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   OLG Hamburg, 12.04.2017 - 12 U 2/16   

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OLG Hamburg, 12.04.2017 - 12 U 2/16 (https://dejure.org/2017,30683)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.04.2017 - 12 U 2/16 (https://dejure.org/2017,30683)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12. April 2017 - 12 U 2/16 (https://dejure.org/2017,30683)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Geschäftsführers einer Kapitalanlagen vermitteltenden GmbH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Geschäftsführers einer Kapitalanlagen vermitteltenden GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 08.10.1987 - IX ZR 143/86

    Cic - GmbH - Geschäftsführer - Vertreter - Sachwalter

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.04.2017 - 12 U 2/16
    Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des BGH setzt die Eigenhaftung des Vertreters für ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen voraus, dass der Vertreter entweder in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat oder dem Verhandlungsgegenstand besonders nahesteht, weil er wirtschaftlich selbst stark an dem Vertragsschluss interessiert ist und aus dem Geschäft eigenen Nutzen erstrebt (BGH, Urteil vom 04.05.2004 - XI ZR 40/03 - Rz. 26, juris; Urteil vom 08.10.1987 - IX ZR 143/86 - Rz. 6, juris, jeweils m.w.N.).

    Er muss als Quasivertragspartner, als wirtschaftlicher Herr des Geschehens oder eigentlicher wirtschaftlicher Interessenträger anzusehen sein (BGH, Urteil vom 08.10.1987 - IX ZR 143/86 - Rz. 6, juris; OLG Hamm, a.a.O., Rz. 44; Palandt/Grüneberg, a.a.O. m.w.N.).

    Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht eine Beteiligung als Gesellschafter und Geschäftsführer an der vertretenen Gesellschaft im Hinblick auf den sich sonst ergebenden Wertungswiderspruch zu den Haftungsanordnungen bei GmbH und AG (§ 13 Abs. 2 GmbHG , § 1 AktG ) allein nicht aus, um eine Haftung aus Verhandlungsverschulden wegen unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresses zu begründen (BGH, Urteil vom 27.03.1995 - II ZR 136/94 - Rz. 7; Urteil vom 08.10.1987 - IX ZR 143/86 - Rz. 9 m.w.N., juris).

  • BGH, 03.04.1990 - XI ZR 206/88

    Haftung des Unternehmensberaters

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.04.2017 - 12 U 2/16
    Eine Eigenhaftung wegen der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens kommt nur dann in Betracht, wenn der Vertreter bei den Vertragsverhandlungen für seine Person besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt, indem er eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts bietet und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflusst (std. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 13.12.2005 - KZR 12/04 - Rz. 15 m.w.N., juris, BGH, Urteil vom 03.04.1990 - XI ZR 206/88 - Rz. 18, juris).

    Von einer Inanspruchnahme besonderen Vertrauens kann dabei nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Verhandelnde über die für seine Tätigkeit erforderliche Sachkunde verfügt und darauf hinweist (BGH, Urteil vom 03.04.1990 - XI ZR 206/88 - Rz. 18, m.w.N., juris).

    Erforderlich ist vielmehr, dass er dem Kunden zusätzlich in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt, er werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts selbst dann gewährleisten, wenn der Kunde dem Geschäftsherrn nicht oder nur wenig vertraut, sodass der andere Teil in ihm geradezu den "Garanten der Vertragsdurchführung" selbst für den Fall sieht, dass der eigentliche Vertragspartner sich nicht als vertrauenswürdig erweist (BGH, Urteil vom 13.12.2005 - KZR 12/04 - Rz. 15, juris, Urteil vom 03.04.1990 - XI ZR 206/88 - Rz. 18, juris; Urteil vom 03.10.1989 - XI ZR 157/88 - Rz. 14, juris; OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2012 - 34 U 133/11 - Rz. 66).

  • BGH, 03.10.1989 - XI ZR 157/88

    Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber einem

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.04.2017 - 12 U 2/16
    Erforderlich ist vielmehr, dass er dem Kunden zusätzlich in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt, er werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts selbst dann gewährleisten, wenn der Kunde dem Geschäftsherrn nicht oder nur wenig vertraut, sodass der andere Teil in ihm geradezu den "Garanten der Vertragsdurchführung" selbst für den Fall sieht, dass der eigentliche Vertragspartner sich nicht als vertrauenswürdig erweist (BGH, Urteil vom 13.12.2005 - KZR 12/04 - Rz. 15, juris, Urteil vom 03.04.1990 - XI ZR 206/88 - Rz. 18, juris; Urteil vom 03.10.1989 - XI ZR 157/88 - Rz. 14, juris; OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2012 - 34 U 133/11 - Rz. 66).

    Wer mit einer AG oder auch einer GmbH in geschäftlichen Kontakt tritt, muss davon ausgehen, dass auch die Verpflichtungen aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis, das durch Handeln eines gesetzlichen Vertreters der Gesellschaft bei der Anbahnung von Vertragsverhandlungen entsteht, grundsätzlich nur die vertretene Gesellschaft treffen (vgl. BGH, Urteil vom 03.10.1989 - XI ZR 157/88 - Rz. 14, juris).

  • LG Hamburg, 11.12.2015 - 332 O 390/14
    Auszug aus OLG Hamburg, 12.04.2017 - 12 U 2/16
    Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.12.2015, Az. 332 O 390/14, wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.12.2005 zur Geschäftsnummer 332 O 390/14 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen wie erstinstanzlich beantragt.

  • BGH, 13.12.2005 - KZR 12/04

    Anforderungen an die Substantiierung des Parteivorbringens

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.04.2017 - 12 U 2/16
    Eine Eigenhaftung wegen der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens kommt nur dann in Betracht, wenn der Vertreter bei den Vertragsverhandlungen für seine Person besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt, indem er eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts bietet und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflusst (std. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 13.12.2005 - KZR 12/04 - Rz. 15 m.w.N., juris, BGH, Urteil vom 03.04.1990 - XI ZR 206/88 - Rz. 18, juris).

    Erforderlich ist vielmehr, dass er dem Kunden zusätzlich in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt, er werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts selbst dann gewährleisten, wenn der Kunde dem Geschäftsherrn nicht oder nur wenig vertraut, sodass der andere Teil in ihm geradezu den "Garanten der Vertragsdurchführung" selbst für den Fall sieht, dass der eigentliche Vertragspartner sich nicht als vertrauenswürdig erweist (BGH, Urteil vom 13.12.2005 - KZR 12/04 - Rz. 15, juris, Urteil vom 03.04.1990 - XI ZR 206/88 - Rz. 18, juris; Urteil vom 03.10.1989 - XI ZR 157/88 - Rz. 14, juris; OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2012 - 34 U 133/11 - Rz. 66).

  • BGH, 04.05.2004 - XI ZR 40/03

    Überprüfung der Parteifähigkeit im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.04.2017 - 12 U 2/16
    Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des BGH setzt die Eigenhaftung des Vertreters für ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen voraus, dass der Vertreter entweder in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat oder dem Verhandlungsgegenstand besonders nahesteht, weil er wirtschaftlich selbst stark an dem Vertragsschluss interessiert ist und aus dem Geschäft eigenen Nutzen erstrebt (BGH, Urteil vom 04.05.2004 - XI ZR 40/03 - Rz. 26, juris; Urteil vom 08.10.1987 - IX ZR 143/86 - Rz. 6, juris, jeweils m.w.N.).

    Vielmehr genügt es, dass er diese von einem anderen für sich führen lässt und dem Vertragspartner gegenüber als die Person erscheint, von deren Entscheidung der Abschluss des Vertrags abhängt (BGH, Urteil vom 04.05.2004 - XI ZR 40/03 - Rz. 27, juris; Urteil vom 21.05.1984 - II ZR 83/84 - Rz. 17, juris).

  • BGH, 14.07.2015 - VI ZR 463/14

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Deliktshaftung verantwortlicher Personen

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.04.2017 - 12 U 2/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften zwar Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein "Schwindelunternehmen" handelt (BGH, Urteil vom14.07.2015 - VI ZR 463/14 - Rz. 24, juris).
  • BGH, 10.02.2015 - VI ZR 343/13

    Deliktische Schadensersatzklage wegen Untreue: Voraussetzungen einer sekundären

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.04.2017 - 12 U 2/16
    Das gilt insbesondere dann, wenn die beweispflichtige Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, der Prozessgegner aber die wesentlichen Umstände kennt und es ihm zumutbar ist, dazu nähere Angaben zu machen (BGH, Urteil vom 10.02.2015 - VI ZR 343/13 - Rz. 11, juris; Urteil vom 11.12.2001 - VI ZR 350/00 - Rz. 16 m.w.N., juris).
  • BGH, 19.07.2011 - VI ZR 367/09

    Schadenersatzanspruch wegen Schutzgesetzverletzung: Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.04.2017 - 12 U 2/16
    Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass derjenige, der sich - wie die Kläger im Streitfall - auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes stützt, grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen hat, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2011 - VI ZR 367/09 - Rz. 13 m.w.N., juris).
  • BGH, 09.06.1994 - IX ZR 125/93

    Zulässigkeit eines Grundurteils über eine Feststellungsklage; Beiziehung von

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.04.2017 - 12 U 2/16
    Das Gericht ist nämlich nicht verpflichtet, von sich aus die Akten daraufhin zu überprüfen, ob sie Tatsachen enthalten, die einer Partei günstig sind; anderenfalls betriebe es unzulässige Beweisermittlung (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.1994 - IX ZR 125/93 - Rz. 21 m.w.N., OLG Stuttgart, a.a.O.).
  • OLG Stuttgart, 30.01.2003 - 2 U 49/00

    VOB-Vertrag über Erdaushubarbeiten: Risikoverteilung bzgl des sog.

  • BGH, 11.12.2001 - VI ZR 350/00

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich fehlender Zahlungsfähigkeit bei

  • OLG Hamm, 28.06.2012 - 34 U 133/11

    Haftung einer Sozietät aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und

  • OLG Hamm, 01.03.2012 - 34 U 68/11

    Persönliche Haftung der Initiatoren eines Anlagemodells

  • BGH, 23.10.1985 - VIII ZR 210/84

    Eigenhaftung des Vertreters für Verschulden bei Vertragsverhandlungen;

  • BGH, 21.05.1984 - II ZR 83/84

    Abgrenzung von Prospekthaftung und Verschulden bei Vertragsverhandlungen

  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 193/05

    Haftung des Vermittlers einer Kapitalanlage

  • BGH, 27.10.2005 - III ZR 71/05

    Erneute Vernehmung eines Zeugen durch das Berufungsgericht

  • BGH, 27.03.1995 - II ZR 136/94

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer Bauträger-GmbH; Haftung wegen

  • BGH, 31.05.1990 - VII ZR 340/88

    Prospekthaftung der Initiatoren eines Bauherrenmodells

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