpackens als solchen und nicht die Art der Gestaltung der Ware (EuGH GRUR 2009, 154, 155 Rn. 25 f., Rn. 29 f. - Wellcom/Paranova im Anschluss an EuGH GRUR 2007, 586, 590 f. - Boehringer Ingelheim/Swingward II; dem folgend auch der BGH GRUR 2008, 1087, 1088-Lefaxin m.w.N.).

    Mithin ist die Art der Gestaltung der Packung auch nicht an dem Kriterium des geringstmöglichen Eingriffs in das Markenrecht zu messen (EuGH GRUR 2009, 154, 155 Rn. 27 - Wellcom/Paranova; BGH GRUR 2008, 1087, 1088 - Lefaxin gegen die anderslautende Argumentation des Senats in der dortigen Vorinstanz).

    Dem ist der BGH gefolgt (GRUR 2008, 1087, 1088 - Lefaxin).

    Aus einer solchen Anordnung des Logos wird der Verkehr, dem der Vertrieb von parallelimportierten Arzneimitteln und die dabei seit langem verwendeten Angaben grundsätzlich bekannt sind, erfahrungsgemäß nur einen Bestandteil des nach der Rechtsprechung des EuGH nicht nur zulässigen, sondern sogar erforderlichen Hinweises sehen, dass das angegriffene Unternehmen das Arzneimittel importiert und umgepackt hat und als Parallelimporteur im Inland vertreibt (BGH GRUR 2008, 1087, 1088 f. - Lefaxin).

    Es wurde bereits ausgeführt, dass das Logo in die Angabe des "Pharmazeutischen Unternehmers" eingebunden verwendet wird und der Verkehr darin erfahrungsgemäß nur einen Bestandteil des nach der Rechtsprechung des EuGH nicht nur zulässigen, sondern sogar erforderlichen Hinweises sehen wird, dass das angegriffene Unternehmen das Arzneimittel importiert und umgepackt hat und als Parallelimporteur im Inland vertreibt (vgl. BGH GRUR 2008, 1087, 1088 f. - Lefaxin).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-276/05

    The Wellcome Foundation - Marken - Arzneimittel - Umverpackung -

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.06.2009 - 3 U 16/09
    Nicht relevant ist dagegen die erste Voraussetzung der Erforderlichkeit des Umpackens durch den Importeur, denn dieser Umstand betrifft allein den Umstand des Umpackens als solchen und nicht die Art der Gestaltung der Ware (EuGH GRUR 2009, 154, 155 Rn. 25 f., Rn. 29 f. - Wellcom/Paranova im Anschluss an EuGH GRUR 2007, 586, 590 f. - Boehringer Ingelheim/Swingward II; dem folgend auch der BGH GRUR 2008, 1087, 1088-Lefaxin m.w.N.).

    Mithin ist die Art der Gestaltung der Packung auch nicht an dem Kriterium des geringstmöglichen Eingriffs in das Markenrecht zu messen (EuGH GRUR 2009, 154, 155 Rn. 27 - Wellcom/Paranova; BGH GRUR 2008, 1087, 1088 - Lefaxin gegen die anderslautende Argumentation des Senats in der dortigen Vorinstanz).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.06.2009 - 3 U 16/09
    a) Eine Erschöpfung des Markenrechts der Antragstellerin wäre nach der vierten Voraussetzung der Grundsätze der verbundenen Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93 des EuGH aus dem Jahre 1996 dann nicht gegeben, wenn das umgepackte Arzneimittel so aufgemacht ist, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann (EuGH, GRURInt 1996, 1144 ff., 1150 - Bristol-Myers Squibb).
  • OLG Hamburg, 12.07.2012 - 3 U 159/10

    Aufstockpackung - Verletzung einer Gemeinschaftsmarke durch Umpackung eines

    Der Sache "OLG Hamburg MarkenR 2009, 409, 411 - co-branding" (= BeckRS 2009, 20808) lag der Fall der Verwendung einer neuen eigenen Umverpackung des Parallelimporteurs zugrunde.

    Nur insoweit hat der erkennende Senat ausgeführt, dass die Erforderlichkeit des Umpackens allein den Umstand des Umpackens als solchen, nicht jedoch die Art der Gestaltung der Ware betreffe (OLG Hamburg, BeckRS 2009, 20808, Ziff. II. 3. a).

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