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   OLG Hamburg, 12.11.2008 - 5 U 106/07   

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https://dejure.org/2008,4840
OLG Hamburg, 12.11.2008 - 5 U 106/07 (https://dejure.org/2008,4840)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.11.2008 - 5 U 106/07 (https://dejure.org/2008,4840)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12. November 2008 - 5 U 106/07 (https://dejure.org/2008,4840)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    §§ 670, 683, 677 BGB; § 256 ZPO; §§ 19, 18, 14 MarkenG; § 12 UWG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bindung des Verletzungsrichter an die Eintragung einer Marke i.S.d. Markengesetzes (MarkenG); Prüfungsumfang des Richters im Verletzungsprozess hinsichtlich der Frage des Bestehens eines absoluten Eintragungshindernisses; Markenmäßige Verwendung einer angegriffenen ...

  • Judicialis

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; ; MarkenG § 14 Abs. 5; ; MarkenG § 23 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Flaschenöffner"; Bindung des Verletzungsgerichts an die Eintragung einer Formmarke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 04.12.2003 - I ZB 38/00

    "Käse in Blütenform"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftsnachweis;

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.11.2008 - 5 U 106/07
    Deshalb ist regelmäßig zu prüfen, ob die Form einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt verkörpert oder ob sie aus sonstigen Gründen nur als solche und nicht als Herkunftshinweis verstanden wird (BGH GRUR 05, 158.159 - Stabtaschenlampe "MAGLITE"; BGH GRUR 04, 329, 330 - Käse in Blütenform).

    Auch eine besondere Gestaltung der Ware selbst wird danach eher diesem Umstand zugeschrieben werden als der Absicht, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen (BGH WRP 03, 889, 891 - Goldbarren; BGH GRUR 2003, 332 - Abschlussstück; BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform).

    Voraussetzung für die Bejahung der Unterscheidungskraft ist bei Warenformen allein die Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise, dass die konkrete Warenform aus welchen Gründen auch immer etwas über die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen aussagt (BGH GRUR 05, 158.159 - Stabtaschenlampe "MAGLITE"; BGH GRUR 04, 329, 330 - Käse in Blütenform).

    Deshalb können die Gewohnheiten auf dem jeweiligen Warengebiet eine Rolle dafür spielen, ob der Verkehr in einer bestimmten Gestaltung der Ware einen Herkunftshinweis sieht oder nicht (BGH WRP 02, 1040, 1042 - Farbige Arzneimittelkapsel; BGH GRUR 04, 329, 339 - Käse in Blütenform).

    Bei vielen Waren - etwa bei einem Kleidungsstück - hat der Verkehr häufig keine Veranlassung, in einer bestimmten Formgebung etwas anderes als eine allein funktionell oder ästhetisch bedingte Gestaltung zu sehen (BGH GRUR 04, 329, 330 - Käse in Blütenform).

    Bei technischen Geräten wird der Verkehr ein konkretes Gestaltungsmerkmal - selbst wenn es in Wirklichkeit nicht technisch bedingt ist - eher für funktionsbedingt halten und ihm keinen Herkunftshinweis entnehmen, weil er zunächst davon ausgeht, dass sich die Form bei solchen Waren in erster Linie an der technischen Funktion orientiert (BGH GRUR 04, 329, 330 - Käse in Blütenform; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH).

    Bei einer dritten Kategorie von Waren, zu denen etwa Lebensmittel zählen, liegt für den Verkehr, dem die Ware in einer bestimmten Form begegnet, ein Herkunftshinweis nach der Lebenserfahrung eher nahe, auch wenn eine entsprechende Gewöhnung nicht festgestellt werden kann (BGH GRUR 04, 329, 330 - Käse in Blütenform).

    Wenn beispielsweise Käse stets in herkömmlichen Formen - etwa in der üblichen Torten-, Rollen- oder Radform - vertrieben würde, würde eine sich von der funktionsbezogenen Gestaltung lösende Form vom Verbraucher ohne weiteres einem bestimmten Hersteller zugeordnet, weil der Verkehr bei solchen Waren keine um ihrer selbst willen geschaffenen Phantasiegestaltungen erwartet (BGH GRUR 04, 329, 330 - Käse in Blütenform; vgl. zu der entsprechenden Frage bei Verpackungen BGH GRUR 2001, 56, 57 - Likörflasche).

    Aber auch wenn bereits eine Vielfalt an Gestaltungen üblich ist, wird der Verkehr bei solchen Waren häufig ebenfalls dazu neigen, die jeweilige Gestaltung mit einer bestimmten betrieblichen Herkunft zu verbinden, wenn es sich erkennbar um eine willkürliche Formgebung handelt, die sich von anderen Gestaltungen durch wiederkehrende charakteristische, also identitätsstiftende Merkmale unterscheidet (BGH GRUR 04, 329, 330 - Käse in Blütenform; BGH,GRUR 1997, 527, 529 - Autofelge).

  • BGH, 25.01.2007 - I ZR 22/04

    Pralinenform

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.11.2008 - 5 U 106/07
    Der Verletzungsrichter ist an die Eintragung einer Marke in dem Sinne gebunden, dass ihm versagt ist, der Marke jeglichen Schutz zu versagen (BGH WRP 07, 1090, 192 - Pralinenform; BGH GRUR 03, 436, 439 - Feldenkrais; BGH WRP 02, 987, 990 - Festspielhaus; BGH GRUR 02, 626, 627 - IMS; BGH GRUR 98, 412, 413 - Analgin).

    Eine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 MarkenG setzt insbesondere voraus, dass die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung oder Gestaltungsform markenmäßig erfolgt, also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer dient (BGH WRP 07, 1090, 192 - Pralinenform; BGH GRUR 05, 414, 415 - Russisches Schaumgebäck).

    Die Ausübung des Markenrechts ist damit auf Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, die Gewährleistung der Herkunft der Waren gegenüber den Verbrauchern zu gewährleisten, beeinträchtigen kann (BGH WRP 07, 1090, 192 - Pralinenform; BGH GRUR 05, 427, 428 - Lila-Schokolade).

    Auch bei einer dreidimensionalen Marke richtet sich der Schutz des Markenrechts vor allem gegen die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke, nicht gegen die Übernahme technischer Lösungen, von Gebrauchseigenschaften oder ästhetischer Gestaltungsgedanken durch Mitbewerber für deren Waren (BGH WRP 07, 1090, 1092 - Pralinenform; EuGH GRUR 2002, 804 - Philips; BGH GRUR 2003, 332 - Abschlussstück).

    Denn der Grad der Kennzeichnungskraft einer dreidimensionalen Marke hat Auswirkungen darauf, ob der Verkehr dieser Form einen Herkunftshinweis entnimmt, wenn er ihr als Form einer Ware begegnet (BGH WRP 07, 1090, 1094 - Pralinenform; BGH GRUR 2004, 151 - Farbmarkenverletzung I; BGH GRUR 2005, 427, [428 f.- Lila-Schokolade).

    Für die erforderliche Beurteilung, ob eine Formmarke markenmäßig benutzt wird, ist auf das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers abzustellen (BGH WRP 07, 1090, 192 - Pralinenform; BGH GRUR 2003, 332 - Abschlussstück; BGH GRUR 2004, 947, 948- Gazoz).

  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 45/03

    Russisches Schaumgebäck

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.11.2008 - 5 U 106/07
    Es ist ihm folglich verwehrt, der Marke in der eingetragenen Form jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen (BGH GRUR 05, 414, 416 - Russisches Schaumgebäck).

    Eine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 MarkenG setzt insbesondere voraus, dass die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung oder Gestaltungsform markenmäßig erfolgt, also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer dient (BGH WRP 07, 1090, 192 - Pralinenform; BGH GRUR 05, 414, 415 - Russisches Schaumgebäck).

    Die Gerichte sind selbst dann, wenn eine mit der geschützten Marke identische Bezeichnung oder Gestaltung benutzt wird, nicht aus Rechtsgründen gehindert anzunehmen, die beanstandete konkrete Verwendungsform werde vom Verkehr nicht als Herkunftshinweis verstanden (BGH GRUR 2005, 1044 - Dentale Abformmasse; BGH GRUR 2005, 414, 416 - Russisches Schaumgebäck).

    Dies gilt auch für eine dreidimensionale Marke, deren Gestaltung einer Warenform entspricht (BGH GRUR 2005, 414, 416 - Russisches Schaumgebäck).

    In diesem Zusammenhang kann es auch von Bedeutung sein, dass sich in einem bestimmten Warenbereich eine dem Verkehr bekannte Gewohnheit entwickelt habe, die Form der Waren herkunftshinweisend zu gestalten (BGH GRUR 2005, 414, 416 - Russisches Schaumgebäck; BGH GRUR 2006, 679 - Porsche Boxter).

  • BGH, 06.12.2001 - I ZR 136/99

    "Festspielhaus"; Benutzung eines Zeichens

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.11.2008 - 5 U 106/07
    Der Verletzungsrichter ist an die Eintragung einer Marke in dem Sinne gebunden, dass ihm versagt ist, der Marke jeglichen Schutz zu versagen (BGH WRP 07, 1090, 192 - Pralinenform; BGH GRUR 03, 436, 439 - Feldenkrais; BGH WRP 02, 987, 990 - Festspielhaus; BGH GRUR 02, 626, 627 - IMS; BGH GRUR 98, 412, 413 - Analgin).

    Dies besagt allerdings nicht, dass er gehindert ist, einen Schutz aus Einzelelementen einer Marke, die als solche mangels Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) oder wegen des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht schutzfähig sind, zu versagen (BGH WRP 02, 987, 990 - Festspielhaus; BGH WRP 00, 529 - ARD-1; BGH WRP 00, 631 - MAG-LITE).

    Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, besteht eine Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren, insbesondere der Ähnlichkeit/Identität der Marken und der Ähnlichkeit/Identität der mit ihnen gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke dergestalt, dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH WRP 05, 744, 745 - MEY/Ella May; EuGH GRUR 98, 387, 389 - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 98, 922, 923 - Canon; BGH GRUR 02, 1067, 1068 - DKV/OKV; BGH WRP 02, 987, 990 - Festspielhaus; BGH WRP 01, 1320, 1323 - Bit/Bud; BGH GRUR 00, 605, 606 - comtes/ComTel; BGH WRP 00, 535 - ATTACHÉ/TISSERAND; BGH GRUR 01, 159 f - Drei-Streifen-Kennzeichnung; BGH WRP 01, 694, 695 - EVIAN/REVIAN).

  • BGH, 05.12.2002 - I ZR 91/00

    "Abschlussstück"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftshinweis

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.11.2008 - 5 U 106/07
    Auch bei einer dreidimensionalen Marke richtet sich der Schutz des Markenrechts vor allem gegen die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke, nicht gegen die Übernahme technischer Lösungen, von Gebrauchseigenschaften oder ästhetischer Gestaltungsgedanken durch Mitbewerber für deren Waren (BGH WRP 07, 1090, 1092 - Pralinenform; EuGH GRUR 2002, 804 - Philips; BGH GRUR 2003, 332 - Abschlussstück).

    Für die erforderliche Beurteilung, ob eine Formmarke markenmäßig benutzt wird, ist auf das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers abzustellen (BGH WRP 07, 1090, 192 - Pralinenform; BGH GRUR 2003, 332 - Abschlussstück; BGH GRUR 2004, 947, 948- Gazoz).

    Auch eine besondere Gestaltung der Ware selbst wird danach eher diesem Umstand zugeschrieben werden als der Absicht, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen (BGH WRP 03, 889, 891 - Goldbarren; BGH GRUR 2003, 332 - Abschlussstück; BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform).

  • BGH, 07.10.2004 - I ZR 91/02

    Lila-Schokolade

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.11.2008 - 5 U 106/07
    Diese Bindung bezieht sich nur auf die Tatsache der Eintragung und die zu Grunde liegenden Feststellung zu den Eintragungsvoraussetzungen und -hindernissen, die bei der Eintragung eines Zeichens als Marke Prüfungsgegenstand sind (BGH GRUR 05, 427, 428 - Lila-Schokolade; BGH GRUR 00, 888, 889 - MAG-LITE).

    Die Ausübung des Markenrechts ist damit auf Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, die Gewährleistung der Herkunft der Waren gegenüber den Verbrauchern zu gewährleisten, beeinträchtigen kann (BGH WRP 07, 1090, 192 - Pralinenform; BGH GRUR 05, 427, 428 - Lila-Schokolade).

    Denn der Grad der Kennzeichnungskraft einer dreidimensionalen Marke hat Auswirkungen darauf, ob der Verkehr dieser Form einen Herkunftshinweis entnimmt, wenn er ihr als Form einer Ware begegnet (BGH WRP 07, 1090, 1094 - Pralinenform; BGH GRUR 2004, 151 - Farbmarkenverletzung I; BGH GRUR 2005, 427, [428 f.- Lila-Schokolade).

  • BGH, 15.12.2005 - I ZB 33/04

    Porsche Boxster

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.11.2008 - 5 U 106/07
    Erschöpft sich das Zeichen dagegen nicht in der Darstellung von Merkmalen, die für die Ware typisch oder lediglich von dekorativer Art sind, sondern weist es darüber hinausgehende charakteristische Merkmale auf, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht, so kann die Unterscheidungskraft nicht verneint werden (BGH GRUR 02, 239, 240 - Zahnpastastrang; BGH WRP 02, 1040, 1042 - Farbige Arzneimittelkapsel), wenn der Verkehr in ihnen nicht nur bloße Gestaltungsmerkmale seht, sondern sie als Herkunftshinweis versteht (BGH GRUR 2006, 679, 681 - Porsche Boxter).

    In diesem Zusammenhang kann es auch von Bedeutung sein, dass sich in einem bestimmten Warenbereich eine dem Verkehr bekannte Gewohnheit entwickelt habe, die Form der Waren herkunftshinweisend zu gestalten (BGH GRUR 2005, 414, 416 - Russisches Schaumgebäck; BGH GRUR 2006, 679 - Porsche Boxter).

  • BGH, 03.11.1999 - I ZR 136/97

    MAG-LITE; Verwechslungsgefahr bei einer Formmarke

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.11.2008 - 5 U 106/07
    Diese Bindung bezieht sich nur auf die Tatsache der Eintragung und die zu Grunde liegenden Feststellung zu den Eintragungsvoraussetzungen und -hindernissen, die bei der Eintragung eines Zeichens als Marke Prüfungsgegenstand sind (BGH GRUR 05, 427, 428 - Lila-Schokolade; BGH GRUR 00, 888, 889 - MAG-LITE).

    Dies besagt allerdings nicht, dass er gehindert ist, einen Schutz aus Einzelelementen einer Marke, die als solche mangels Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) oder wegen des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht schutzfähig sind, zu versagen (BGH WRP 02, 987, 990 - Festspielhaus; BGH WRP 00, 529 - ARD-1; BGH WRP 00, 631 - MAG-LITE).

  • BGH, 12.08.2004 - I ZB 19/01

    Stabtaschenlampe "MAGLITE"; Schutzumfang einer dreidimensionalen Marke mit einem

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.11.2008 - 5 U 106/07
    Deshalb ist regelmäßig zu prüfen, ob die Form einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt verkörpert oder ob sie aus sonstigen Gründen nur als solche und nicht als Herkunftshinweis verstanden wird (BGH GRUR 05, 158.159 - Stabtaschenlampe "MAGLITE"; BGH GRUR 04, 329, 330 - Käse in Blütenform).

    Voraussetzung für die Bejahung der Unterscheidungskraft ist bei Warenformen allein die Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise, dass die konkrete Warenform aus welchen Gründen auch immer etwas über die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen aussagt (BGH GRUR 05, 158.159 - Stabtaschenlampe "MAGLITE"; BGH GRUR 04, 329, 330 - Käse in Blütenform).

  • BGH, 10.04.1997 - I ZB 1/95

    "Autofelge"; Unterscheidungskraft einer Bildmarke

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.11.2008 - 5 U 106/07
    Aber auch wenn bereits eine Vielfalt an Gestaltungen üblich ist, wird der Verkehr bei solchen Waren häufig ebenfalls dazu neigen, die jeweilige Gestaltung mit einer bestimmten betrieblichen Herkunft zu verbinden, wenn es sich erkennbar um eine willkürliche Formgebung handelt, die sich von anderen Gestaltungen durch wiederkehrende charakteristische, also identitätsstiftende Merkmale unterscheidet (BGH GRUR 04, 329, 330 - Käse in Blütenform; BGH,GRUR 1997, 527, 529 - Autofelge).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

  • OLG Köln, 02.09.2005 - 6 U 23/05

    Zeichenähnlichkeit bei Wurst-Formmarken - "Kleeblatt-Wurst"

  • BGH, 08.05.2002 - I ZB 4/00

    "DKV/OKV"; Verwechselungsgefahr zweier Buchstabenfolgen im Bereich des

  • BGH, 14.10.1999 - I ZR 90/97

    Comtes/ComTel; Unterscheidungskraft einer Marke

  • BGH, 16.11.2000 - I ZR 34/98

    EVIAN gegen REVIAN. Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem BGH

  • BGH, 26.04.2001 - I ZR 212/98

    Streit um die Bezeichnung "Bit" und "Bud" für Bier

  • BGH, 24.02.2005 - I ZB 2/04

    MEY/Ella May

  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 23/02

    "Gazoz"; Unlauterkeit der Benutzung eines Zeichens

  • BGH, 04.09.2003 - I ZR 23/01

    Farbmarkenverletzung I

  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 27/98

    SWATCH; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

  • BGH, 22.09.2005 - I ZR 188/02

    "Dentale Abformmasse"; Rechtsfolgen der Abweichung der Eintragung einer Marke von

  • BGH, 09.10.1997 - I ZR 95/95

    "Analgin"; Schutz der Vorbenutzung eines Zeichens; Beantragung markenrechtlichen

  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 139/99

    IMS; Verwechslungsgefahr zweier Marken

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

  • BGH, 13.04.2000 - I ZB 6/98

    Likörflasche; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke (Flasche)

  • BGH, 27.06.2002 - I ZR 103/00

    Marken- und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche unter Anwendern der sog.

  • BGH, 20.10.1999 - I ZR 110/97

    ARD-1

  • BGH, 16.11.2000 - I ZB 36/98

    Jeanshosentasche; Unterscheidungskraft einer Bildmarke bei nur teilweiser

  • BGH, 28.11.2002 - I ZR 204/00

    "Goldbarren"; Verkehrsbedeutung einer aus einer dreidimensionalen Marke mit

  • OLG Hamburg, 12.10.2023 - 3 U 60/22

    Weihrauchextrakt

    Es ist ihm folglich verwehrt, der Marke in der eingetragenen Form jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen (Hans. OLG, Urteil vom 12.11.2008 - 5 U 106/07, BeckRS 2009, 25060).
  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 5 U 164/16

    Markenrechtliche Zulässigkeit der Wort-Bildmarke "Elbphi"

    Es ist ihm folglich verwehrt, der Marke in der eingetragenen Form jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen (Senat, Urteil vom 12.11.2008 - 5 U 106/07, BeckRS 2009, 25060).
  • OLG Hamburg, 27.01.2022 - 5 U 177/20

    EXIT - Markenrechtliche Zulässigkeit der Verwendung der Bezeichnung EXIT

    Es ist ihm folglich verwehrt, der Marke in der eingetragenen Form jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen (Senat, Urteil vom 12.11.2008 - 5 U 106/07, BeckRS 2009, 25060).
  • BPatG, 12.10.2009 - 26 W (pat) 56/08
    Insoweit sieht sich der Senat auch nicht durch das vorgelegte Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 12. November 2008 -5 U 106/07 an einer Entscheidung gehindert, da in tatsächlicher Hinsicht die Beurteilung der Abweichung der Form der Streitmarke von marktüblichen Flaschenöffnern angesichts des im hiesigen Verfahren vorgelegten Formenschatzes zu erfolgen hatte.
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