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   OLG Hamburg, 12.01.2023 - 5 U 22/19   

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OLG Hamburg, 12.01.2023 - 5 U 22/19 (https://dejure.org/2023,298)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.01.2023 - 5 U 22/19 (https://dejure.org/2023,298)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12. Januar 2023 - 5 U 22/19 (https://dejure.org/2023,298)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2023, 114
  • MMR 2023, 436
  • K&R 2023, 444
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.01.2023 - 5 U 22/19
    Eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers im Hinblick auf eine eigene öffentliche Wiedergabe der von Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte liegt vor, wenn der Plattformbetreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (Anschluss BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15).(Rn.60).

    Der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung feststellen kann (Anschluss BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15).(Rn.62).

    Wenn eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers ausscheidet, weil es an einer hinreichenden Inkenntnissetzung oder einer Verletzung der Prüfungs- und Handlungspflicht fehlt, kommt auch keine Haftung als Gehilfin der von Nutzern der Plattform begangenen Urheberrechtsverletzungen in Betracht, sofern der Plattformbetreiber keine Kenntnis oder Kontrolle über die gespeicherten Inhalte hat (Anschluss BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15).(Rn.69).

    Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens und zwischenzeitlich ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 2022, 1308 - YouTube II) ist im Streitfall keine abweichende Bewertung gerechtfertigt.

    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 26 - YouTube II).

    Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Rechtsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 26 - YouTube II).

    Vorliegend sind die einzelnen antragsgegenständlichen Musikaufnahmen durch die Titelbezeichnung hinreichend identifiziert (vgl. hierzu BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 30 - YouTube II).

    Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg steht zwischen den Parteien vorliegend zu Recht nicht im Streit; sie folgt - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - aus § 32 ZPO, da die bis zum 22.01.2019 von der Antragsgegnerin betriebene Internetplattform im Inland abrufbar ist (vgl. BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 23 - YouTube II).

    Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st.Rspr.;BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 32 - YouTube II).

    (1) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Entscheidungszeitpunkt rechtswidrig ist (st.Rspr.; BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 68 - YouTube II).

    (2) Nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Vornahme der beanstandeten Handlungen - Nichtverhinderung des Hochladens des Nutzers "H. B." am 16.12.2017 und des Hochladens des Nutzers "P." am 30.12.2017 (abgemahnt am 19.01.2018, Anlage Ast 9) - fällt die in Rede stehende öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG, weil bei dem Abruf einer im Internet bereitgestellten Datei die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit erfolgt, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 71 - YouTube II).

    Die Voraussetzung der Öffentlichkeit der Wiedergabe liegt vor, wenn - wie im Streitfall - urheberrechtlich geschützte Inhalte auf einer Internetplattform zum Abruf durch deren Nutzer bereitgestellt werden (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 73 - YouTube II).

    Auch die Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" i.S.v. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG, die erfordert, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 74 - YouTube II), ist im Streitfall erfüllt.

    Soweit der angegriffenen Wiedergabe keine öffentliche Wiedergabe im Internet vorausgegangen ist, handelt es sich darüber hinaus um ein anderes technisches Verfahren (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 75 - YouTube II).

    (3) Zur Handlung der Wiedergabe durch den Plattformbetreiber bedarf es der Beurteilung, ob das betreffende Tätigwerden unter Berücksichtigung des spezifischen Kontexts als eigene Handlung der Wiedergabe einzustufen ist (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 76 - YouTube II).

    Es geht insoweit um eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers, die an die Stelle von dessen bisheriger Störerhaftung tritt (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 113 - YouTube II).

    (a) Eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers im Hinblick auf eine eigene öffentliche Wiedergabe der von Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte liegt vor, wenn ein Plattformbetreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen und/oder ob dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 77 - YouTube II).

    (b) Streitgegenständlich ist die dritte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Betracht kommende Fallkonstellation, nämlich dass ein Plattformbetreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 78, Rn. 111 - YouTube II).

    (d) Erforderlich ist zur Begründung einer täterschaftlichen Haftung des Plattformbetreibers als öffentliche Wiedergabe der von den Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte in dieser dritten hier gegenständlichen Fallkonstellation ein vorheriger klarer Hinweis auf eine Rechtsverletzung (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 117 - YouTube II), und zwar im Falle einer Meldung eines rechtswidrig öffentlich wiedergegebenen geschützten Inhalts ausreichende Angaben, die es dem Betreiber der Plattform ermöglichen, sich ohne eingehende rechtliche Prüfung davon zu überzeugen, dass die Wiedergabe rechtswidrig ist (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 115 - YouTube II).

    Der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung feststellen kann (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 115 - YouTube II).

    Der Umfang der vom Plattformbetreiber zu verlangenden Prüfung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 115 - YouTube II).

    Das Vorliegen einer Rechtsverletzung kann unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung nur auf der Grundlage einer klaren und zweifelsfreien Rechtsberühmung erfolgen (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 117 - YouTube II).

    Im Falle des Antragstellers, der sich hinsichtlich der gegenständlichen Musikaufnahmen und des Bandübernahmevertrages mit T. auf Streamingrechte für YouTube beruft, die vom Bandübernahmevertrag nicht erfasst sein sollten, musste der Adressat des Hinweises in die Lage versetzt werden, das Verbleiben dieser Nutzungsrechte beim Antragsteller unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung nachzuvollziehen (vgl. BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 117 - YouTube II).

    (4) Wenn eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers ausscheidet, weil es an einer hinreichenden Inkenntnissetzung oder einer Verletzung der Prüfungs- und Handlungspflicht fehlt, kommt nach Art. 14 Abs. 1 RL 2000/31/EG auch keine Haftung als Gehilfin der von Nutzern der Plattform begangenen Urheberrechtsverletzungen in Betracht, sofern der Plattformbetreiber - wie hier - keine Kenntnis oder Kontrolle über die gespeicherten Inhalte hat (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 123 - YouTube II).

    (5) Da sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen - Dezember 2017 bis April 2018 - schon keine täterschaftliche Haftung der Antragsgegnerin als Plattformbetreiberin wegen rechtswidriger öffentlicher Wiedergabe i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 UrhG, § 19a UrhG, § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 UrhG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG ergibt, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die geltend gemachten Ansprüche auch zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung nach § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. den Vorschriften des UrhDaG begründet sind (vgl. hierzu BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 124 - YouTube II).

  • LG Hamburg, 08.01.2019 - 310 O 23/18
    Auszug aus OLG Hamburg, 12.01.2023 - 5 U 22/19
    Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.01.2019, Az. 310 O 23/18, wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.01.2019, Az. 310 O 23/18, abzuändern und zu erkennen:.

    Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Az. 310 O 23/18, wird zurückgewiesen.

  • BGH, 06.10.2016 - I ZR 25/15

    Keine Vervielfältigung der WoW-Client-Software zu gewerblichen Zwecken - World of

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.01.2023 - 5 U 22/19
    Der Inhaber des Urheberrechts oder eines Leistungsschutzrechts, der einem Dritten ein ausschließliches urheberrechtliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, bleibt neben dem Dritten berechtigt, selbst Ansprüche wegen Rechtsverletzungen geltend zu machen, soweit er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der rechtlichen Verfolgung dieser Ansprüche hat (BGH GRUR 2017, 266 Rn. 35 - World of Warcraft I).

    Ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der eigenständigen Geltendmachung von Ansprüchen aus Rechtsverletzungen besteht, wenn der Rechtsinhaber sich eine fortdauernde Teilhabe am wirtschaftlichem Ertrag aus der Verwertung seines Rechts vorbehalten hat (BGH GRUR 2017, 266 Rn. 35 - World of Warcraft I; BGH GRUR 2016, 487 Rn. 26 - Wagenfeld-Leuchte II).

  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 76/11

    Werbung für geschütztes Werk bzw. Vervielfältigungsstücke

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.01.2023 - 5 U 22/19
    Ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der eigenständigen Geltendmachung von Ansprüchen aus Rechtsverletzungen besteht, wenn der Rechtsinhaber sich eine fortdauernde Teilhabe am wirtschaftlichem Ertrag aus der Verwertung seines Rechts vorbehalten hat (BGH GRUR 2017, 266 Rn. 35 - World of Warcraft I; BGH GRUR 2016, 487 Rn. 26 - Wagenfeld-Leuchte II).
  • BGH, 01.07.1999 - I ZB 7/99

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen 91a-Beschluß des Oberlandesgerichts

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.01.2023 - 5 U 22/19
    Dringlichkeit ist zu verneinen, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es "ihm nicht eilig ist" (st.Rspr., vgl. BGH GRUR 2000, 151, 152 - Späte Urteilsbegründung).
  • OLG Köln, 10.07.2015 - 6 U 195/14

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung des Urheberrechts (hier: an einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.01.2023 - 5 U 22/19
    Der Verfügungsgrund wird im Urheberrecht - anders als nach der ausdrücklichen Regelung in § 12 Abs. 1 UWG - nicht vermutet (vgl. OLG Köln BeckRS 2016, 9601 Rn. 8; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 1609 Rn. 9).
  • OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10

    GEMA ./. YouTube II

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.01.2023 - 5 U 22/19
    Dem Senat sei aus dem Rechtsstreit zum Aktenzeichen 5 U 175/10 (BeckRS 2015, 14371 Rn. 330) bekannt, dass der Antragsteller bzw. Personen für ihn Videos auf YouTube hochladen würden, um diese dann als vermeintlich rechtsverletzend zu melden.
  • LG Köln, 21.09.2023 - 14 O 20/22
    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe und einer Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) liegt demnach - jedenfalls im Verhältnis zur Beklagten zu 1) - bei der Klägerin (vergleiche dazu: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 12. Januar 2023 - 5 U 22/19 - Gregorian - Holy Chants, Rn. 61, juris).
  • OLG Hamburg, 06.07.2023 - 5 U 175/10
    Es geht insoweit um eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers, die an die Stelle von dessen bisheriger Störerhaftung tritt (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 113 - YouTube II; HansOLG Hamburg GRUR-RR 2023, 114, 118 Rn. 47).

    Dabei geht es im vorliegenden Fall um eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers, die an die Stelle von dessen bisheriger Störerhaftung tritt (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 113 - YouTube II; HansOLG Hamburg GRUR-RR 2023, 114, 118 Rn. 47).

  • LG Hannover, 14.04.2023 - 1 O 78/23
    Damit kommt die Figur der sog. Selbstwiderlegung zum Tragen; danach fehlt es an einem Verfügungsgrund, wenn der Antragsteller die Annahme der Dringlichkeit durch sein eigenes Verhalten ausgeschlossen hat, insbesondere weil er nach Eintritt der Gefährdung seines Rechts das Verfügungsverfahren nicht zügig betrieben hat (s. zuletzt OLG Hamburg GRUR-RR 2023, 114ff; zit. nach juris, dort Rz. 41 m. w. Nachw; OLG Potsdam MMR 2022, 970ff; zit. nach juris, dort Rz. 38 m. w. Nachw.).
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