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   OLG Hamburg, 13.09.2012 - 3 U 107/11   

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OLG Hamburg, 13.09.2012 - 3 U 107/11 (https://dejure.org/2012,32967)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2012 - 3 U 107/11 (https://dejure.org/2012,32967)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13. September 2012 - 3 U 107/11 (https://dejure.org/2012,32967)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zu der unzulässigen Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für Kindernahrung - Zulassungsantrag gemäß HCV wirkt nicht legalisierend

  • Justiz Hamburg

    Art 10 Abs 1 EGV 1924/2006, Art 13 Abs 3 EGV 1924/2006, Art 28 Abs 6 Buchst b EGV 1924/2006, § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG
    Wettbewerbsverstoß: Gesundheitsbezogene Angaben zu Kindermilch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Babynahrung mit gesundheitsbezogenen Angaben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbung für Babynahrung mit gesundheitsbezogenen Angaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    OLG HH zur Health-ClaimsVO

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Hersteller von Kleinkindnahrung muss Werbung unterlassen, die gegen die Health-Claims-Verordnung verstößt

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    OLG Hamburg entscheidet zu Health Claims bei Babynahrung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.01.2011 - I ZR 22/09

    Gurktaler Kräuterlikör

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.09.2012 - 3 U 107/11
    Nach Art. 10 Abs. 1 HCV sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II der HCV (Art. 3 bis 7) und den speziellen Anforderungen des Kapitels IV der HCV (Art. 10 bis 19) entsprechen, gemäß der HCV zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind (BGH GRUR 2011, 246 Rn. 6 - Gurktaler Kräuterlikör; Meisternst/Haber, Praxiskomm. Health & Nutrition Claims Art. 10 Rn. 4 f.).

    Bei den Regelungen der HCV handelt es sich um das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regelnde Vorschriften im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (BGH, Vorlagebeschluss vom 13.1.2011, I ZR 22/09, GRUR 2011, 246, Tz. 13 - Gurktaler Kräuterlikör; Köhler in Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rz. 11.137a).

    Ob eine Aussage in diesem Sinne Gesundheitsbezug aufweist, ist - Erwägungsgrund 15 der HCV folgend - aus der Sicht des normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Hinblick auf die in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der HCV genannten Funktionen - insbesondere Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen sowie psychische oder Verhaltensfunktionen - zu beantworten (BGH GRUR 2011, 246 Rn. 9 - Gurktaler Kräuterlikör).

    Verbotsvoraussetzung ist daneben die fehlende Zulassung gem. Art. 13 Abs. 3, Abs. 5 oder Art. 17 HCV sowie die fehlende Aufnahme in die Liste gem. Art. 13 Abs. 3 HCV (vgl. BGH, Vorlagebeschluss vom 13.1.2011, I ZR 22/09, GRUR 2011, 246 Tz. 6 - Gurktaler Kräuterlikör; Meisternst/Haber, Praxiskommentar Health & Nutrition Claims Art. 10 Rn. 4 f.).

  • LG Hamburg, 19.05.2011 - 327 O 87/11
    Auszug aus OLG Hamburg, 13.09.2012 - 3 U 107/11
    Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 19.05.2011, Az.: 327 O 87/11, wird zurückgewiesen.

    Sie hat - nach erfolgloser Abmahnung (Anlage AST 2) - am 15.02.2011 beim Landgericht Hamburg (327 O 87/11) eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der es der Antragsgegnerin verboten worden ist,.

    Das Landgericht Hamburg (327 O 87/11) hat die einstweilige Verfügung vom 15.02.2011 mit Urteil vom 19.05.2011 bestätigt.

  • BGH, 30.06.2011 - I ZR 157/10

    Branchenbuch Berg

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.09.2012 - 3 U 107/11
    Trägt der Antragsteller zur Begründung der Irreführung in tatsächlicher Hinsicht mehrere Fehlvorstellungen vor, so handelt es sich, wenn das Verbot einer konkreten Verletzungsform begehrt wird, zwar nur um einen Streitgegenstand (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 - Branchenbuch Berg).

    Zwar hat der BGH seine frühere Rechtsprechung, wonach der Streitgegenstand durch die Behauptung einer bestimmten Fehlvorstellung weiter eingegrenzt wird (ebenda) und daher dann, wenn zu verschiedenen beanstandeten Werbeangaben jeweils gesonderte Fehlvorstellungen vorgetragen, mehrere Streitgegenstände vorliegen (ebenda; BGH NJW-RR 2007, 337 - dentalästhetika II), dahin eingeschränkt, dass in Fällen (wie dem vorliegenden), in denen ausschließlich eine konkreten Verletzungsform angegriffen und zum Gegenstand eines Unterlassungsantrages gemacht wird, auch dann nur ein Streitgegenstand vorliegt, wenn sich der Verbotsantrag auf verschiedene Irreführungsgesichtspunkte stützt (BGH GRUR 2012, 184 ff. - Branchenbuch Berg).

  • BGH, 08.06.2000 - I ZR 269/97

    Dentalästhetika

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.09.2012 - 3 U 107/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt sich der maßgebliche Lebenssachverhalt bei einer auf eine Irreführung gestützten Klage - ungeachtet seiner rechtlichen Würdigung, die dem Gericht obliegt - aus der beanstandeten Werbemaßnahme und der - nach der Behauptung des Klägers - dadurch erzeugten Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise zusammen (BGH NJW 2001, 1791 - dentalästhetika I).
  • BGH, 13.07.2006 - I ZR 222/03

    dentalästhetika II

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.09.2012 - 3 U 107/11
    Zwar hat der BGH seine frühere Rechtsprechung, wonach der Streitgegenstand durch die Behauptung einer bestimmten Fehlvorstellung weiter eingegrenzt wird (ebenda) und daher dann, wenn zu verschiedenen beanstandeten Werbeangaben jeweils gesonderte Fehlvorstellungen vorgetragen, mehrere Streitgegenstände vorliegen (ebenda; BGH NJW-RR 2007, 337 - dentalästhetika II), dahin eingeschränkt, dass in Fällen (wie dem vorliegenden), in denen ausschließlich eine konkreten Verletzungsform angegriffen und zum Gegenstand eines Unterlassungsantrages gemacht wird, auch dann nur ein Streitgegenstand vorliegt, wenn sich der Verbotsantrag auf verschiedene Irreführungsgesichtspunkte stützt (BGH GRUR 2012, 184 ff. - Branchenbuch Berg).
  • OLG Hamburg, 01.03.2012 - 3 U 160/10

    Praebiotik, Zur Unterstützung einer gesunden Darmflora - Wettbewerbsverstoß:

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.09.2012 - 3 U 107/11
    Dieser an die Wettbewerbsbehörde Frankreichs (Direction générale de la concurrence) gerichtete Antrag ist zur Entfaltung der gemeinschaftsweiten Legalisierungswirkung des Art. 28 Abs. 6 lit b) HCV grundsätzlich geeignet, weil zur Vermeidung unnötiger Mehrfachprüfung die Antragstellung durch einen beliebigen Betroffenen in (auch nur) einem Mitgliedsstaat als ausreichend anzusehen ist (vgl. Senat Urteil vom 1.3.2012, 3 U 160/10; Meisternst/Haber, Praxiskomm. Health & Nutrition Claims Art. 28 Rn. 28h).
  • OLG Köln, 31.10.2014 - 6 U 60/14

    Auslegung des Begriffs "non-commercial" im Rahmen einer CC-Lizenz

    Tatsachen, die seitens der Parteien nicht vorgetragen worden sind, darf das Gericht in der Tat nicht berücksichtigen, solange es sich nicht um offenkundige Tatsachen handelt (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2013, 302 - Zählrate; so auch OLG Hamburg, NJOZ 2013, 1290, 1292 = MD 2013, 39 - Kindermilch).
  • BGH, 11.10.2017 - I ZR 78/16

    Tiegelgröße - Wettbewerbsverstoß: Urteilsauspruch über einen auf Irreführung

    Der Kläger ist daher gehalten, in der Klage substantiiert diejenigen Irreführungsaspekte darzulegen und zu den gemäß § 5 Abs. 1 UWG dafür maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen einer irreführenden geschäftlichen Handlung konkret vorzutragen, auf die er seinen Klageangriff stützen will (vgl. OLG Hamburg, LMuR 2013, 21, 23; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 302 = WRP 2013, 1072; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn. 2.23i; Großkomm.UWG/Grosch aaO § 12 A Rn. 281).
  • OLG Celle, 22.10.2015 - 13 U 47/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Veröffentlichung von Erfahrungsberichten für ein

    Eine hierfür ausreichende Übereinstimmung bestand nicht, wenn in der angemeldeten Angabe einem Inhaltsstoff eine bestimmte Wirkung zugeschrieben wird, die konkret verwendete Aussage diese Wirkung aber nicht mit dem Inhaltsstoff, sondern beispielsweise mit einer Marke (dazu: BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - a. a. O. Tz. 30; OLG Hamburg, Urteil vom 1. März 2012 - 3 U 160/10, juris Tz. 40 ff.) oder mit dem gesamten Produkt (dazu: OLG Hamburg, Urteil vom 13. September 2012 - 3 U 107/11, juris Tz. 80) in Zusammenhang brachte.

    Dem angesprochenen Verkehr sei unmissverständlich mitzuteilen, dass die angepriesene Wirkung - wenn überhaupt - auf die jeweils im Zulassungsantrag benannte Substanz zurückzuführen sei (OLG Hamburg, Urteil vom 13. September 2012, a. a. O.).

  • OLG Celle, 22.10.2015 - 13 U 123/14

    Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für ein Lebensmittel zur

    Eine hierfür ausreichende Übereinstimmung bestand nicht, wenn in der angemeldeten Angabe einem Inhaltsstoff eine bestimmte Wirkung zugeschrieben wird, die konkret verwendete Aussage diese Wirkung aber nicht mit dem Inhaltsstoff sondern beispielsweise mit einer Marke (dazu: BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - a. a. O. Tz. 30; OLG Hamburg, Urteil vom 1. März 2012 - 3 U 160/10, juris Tz. 40 ff.) oder mit dem gesamten Produkt (dazu: OLG Hamburg, Urteil vom 13. September 2012 - 3 U 107/11, juris Tz. 80) in Zusammenhang brachte.
  • OLG Hamburg, 31.10.2013 - 3 U 171/12

    Canesten - Wettbewerbswidrige Heilmittelwerbung: Werbung für ein die Zulassung

    Die Dringlichkeit ist auch nicht unter dem Aspekt der verspäteten Darlegung des maßgeblichen Verkehrsverständnisses (vgl. Senat, Urteil v. 13.9.2012, Az. 3 U 107/11, Magazindienst 2013, 39) zu verneinen.
  • OLG Düsseldorf, 11.02.2014 - 20 U 188/13

    Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs einer Staubabsaugung ohne

    Die Entscheidungen OLG Frankfurt GRUR-RR 2013, 302 und OLG Hamburg NJOZ 2013, 1290 führen zu keiner anderen Beurteilung.
  • OLG Köln, 11.07.2014 - 6 U 214/13

    Anforderungen an die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung;

    Dementsprechend ist auch das berechtigte Interesse des Anspruchsgegners zu berücksichtigen, alsbald Klarheit darüber gewinnen zu können, mit welchen Angriffen gegen seine Werbung er jedenfalls im Eilverfahren nicht mehr zu rechnen braucht (OLG Hamburg, NJOZ 2013, 1290, 1292 = MD 2013, 39 - Kindermilch).
  • OLG Hamburg, 29.11.2018 - 3 U 111/18

    Dringlichkeitsschädlichkeit und Irreführung bei Arzneimittelwerbung für

    Diese schlüssige Darlegung eines Irreführungsgesichtspunktes muss im einstweiligen Verfügungsverfahren in dringlichkeitsunschädlicher Zeit erfolgen (vgl. Senat, Urteil vom 13.09.2012, 3 U 107/11, Magazindienst 2013, 39, juris Rn. 56ff).
  • LG Essen, 26.03.2014 - 41 O 81/13

    Verwendung von gesundheitsbezogenen Aussagen für ein Nahrungsergänzungsmittel mit

    Die Kammer meint (ebenso wie das hanseatische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 13.09.2012, 3 U 107/11), dass dieser Verbraucherschutz nur dann hinreichend gesichert ist, wenn in der Werbung zum Ausdruck gebracht wird, für welchen Inhaltsstoff die konkrete gesundheitsbezogene Aussage zugelassen ist.Denn nur dann kann der Verbraucher entscheiden, ob er das Produkt aufgrund dieses Inhaltsstoffs kaufen möchte oder ob er etwa diesen Inhaltsstoff aufgrund seiner besonderen Ernährungssituation sowieso bereits in ausreichender Menge konsumiert.Der Hinweis der Beklagten auf den Anhang zu den nährwertbezogenen Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung überzeugt nicht.
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