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   OLG Hamburg, 11.08.2011 - 2 Ws 75/11   

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https://dejure.org/2011,28245
OLG Hamburg, 11.08.2011 - 2 Ws 75/11 (https://dejure.org/2011,28245)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.08.2011 - 2 Ws 75/11 (https://dejure.org/2011,28245)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11. August 2011 - 2 Ws 75/11 (https://dejure.org/2011,28245)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    § 42 StGB; § 459a StPO
    Zu den Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung für eine Geldstrafe, wenn sich der Verurteilte in anderer Sache in Haft befindet; Zahlungsfrist; Ratenzahlung

  • Justiz Hamburg

    § 459a StPO, § 42 StGB, § 46 StVollzG
    Strafvollstreckung: Zumutbarkeit einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von 5,- EUR vom Hausgeld durch einen Strafgefangenen zur Begleichung einer Geldstrafe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einräumung von Zahlungserleichterungen für einen Strafgefangenen bei Geldstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 42; StPO § 459a
    Zahlungserleichterungen bei Geldstrafe eines Strafgefangenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Köln, 10.06.2011 - 1 RVs 96/11

    Geldstrafe, Tagessatzhöhe, Hartz IV

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2011 - 2 Ws 75/11
    Einem Verurteilten muss bei Ratenzahlungen in jedem Fall das täglich zum Lebensbedarf Unerlässliche erhalten bleiben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10. Juni 2011, Az.: 1 RVs 96/11, III-1 RVs 96/11, zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 09.02.1999 - 3 Ws 71/99
    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2011 - 2 Ws 75/11
    Die Frage, welche Zahlungserleichterungen im Einzelnen zu gewähren sind, bewegt sich in der Spanne zwischen noch deutlichem Strafcharakter einerseits und dem bei äußerster Sparsamkeit wirtschaftlich gerade noch Verkraftbaren andererseits (vgl. OLG Düsseldorf, RPfleger 1999, 236; Fischer, a.a.O.).
  • OLG Karlsruhe, 15.09.1997 - 16 WF 58/97
    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2011 - 2 Ws 75/11
    Bei einem Strafgefangenen ist indes anstelle des um 10 % erhöhten allgemeinen Freibetrages nur ein solcher in Höhe des um 10 % erhöhten Taschengeldanspruches für bedürftige Strafgefangene gemäß § 46 StVollzG zu berücksichtigen (vgl. HansOLG Hamburg in NStZ-RR 2009, 127; OLG Karlsruhe in FamRZ 1998, 248; a.A. Motzer in MünchKommZPO, 3. Aufl., § 115 Rdn. 33).
  • OLG Stuttgart, 27.04.1993 - 3 Ws 48/93

    Zahlungserleichterungen; Auswahlermessen; Zumutbarkeit der Geldstrafenzahlung;

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2011 - 2 Ws 75/11
    Dazu, welche Art und welches Ausmaß der Zahlungserleichterung zu bewilligen ist, steht der Vollstreckungsbehörde Ermessen zu (vgl. Radtke, a.a.O., Rdn. 19; zur Ermessungsprüfung und gegebenenfalls eigenen -ausübung der Gerichte vgl. OLG Stuttgart in StV 1993, 475).
  • BGH, 02.12.1959 - 2 StR 497/59
    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2011 - 2 Ws 75/11
    Bei der Ermessensausübung zu Art und Maß von Zahlungserleichterungen ist darauf Bedacht zu nehmen, die Stundungsdauer bzw. die Ratenhöhe so zu bemessen, dass die Strafe durch den Täter noch als spürbares Übel erlebt wird (vgl. BGHSt 13, 356, 357; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 42 Rdn. 10), und den Ratenzahlungszeitraum nicht derart weit in die Zukunft zu erstrecken, dass der Zusammenhang mit der Tat in strafzweckwidriger Weise für den Täter nicht mehr vor Augen steht (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl., Rdn. 94).
  • OLG Hamburg, 17.11.2008 - 3 Vollz (Ws) 64/08

    Strafvollzug: Anfechtbarkeit einer eingeschränkten Bewilligung von

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2011 - 2 Ws 75/11
    Bei einem Strafgefangenen ist indes anstelle des um 10 % erhöhten allgemeinen Freibetrages nur ein solcher in Höhe des um 10 % erhöhten Taschengeldanspruches für bedürftige Strafgefangene gemäß § 46 StVollzG zu berücksichtigen (vgl. HansOLG Hamburg in NStZ-RR 2009, 127; OLG Karlsruhe in FamRZ 1998, 248; a.A. Motzer in MünchKommZPO, 3. Aufl., § 115 Rdn. 33).
  • OLG Hamm, 22.03.2001 - 28 W 98/00

    Pfändbarkeit des durch eigene Arbeitskraft verdienten Hausgeldes eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2011 - 2 Ws 75/11
    ccc) Eine in Rechtsprechung und Schrifttum angenommene Unpfändbarkeit des Hausgeldes (vgl. OLG Hamm in MDR 2001, 1260 m.w.N.; Arloth, a.a.O., § 43 Rdn. 11 m.w.N. zum Meinungsstand) steht der Zumutbarkeit einer Ratenerbringung aus Mitteln des Hausgeldes nicht entgegen.
  • KG, 22.03.2013 - 9 W 13/13

    (PKH-Antrag: Berechnung des einzusetzenden Einkommens eines Strafgefangenen) ;

    Bei der Berechnung des gemäß § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzenden Einkommens eines Prozesskostenhilfe beantragenden Strafgefangenen ist anstelle des Freibetrages für die Partei gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. a ZPO nur ein Abzug in Höhe des um 10% erhöhten Taschengeldanspruches für bedürftige Strafgefangene im Sinne von § 46 StVollzG zu berücksichtigen (Anschluss OLG München, 18. Juni 2012, 12 WF 980/12, FamRZ 2012, 1576; OLG Hamburg Beschluss vom 11. August 2011, 2 Ws 75/11; OLG Hamburg, 17. November 2008, 3 Vollz (Ws) 64/08, NStZ-RR 2009, 127 und OLG Karlsruhe, 15. September 1997, 16 WF 58/97, FamRZ 1998, 248).(Rn.8) (Rn.11).

    Bei Strafgefangenen, die Arbeitseinkommen erzielen, ist jedoch nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, der sich der Senat anschließt, anstelle des Freibetrages für die Partei gemäß § 115 Absatz 1 Satz 3 Ziffer 2 a) ZPO nur ein Abzug in Höhe des um 10 % erhöhten Taschengeldanspruches für bedürftige Strafgefangene im Sinne von § 46 StVollzG zu berücksichtigen (vgl. OLG München FamRZ 2012, 1576; OLG Hamburg Beschluss vom 11. August 2011 - 2 Ws 75/11; OLG Hamburg NStZ-RR 2009, 127; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 248; Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Auflage, Rn. 73;Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungs- und Prozesskosten-, Verfahrenskostenhilfe, Rn. 42; a.A. Motzer in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 115 ZPO, Rn. 33).

    Sinn und Zweck dieses Abzuges ist es, den um 10 % erhöhten Betrag anrechnungsfrei zu belassen, den der Antragsteller zur Sicherung seines notwendigen Lebensunterhaltes benötigt und auf den er bei Bedürftigkeit unter Fürsorgegesichtspunkten einen Anspruch hat (OLG Hamburg Beschluss vom 11. August 2011 - 2 Ws 75/11 - juris Tz. 20; OLG Hamburg NStZ-RR 2009, 127 - juris Tz. 23).

  • LG Bielefeld, 09.06.2017 - 100 StVK 1905/17

    Pflichtverteidiger, Strafvollstreckung, Betreuung

    Dies gilt auch bei nachträglicher Ratenzahlungsbewilligung durch die Vollstreckungsbehörde (§ 459 a Abs. 1 und 2 StPO), Die entsprechenden Vorschriften verfolgen dabei den Zweck, die wirtschaftliche Existenz des Verurteilten nicht zu gefährden, seine Resozialisierungsbereitschaft zu fördern und die Anordnung kurzer Ersatzfreiheitsstrafen nach § 459 e StPO zu vermeiden (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat. Beschluss vom 11.08.2011, 2 Ws 75/11).

    Zwar ist bei der Gewährung von Zahlungserleichterungen darauf Bedacht zu nehmen, dass die Strafe durch den Täter noch als spürbares Übel erlebt wird (vgl. BGHSt 13.356, 357, Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat. Beschluss vom 11.08.2011, 2 Ws 75/11; Fischer, § 42 Rdn. 10) und der Ratenzahlungszeitraum nicht derart weit in die Zukunft zu erstrecken, dass der Zusammenhang mit der Tat in strafzweckwidriger Weise für den Täter nicht mehr vor Augen steht (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung. 4. Aufl., Rdn. 94).

  • OLG Koblenz, 04.11.2014 - 2 Ws 499/14

    Strafvollzug in Rheinland-Pfalz: Auszahlungstag für das monatliche Taschengeld

    Der Zweck der Gewährung von Taschengeld liegt deshalb auch darin, dem in der Justizvollzugsanstalt unverschuldet einkommenslosen und bedürftigen Gefangenen eine Sicherung des Minimums an Mitteln zur Befriedigung solcher persönlicher Bedürfnisse zu gewähren, die über die auf Existenzsicherung ausgerichtete Versorgung durch die Justizvollzugsanstalt hinausgehen (vgl. BVerfG, 2 BvR 1453/94 v. 4.9.1995, Rn. 14 n. juris; OLG Koblenz, 2 Ws 135/95 v. 31.3.1995 - NStZ 1995, 462 ; 2 Vollz [Ws] 86/88 v. 16.1.1989 - NStZ 1995, 342 ; 2 Vollz [Ws] 48/88 v. 26.8.1988 - NStZ 1988, 576; OLG Hamburg, 2 Ws 75/11 v. 11.8.2011, Rn. 13 n. juris; OLG Zweibrücken, 1 Ws 174/04 v. 19.5.2004, Rn. 9 n. juris; OLG Hamm, 1 Vollz [Ws] 117/95 v. 18.5.1995, juris; Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Lau-benthal, StVollzG, 6. Aufl. Rn. 1).
  • OLG Brandenburg, 13.07.2016 - 9 WF 168/16

    Einzusetzendes Erwerbseinkommen bei Verfahrenskostenhilfebewilligung: Bemessung

    Bei Strafgefangenen ist anstelle des üblichen persönlichen Freibetrages nur ein Abzug in Höhe des um 10 % erhöhten Taschengeldanspruchs für bedürftige Strafgefangene im Sinne von § 76 StVollzG zu berücksichtigen (herrschende Meinung: KG Berlin StRR 2013, 202; OLG München FamRZ 2012, 1576; OLG Hamburg vom 11. August 2011 - 2 Ws 75/11; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 248).
  • OLG Karlsruhe, 05.10.2016 - 2 Ws 167/16

    Erledigung eines Klageerzwingungsantrags: Prozessuale Überholung durch

    Der beim Oberlandesgericht Karlsruhe am 20.05.2016 fristgerecht eingegangene und formgerecht von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 20.04.2016 im gegen unbekannt geführten Verfahren 430 UJs 1946/16, mit dem der Beschwerde des Antragstellers vom 01.04.2016 keine Folge gegeben wurde, hat durch die unter dem 22.06.2016 angeordnete Wiederaufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft F im damals noch dort anhängig gewesenen Ermittlungsverfahren 430 Js 11953/16 aufgrund der hierdurch eingetretenen prozessualen Überholung seine Erledigung gefunden; eine Entscheidung über den Antrag war - wie die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Erwiderung auf den gegenständlichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der der Senat beitritt, zutreffend ausführt - daher nicht mehr veranlasst (Senat B. v. 22.01.2014, 2 Ws 491/13, und B. v. 16.05.2011, 2 Ws 75/11; OLG Bamberg B. v. 17.12.2015, 3 Ws 33/15, juris; Thüringer Oberlandesgericht NStZ-RR 2007, 223; Moldenhauer in Karlsruher Kommentar StPO, 7. Auflage, § 172, Rn. 57, Graalmann-Scherer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 172, Rn. 115 123; a.A. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 172, Rn. 36).
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