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   OLG Hamburg, 11.07.2012 - 1 U 1/11 Baul   

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OLG Hamburg, 11.07.2012 - 1 U 1/11 Baul (https://dejure.org/2012,63467)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.07.2012 - 1 U 1/11 Baul (https://dejure.org/2012,63467)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11. Juli 2012 - 1 U 1/11 Baul (https://dejure.org/2012,63467)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 9 Abs 1 Nr 11 BauGB 1986, § 24 Abs 1 S 1 Nr 1 BauGB, § 24 Abs 3 S 2 BauGB, § 27a Abs 1 BauGB, § 28 Abs 4 S 1 BauGB
    Bauleitplanung in Hamburg: Ausübung eines Vorkaufsrechts; Angabe des Verwendungszwecks; Ermessensausübung; Bemessung der Entschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Vorkaufsrecht der Gemeinde aus § 24 BauGB - und die fachspezifische Begründungspflicht

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.10.2007 - III ZR 298/06

    Bemessung der Entschädigung bei Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde;

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.07.2012 - 1 U 1/11
    Das Berufungsgericht schließt sich vielmehr der herrschenden Meinung an, wonach es ausreicht, wenn feststeht, dass das Grundstück zu irgendeinem späteren Zeitpunkt entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans enteignet werden könnte (so BGH, Urt. v. 11.10.2007, BGHZ 174, 25, 26 f.; v. 20.4.1989, III ZR 237/87, juris Rn. 8; Stock, a.a.O., § 28 Rn. 81; Paetow, a.a.O., § 28 Rn. 39; Roos, a.a.O., § 28 Rn. 77; W. Schrödter in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 28 Rn. 37a; May in: Rixner/Biedermann/Steger, PK-BauGB/Bau-NVO, 2010, § 28 BauGB Rn. 22).

    Diese Frage ist vielmehr mit dem oben angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2007 (BGHZ 174, 25) zu verneinen, ohne dass die Beteiligten zu 1. und 2. insoweit neuen Klärungsbedarf aufgezeigt hätten.

  • BGH, 20.04.1989 - III ZR 237/87

    Enteignungsentschädigung für Vorgartengrundstücke

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.07.2012 - 1 U 1/11
    Das Berufungsgericht schließt sich vielmehr der herrschenden Meinung an, wonach es ausreicht, wenn feststeht, dass das Grundstück zu irgendeinem späteren Zeitpunkt entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans enteignet werden könnte (so BGH, Urt. v. 11.10.2007, BGHZ 174, 25, 26 f.; v. 20.4.1989, III ZR 237/87, juris Rn. 8; Stock, a.a.O., § 28 Rn. 81; Paetow, a.a.O., § 28 Rn. 39; Roos, a.a.O., § 28 Rn. 77; W. Schrödter in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 28 Rn. 37a; May in: Rixner/Biedermann/Steger, PK-BauGB/Bau-NVO, 2010, § 28 BauGB Rn. 22).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.03.2010 - 2 L 110/08

    Anforderungen an die Begründung bei der Ausübung des Vorkaufsrechts nach BauGB §

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.07.2012 - 1 U 1/11
    In § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist vor diesem Hintergrund lediglich eine fachspezifische (Mindest-)Begründungspflicht zu sehen, die durch die allgemeine Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 3 HmbVwVfG ergänzt wird (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.3.2010, ZfBR 2010, 379; zustimmend Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 39 Rn. 13b).
  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 B 245.89

    Rechtfertigung der Ausübung des Verkaufsrechts durch eine Gemeinde

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.07.2012 - 1 U 1/11
    An die Ausübung des Vorkaufsrechts sind nicht die gleichen strengen Anforderungen zu stellen wie an die Zulässigkeit einer Enteignung gemäß § 87 Abs. 1 BauGB, die im einzelnen Fall nur zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann (BVerwG, Beschl. v. 15.2.1990, NJW 1990, 2703, 2704).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.04.2011 - 8 A 11405/10

    Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.07.2012 - 1 U 1/11
    Für den Käufer äußert sich die privatrechtsgestaltende Wirkung der Ausübung des Vorkaufsrechts darin, dass sein Anspruch auf Übereignung des Grundstücks nicht mehr erfüllt werden kann (OVG Koblenz, Urt. v. 12.4.2011, NVwZ-RR 2011, 611, 613).
  • OVG Niedersachsen, 27.05.2008 - 1 ME 77/08

    Vorkaufsrecht für früheres Postgrundstück

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.07.2012 - 1 U 1/11
    Zu der gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB gebotenen Mitteilung des gesamten Inhalts des Kaufvertrags gehört es auch, dass für die Wirksamkeit des Kaufvertrags erforderliche Genehmigungen erteilt worden sind (OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.5.2008, BauR 2008, 1570, 1571).
  • BGH, 22.03.1965 - III ZR 211/63

    Beschluss zur Ausübung eines Vorkaufsrechts als schuldhafte Amtspflichtverletzung

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.07.2012 - 1 U 1/11
    Den Beteiligten zu 1. und 2. ist zwar darin zuzustimmen, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht vom Gemeinwohl gedeckt wird, wenn die Gemeinde das Grundstück lediglich aus privatwirtschaftlichen Gewinnstreben erwirbt (siehe BGH, Urt. v. 22.3.1965, DVBl. 1966, 264, 266; v. 5.7.1990, a.a.O., 294).
  • VGH Bayern, 03.04.2018 - 15 ZB 17.318

    Nichtöffentliche Beratung der Ausübung eines Vorkaufsrechts

    Im Gegensatz zur Enteignung, die zur Voraussetzung hat, dass das Wohl der Allgemeinheit eine solche e r f o r d e r t (vgl. § 87 Abs. 1 BauGB), ist es bei der Ausübung des Vorkaufsrechts ausreichend, wenn das Wohl der Allgemeinheit eine solche Ausübung r e c h t f e r t i g t. Gegenüber einer Enteignung werden damit an die Ausübung des Vorkaufsrechts qualitativ geringere Anforderungen gestellt (BVerwG, B.v. 15.2.1990 - 4 B 245.89 - NJW 1990, 2703 = juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 26.6.1985 - 1 B 84 A.1420 - BayVBl. 1986, 181/182; OVG Lüneburg, U.v. 28.2.1980 - 1 A 109/78 - BauR 1981, 262/263; Hanseat. OLG, U.v. 11.7.2012 - 1 U 1/11 Baul - juris Rn. 36; VG Augsburg, U.v. 19.9.2013 - Au 5 K 13.140 - juris Rn. 38; Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 24 Rn. 20 m.w.N.).

    In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfüllt die Ausübung des Vorkaufsrechts regelmäßig schon dann dieses Erfordernis, wenn die Gemeinde das Eigentum am Grundstück erstrebt, um dort den in einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan festgesetzten Gemeinbedarfs-Zweck zu erfüllen bzw. um die Verwirklichung der im Bebauungsplan der Beklagten festgelegten Planungsvorstellungen zu erleichtern oder zu ermöglichen (vgl. BayVGH, U.v. 26.6.1985 - 1 B 84 A.1420 - BayVBl. 1986, 181/182; OVG Lüneburg, B.v. 27.5.2008 - 1 ME 77/08 - BauR 2008, 1570 = juris Rn. 5; Hanseat. OLG, U.v. 11.7.2012 - 1 U 1/11 Baul - juris Rn. 36 m.w.N.; VG Augsburg, U.v. 19.9.2013 - Au 5 K 13.140 - juris Rn. 39; Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 24 Rn. 22).

    Zwar ist den Klägern darin zuzustimmen, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht mehr vom Gemeinwohl gedeckt wird, wenn die Gemeinde einen Gemeinwohlzweck lediglich vorspiegelt, tatsächlich das Grundstück aber aus reinem Gewinnstreben erwerben möchte (siehe BGH, U.v. 22.3.1965 - III ZR 211/63 - DVBl. 1966, 264, 266; Hanseat. OLG, U.v. 11.7.2012 - 1 U 1/11 Baul - juris Rn. 38).

    Während nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht für die Erfüllung des Tatbestands des § 28 Abs. 4 Satz 1 BauGB insofern entscheidend sei, ob das Grundstück bereits im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 87 Abs. 1 BauGB hätte enteignet werden können (Grziwotz, KommJur 2013, 53/55), lässt die Gegenansicht eine Enteignungsmöglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt genügen (so BGH, U.v. 11.10.2007 - III ZR 298/06 - BGHZ 174, 25 = juris Rn. 7; Hanseat. OLG, U.v. 11.7.2012 - 1 U 1/11 Baul - juris Rn. 31; Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Februar 2018, § 28 Rn. 39; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2017, § 28 Rn. 81; Spieß in Jäde/Dirnberger u.a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 28 Rn.28).

    Der Verleihung eines Vorkaufsrechts für ein Grundstück zur Verwirklichung einer im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung für öffentliche Zwecke und im Dienste des Allgemeinwohls ist gleichsam der Wille des Gesetzgebers eingeschrieben, dass dieses Vorkaufsrecht im Regelfall ausgeübt wird (Hanseat. OLG, U.v. 11.7.2012 - 1 U 1/11 Baul - juris Rn. 31 m.w.N.; OVG Lüneburg, U.v. 28.2.1980 - 1 A 109/78 - BauR 1981, 262/263; VG Augsburg, U.v. 19.9.2013 - Au 5 K 13.140 - juris Rn. 40; VG Magdeburg, U.v. 24.2.2015 - 4 A 36/14 - juris Rn. 26).

    Die Regelung hat lediglich die Bedeutung einer die allgemeine Regelung in Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG ergänzenden fachspezifischen (Mindest-) Begründungsobliegenheit; darüberhinausgehende Anforderungen, etwa an das Gemeinwohlerfordernis (§ 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB) oder an die Tiefe der Ermessensausübung, werden hierdurch nicht begründet (vgl. Hanseat. OLG, U.v. 11.7.2012 - 1 U 1/11 Baul - juris Rn. 28 ff.; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2017, § 24 Rn. 79).

  • LG Hamburg, 06.01.2017 - 351 O 1/15

    Formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts an der

    In § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist vor diesem Hintergrund lediglich eine fachspezifische (Mindest-)Begründungspflicht zu sehen, die durch die allgemeine Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 3 HmbVwVfG ergänzt wird (hierzu und zum Folgenden: OLG Hamburg, Urt. v. 11.7.2012, 1 U 1/11 Baul, juris, Rn. 30).

    Entgegen den Einwänden des Beteiligten zu 1) genügt der angefochtene Bescheid der Beteiligten zu 2) jedoch auch dieser erweiterten Begründungspflicht: Denn bei der Ausübung des Vorkaufsrechts in den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB handelt es sich um eine intendierte Entscheidung, die im Regelfall keine (weiteren) Ermessenserwägungen mehr erfordert, sofern kein Ausnahmefall vorliegt (hierzu und zum Folgenden: OLG Hamburg, Urt. v. 11.7.2012, a.a.O., Rn. 31, m.w.N.).In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist die Ausübung des Vorkaufsrechts in aller Regel durch das Allgemeinwohl gedeckt, so dass nur in besonderen Ausnahmesituationen eine zusätzliche Erläuterung erforderlich ist.

    Denn Gründe, die in der Sphäre des Betroffenen liegen, die dieser aber nicht vorgetragen hat, und die sich der Behörde nicht aufdrängen mussten, müssen von ihr bei der Ermessensausübung auch nicht erörtert werden (hierzu und zum Folgenden: OLG Hamburg, Urt. v. 11.7.2012, a.a.O., Rn. 32, m.w.N.).

    (a) Es liegt ein wirksamer Kaufvertrag über die Teilfläche des Grundstücks vor und das Vorkaufsrecht kann sich auf Teile eines (Buch-)Grundstücks beschränken(vgl.OLG Hamburg, Urt. v. 11.7.2012, a.a.O., Rn. 33).

    Es genügt, wenn die Flächen zu einem späteren Zeitpunkt benötigt werden (OLG Hamburg, Urt. v. 11.7.2012, 1 U 1/11 Baul, Rn. 37; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, a.a.O., § 24, Rn. 64).

    An die Ausübung des Vorkaufsrechts sind nicht die gleichen strengen Anforderungen zu stellen wie an die Zulässigkeit einer Enteignung gemäß § 87 Abs. 1 BauGB (hierzu und zum Folgenden: OLG Hamburg, Urt. v. 11.7.2012, 1 U 1/11 Baul, Rn. 36, m.w.N.).

    Die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts liegt gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Ermessen der Gemeinde (hierzu und zum Folgenden: OLG Hamburg, Urt. v. 11.7.2012, 1 U 1/11 Baul, Rn. 39, m.w.N.).

    In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bestimmt die Gemeinde den an den Verkäufer zu zahlenden Betrag gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 BauGB nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils des Baugesetzbuchs (§§ 93 ff. BauGB), wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte.Dabei reicht es aus, wenn feststeht, dass das Grundstück zu irgendeinem späteren Zeitpunkt entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans enteignet werden könnte (OLG Hamburg, Urt. v. 11.7.2012, 1 U 1/11 Baul, Rn. 41 f., m.w.N.).

  • OLG Brandenburg, 10.02.2021 - 18 U 1/18

    Gemeindliches Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken, die im Geltungsbereich

    Die gegenteilige in der Rechtsprechung teilweise vertretene Rechtsauffassung (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 11. Juli 2012 - 1 U 1/11 Baul -, juris), wonach die Käufer in anderer grundbuchmäßiger Form (vgl. § 29 Abs. 1 GBO) nachweisen könnten, dass ein Vorkaufsrecht nicht bestehe, indem sie als öffentliche Urkunde ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil vorlegen, in dem die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Gericht aufgehoben worden ist, überzeugt auch den Senat nicht.
  • VG Ansbach, 21.10.2021 - AN 17 K 20.01814

    Klage des Käufers gegen ausgeübtes gemeindliches Vorkaufsrecht - wirksame

    Daher und angesichts der Systematik der §§ 24 ff. BauGB liegt es näher, die Abwendung nach § 27 BauGB als negatives Tatbestandsmerkmal in die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts zu integrieren - von den Fällen des § 27 Abs. 2 BauGB abgesehen (vgl. HansOLG, U.v. 11.7.2012 - 1 U 1/11 Baul - juris Rn. 45 zu dem damit einhergehenden prozessualen Vorteil, dass die Grundbuchsperre allein durch das rechtskräftige Aufhebungsurteil überwunden werden kann).
  • LG Karlsruhe, 20.10.2017 - 16 O 5/15

    Baulandsache: Rechtsmäßigkeit der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts zum

    Dass die Gemeinde diejenigen (weiteren) Schritte, die erforderlich sind, um die Flächen entsprechend dem Bebauungsplan für öffentliche Zwecke nutzen zu können, alsbald vornimmt, ist im Rahmen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB - anders als im Fall des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nrn 5 und 6 BauGB - nach herrschender Meinung grundsätzlich nicht erforderlich (OLG Hamburg, Urteil vom 11.07.2012 - 1 U 1/11 Baul -, juris Rn. 37; LG Hamburg, Urteil vom 06.01.2017 - 351 O 1/15 -, juris Rn. 36; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 125. Erg.-Lfg Mai 2017, § 24 Rn. 64 u. 67; Grziwotz, in: Spannowsky/Uechtritz, 2. Auflage 2014, § 24 Rn. 23; Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 24 Rn. 28; a.A. Bracher, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Auflage 2004, Rn. 2525, wonach die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen sei, wenn die Gemeinde die öffentliche Nutzung in absehbarer Zeit nicht realisieren wolle oder könne, etwa, weil keine hinreichenden Haushaltsmittel zur Verfügung stünden).
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