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   OLG Hamburg, 12.09.2002 - 6 U 42/01   

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OLG Hamburg, 12.09.2002 - 6 U 42/01 (https://dejure.org/2002,8662)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.09.2002 - 6 U 42/01 (https://dejure.org/2002,8662)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12. September 2002 - 6 U 42/01 (https://dejure.org/2002,8662)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2004, 494
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.02.1997 - I ZR 202/94

    Entwertung der Sendung durch Beschädigung einzelner Teile

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.09.2002 - 6 U 42/01
    Im Hinblick auf § 660 Abs. 1 S. 3 HGB war die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts jedoch nur mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die an die Klägerin den Gegenwert von 45.800 Sonderziehungsrechten zum Kurs am 12. September 2002 nebst 5% Zinsen seit dem 23. November 1999 zu zahlen hat (vg. zur Problematik BGH NJW-RR 1997, 1121 ff.).
  • BGH, 10.05.1984 - I ZR 52/82

    Ansprüche des Einlagerers gegen den Lagerhalter wegen des Verlustes oder der

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.09.2002 - 6 U 42/01
    Im Bereich des Transport - und Lagerrechts kann der Auftraggeber eines Frachtführers oder Lagerhalters den Schaden, den ein Dritter durch den Verlust oder die Beschädigung der beförderten oder gelagerten Güter erlitten hat, selbst dann geltend machen, wenn der tatsächlich Geschädigte in der Lage ist, seinen Schaden aus eigenem Recht geltend zu machen (vgl. zur Problematik Koller, Transportrecht, 3. Aufl. Rn. 12 zu § 429 HGB und 4. Aufl. Rn. 49 zu § 425 HGB ; BGH VersR 1989, 1168 ; BGH NJW 1985, 2411 f.).
  • BGH, 20.04.1989 - I ZR 154/87

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den versendenden Spediteur

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.09.2002 - 6 U 42/01
    Im Bereich des Transport - und Lagerrechts kann der Auftraggeber eines Frachtführers oder Lagerhalters den Schaden, den ein Dritter durch den Verlust oder die Beschädigung der beförderten oder gelagerten Güter erlitten hat, selbst dann geltend machen, wenn der tatsächlich Geschädigte in der Lage ist, seinen Schaden aus eigenem Recht geltend zu machen (vgl. zur Problematik Koller, Transportrecht, 3. Aufl. Rn. 12 zu § 429 HGB und 4. Aufl. Rn. 49 zu § 425 HGB ; BGH VersR 1989, 1168 ; BGH NJW 1985, 2411 f.).
  • LG Hamburg, 22.01.2001 - 419 O 130/99
    Auszug aus OLG Hamburg, 12.09.2002 - 6 U 42/01
    Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Hamburg, Kammer 19 für Handelssachen, vom 22. Januar 2001 (Az.: 419 O 130/99) Bezug genommen (Bl. 169 ff. d.A.).
  • OLG Hamburg, 13.01.2011 - 6 U 150/09

    Konnossementsbedingungen im Seefrachtverkehr: Wirksamkeit eines

    Aus den von der Beklagten im Termin vom 2.12.2010 zitierten Urteilen (OLG Rostock, TranspR 2001, 264; OLG Hamburg TranspR 2003, 400) ergibt sich nichts anderes, weil es dort nicht um Verzögerungsschäden ging.
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