Rechtsprechung
OLG Hamburg, 13.03.2018 - 7 U 57/13 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG
Zivilrechtlicher und urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch: Störereigenschaft des Fotografen von Luftaufnahmen eines Privatgrundstücks bei deren rechtswidriger Veröffentlichung in einer Zeitung - damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Keine Haftung des Fotografen für die rechtswidrige Veröffentlichung seiner Aufnahmen durch eine Zeitung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Störereigenschaft von Hilfspersonen des Verbreiters einer rechtsverletzenden Veröffentlichung
- online-und-recht.de
Fotograf ist nicht verantwortlich für rechtswidrige Zeitschriftenveröffentlichung
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
- rewis.io
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1004 Abs. 1
Störereigenschaft von Hilfspersonen des Verbreiters einer rechtsverletzenden Veröffentlichung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Fotograf haftet nicht als Störer für rechtswidrige Zeitschriftenveröffentlichung wenn Fotos nach Weisung und ohne Einfluss auf konkrete Verwendung erstellt wurden
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Rechtsverletzende Fotos in Zeitschriftenbericht
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Fotograf haftet nicht für rechtswidrige Zeitschriften-Artikel
Besprechungen u.ä.
- fotorecht-seiler.eu (Entscheidungsbesprechung)
Fotograf als Verantwortlicher einer Urheberrechtsverletzung bei Luftbildaufnahmen
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 17.05.2013 - 324 O 655/12
- OLG Hamburg, 13.03.2018 - 7 U 57/13
Papierfundstellen
- K&R 2018, 412
- ZUM 2018, 618
- afp 2018, 249
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 07.12.2010 - VI ZR 30/09
Bildagenturen mussten vor Weitergabe archivierter Fotos an die Presse nicht die …
Auszug aus OLG Hamburg, 13.03.2018 - 7 U 57/13
Insbesondere im Bereich des Pressewesens wäre es nicht hinnehmbar, wenn jede Person, die an der Erstellung oder Verbreitung eines Presserzeugnisses beteiligt ist, hinsichtlich der in dem Presseerzeugnis vorkommenden Rechtsverletzung selbst Unterlassung schulden würde; denn eine so weitgehende Haftung hätte auf die Abläufe eines funktionierenden Pressesystems einen eines hindernden Einfluss, der mit der grundsätzlichen Garantie der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - einer für einen freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat schlechthin konstituierenden Institution - nicht vereinbar wäre (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2010, Az. VI ZR 30/09, GRUR 2011, S. 266 ff.).Im Stadium der Verbreitung der Veröffentlichung sind das z.B. Personen wie Boten, Briefträger, Zusteller, Plakatkleber und Prospektverteiler (…BGH, Urt. v. 5.11.2015, Az. I ZR 88/13, NJW 2016, S. 2341 ff., 2342), im Stadium der Erstellung von Beiträgen z.B. die Personen, die - ohne dass sie über den Inhalt der Veröffentlichung bestimmen dürften oder könnten - solche Hilfstätigkeiten erbringen, die typischerweise pressebezogen sind, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgen, für das Funktionieren einer freien Presse notwendig sind und deren staatliche Regulierung sich einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirken würde (BGH, Urt. v. 7.12.2010, Az. VI ZR 30/09, GRUR 2011, S. 266 ff., 267 f.).
- LG Hamburg, 17.05.2013 - 324 O 655/12
Urheberrechtsverletzung: Fotografieren eines urheberrechtlich geschützten …
Auszug aus OLG Hamburg, 13.03.2018 - 7 U 57/13
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Mai 2013, Az. 324 O 655/12, abgeändert.unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Hamburg vom 17. Mai 2013 (Az.: 324 O 655/12) die Klage abzuweisen.
- OLG Frankfurt, 20.02.2002 - 23 U 212/01
Grenzen der Medienberichterstattung über Gerüchte
Auszug aus OLG Hamburg, 13.03.2018 - 7 U 57/13
Zum anderen wäre ein solches Erfordernis mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, der auch die Freiheit der Recherche umfasst (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.2. 2003, NJW-RR 2003, S. 37 ff., 38) nicht vereinbar, indem es bei Erstellung von Zeitungsartikeln ein ganz erhebliches Hindernis darstellen würde, wenn bereits im Vorfeld Bilder unterdrückt würden, ohne es den Redakteuren, die den Artikel erstellen, überhaupt zu ermöglichen zu erwägen, ob ihre Verwendung zur Bebilderung des Artikels in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in Betracht kommt. - BGH, 14.05.2013 - VI ZR 269/12
Autocomplete
Auszug aus OLG Hamburg, 13.03.2018 - 7 U 57/13
Die Annahme einer Voraussonderungspflicht des Fotografen würde zum einen die Grenze der Zumutbarkeit, die die Verantwortlichkeit potentieller Unterlassungsschuldner beschränkt (s. z.B. nur BGH, Urt. v. 14.5. 2013, Az. VI ZR 269/12, NJW 2013, S. 2348 ff., 2350), sprengen. - BGH, 05.11.2015 - I ZR 88/13
Werbung für geschütztes Werk bzw. Vervielfältigungsstücke
Auszug aus OLG Hamburg, 13.03.2018 - 7 U 57/13
Im Stadium der Verbreitung der Veröffentlichung sind das z.B. Personen wie Boten, Briefträger, Zusteller, Plakatkleber und Prospektverteiler (BGH, Urt. v. 5.11.2015, Az. I ZR 88/13, NJW 2016, S. 2341 ff., 2342), im Stadium der Erstellung von Beiträgen z.B. die Personen, die - ohne dass sie über den Inhalt der Veröffentlichung bestimmen dürften oder könnten - solche Hilfstätigkeiten erbringen, die typischerweise pressebezogen sind, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgen, für das Funktionieren einer freien Presse notwendig sind und deren staatliche Regulierung sich einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirken würde (…BGH, Urt. v. 7.12.2010, Az. VI ZR 30/09, GRUR 2011, S. 266 ff., 267 f.).
- OLG Karlsruhe, 28.11.2023 - 14 U 620/22
Unterlassungs- und Löschungsansprüche von Boris Becker gegen Oliver Pocher wegen …
Das Gleiche gilt für die Störereigenschaft eines Fotografen, der im Auftrag einer Redaktion Luftbilder eines Gebäudes erstellt hatte (OLG Hamburg, Urteil vom 13.03.2018 - 7 U 57/13, juris).