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   OLG Hamburg, 13.11.2020 - 14 Kap 4/16   

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OLG Hamburg, 13.11.2020 - 14 Kap 4/16 (https://dejure.org/2020,49546)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.11.2020 - 14 Kap 4/16 (https://dejure.org/2020,49546)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13. November 2020 - 14 Kap 4/16 (https://dejure.org/2020,49546)
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Volltextveröffentlichung

  • drik.de

    Fonds "Santa P-Schiffe 2": Musterentscheid ergangen

Sonstiges (2)

  • drik.de (Terminmitteilung)

    Zweite MS "Santa Pamina" Offen Reederei GmbH & Co. KG: Verhandlungstermin im Kapitalanleger-Musterverfahren

  • drik.de (Terminmitteilung)

    KG Zweite MS "Santa Pamina" Offen Reederei mbH & Co. etc.: Termin zur mündlichen Verhandlung im Kapitalanleger-Musterverfahren

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Düsseldorf, 14.04.2016 - 16 U 30/15

    Pflichten des Anlageberaters bei Vermittlung einer Beteiligung an einem

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.11.2020 - 14 Kap 4/16
    Einer besonderen Aufklärung über die im Zusammenhang mit Schiffsgläubigerrechten bestehenden Risiken bedurfte es nicht (siehe etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2016, I-16 U 30/15 - juris Rn. 42; OLG Hamm, Urteil vom 29.09.2016, 34 U 231/15 - juris Rn. 113; OLG München, Beschluss vom 23.02.2017, 21 U 2838/16 - juris Rn. 10): Sowohl die Wahrscheinlichkeit, dass sich das Risiko der Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Gläubiger des Charterers realisiert, als auch das in Betracht kommende Haftungsvolumen waren aufgrund des gesamten Fondskonzepts, des Abschlusses marktüblicher Versicherungen (vgl. Seite 25 des Prospekts) und der vom Fonds ohnehin zu tragenden wesentlichen Betriebskosten (vgl. Seite 87 des Prospekts) gering.

    Über das abstrakte Risiko der Innenhaftung bei verbotswidrigem Handeln eines Beteiligten muss insofern aber nicht aufgeklärt werden; es handelt sich nicht um ein anlagespezifisches Risiko (OLG München, Beschluss vom 11.07.2018, 13 U 2556/17 - juris Rn. 18; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 05.03.2015, I-24 U 159/14 - juris Rn. 29; OLG Hamm, Beschluss vom 31.03.2015, I-34 U 149/1 - juris Rn. 9; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2016, I-16 U 30/15 - juris Rn. 41; OLG Hamm, Urteil vom 29.09.2016, 34 U 231/15 - juris Rn. 91 f.).).

  • OLG Hamm, 29.09.2016 - 34 U 231/15

    Haftung der Gründungsgesellschafterin, der Treuhandgesellschaft und des

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.11.2020 - 14 Kap 4/16
    Einer besonderen Aufklärung über die im Zusammenhang mit Schiffsgläubigerrechten bestehenden Risiken bedurfte es nicht (siehe etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2016, I-16 U 30/15 - juris Rn. 42; OLG Hamm, Urteil vom 29.09.2016, 34 U 231/15 - juris Rn. 113; OLG München, Beschluss vom 23.02.2017, 21 U 2838/16 - juris Rn. 10): Sowohl die Wahrscheinlichkeit, dass sich das Risiko der Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Gläubiger des Charterers realisiert, als auch das in Betracht kommende Haftungsvolumen waren aufgrund des gesamten Fondskonzepts, des Abschlusses marktüblicher Versicherungen (vgl. Seite 25 des Prospekts) und der vom Fonds ohnehin zu tragenden wesentlichen Betriebskosten (vgl. Seite 87 des Prospekts) gering.

    Über das abstrakte Risiko der Innenhaftung bei verbotswidrigem Handeln eines Beteiligten muss insofern aber nicht aufgeklärt werden; es handelt sich nicht um ein anlagespezifisches Risiko (OLG München, Beschluss vom 11.07.2018, 13 U 2556/17 - juris Rn. 18; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 05.03.2015, I-24 U 159/14 - juris Rn. 29; OLG Hamm, Beschluss vom 31.03.2015, I-34 U 149/1 - juris Rn. 9; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2016, I-16 U 30/15 - juris Rn. 41; OLG Hamm, Urteil vom 29.09.2016, 34 U 231/15 - juris Rn. 91 f.).).

  • BGH, 04.06.2019 - II ZR 264/18

    Offenbarungspflicht für Tatsachen im Rahmen der Beteiligung an einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.11.2020 - 14 Kap 4/16
    Im Ausgangspunkt, der auch für die weiteren der unter Ziffer 2 genannten Feststellungsziele in den Blick zu nehmen ist, muss ein Prospekt über sämtliche Umstände sachlich richtig und vollständig informieren, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können (vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 04.06.2019, II ZR 264/18 - juris Rn. 12).

    Hinsichtlich etwaiger Verflechtungen, die auch von den Feststellungszielen 2.10.b)-e) in den Blick genommen werden, gilt im Ausgangspunkt: Ein Prospekt hat wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, offen zu legen; weiter ist über die diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile aufzuklären (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 04.06.2019, II ZR 264/18 - juris Rn. 12).

  • BGH, 14.05.2013 - XI ZR 335/11

    Prospekthaftung: Haftung des Prospektveranlassers für unvollständige bzw.

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.11.2020 - 14 Kap 4/16
    Die BGH-Entscheidung vom 14.05.2013 (Az.: XI ZR 335/11) betrifft eine andere Konstellation, nämlich das Weisungsrecht gegenüber einer Aktiengesellschaft auf Grund eines Beherrschungsvertrags (vgl. § 308 AktG).
  • BGH, 03.11.2015 - II ZR 270/14

    Prospekthaftung bei Kapitalanlagebeteiligung als atypisch stiller Gesellschafter:

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.11.2020 - 14 Kap 4/16
    Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann (BGH, Urteil vom 03.11.2015, II ZR 270/14 - juris Rn. 16).
  • BGH, 17.07.2018 - II ZR 13/17

    Ursächlichkeit eines Prospektfehlers für die Kapitalanlageentscheidung:

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.11.2020 - 14 Kap 4/16
    Anknüpfungspunkt der (im Feststellungsziel allein angesprochenen) Prospekthaftung im weiteren Sinne als Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 und § 311 Abs. 2 BGB ist nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen - nicht nur typisierten - besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung diese sich des Prospekts bedienen (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2018, II ZR 13/17 - juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 22.10.2015, III ZR 264/14 - juris Rn. 15).
  • OLG München, 23.02.2017 - 21 U 2838/16

    Zurückweisung einer Berufung mangels Falschberatung und wegen fehlender

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.11.2020 - 14 Kap 4/16
    Einer besonderen Aufklärung über die im Zusammenhang mit Schiffsgläubigerrechten bestehenden Risiken bedurfte es nicht (siehe etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2016, I-16 U 30/15 - juris Rn. 42; OLG Hamm, Urteil vom 29.09.2016, 34 U 231/15 - juris Rn. 113; OLG München, Beschluss vom 23.02.2017, 21 U 2838/16 - juris Rn. 10): Sowohl die Wahrscheinlichkeit, dass sich das Risiko der Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Gläubiger des Charterers realisiert, als auch das in Betracht kommende Haftungsvolumen waren aufgrund des gesamten Fondskonzepts, des Abschlusses marktüblicher Versicherungen (vgl. Seite 25 des Prospekts) und der vom Fonds ohnehin zu tragenden wesentlichen Betriebskosten (vgl. Seite 87 des Prospekts) gering.
  • OLG München, 11.07.2018 - 13 U 2556/17

    Fehlerhaftigkeit der Kalkulation von Schiffsbetriebskosten in Prospekt

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.11.2020 - 14 Kap 4/16
    Über das abstrakte Risiko der Innenhaftung bei verbotswidrigem Handeln eines Beteiligten muss insofern aber nicht aufgeklärt werden; es handelt sich nicht um ein anlagespezifisches Risiko (OLG München, Beschluss vom 11.07.2018, 13 U 2556/17 - juris Rn. 18; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 05.03.2015, I-24 U 159/14 - juris Rn. 29; OLG Hamm, Beschluss vom 31.03.2015, I-34 U 149/1 - juris Rn. 9; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2016, I-16 U 30/15 - juris Rn. 41; OLG Hamm, Urteil vom 29.09.2016, 34 U 231/15 - juris Rn. 91 f.).).
  • BGH, 06.02.2018 - II ZR 17/17

    Beitritt eines Anlegers als Kommanditist einer Anlagegesellschaft aufgrund

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.11.2020 - 14 Kap 4/16
    Sie müssen indes im Prospekt durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und - aus ex ante-Sicht - vertretbar sein, um dem Anleger ein zutreffendes Bild von der Beteiligung zu vermitteln und ihm eine Bewertung ihrer Rentabilität - und damit auch ihres Werts als solchen - zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 06.02.2018, II ZR 17/17 - juris Rn. 28).
  • BGH, 22.10.2015 - III ZR 264/14

    Prospekthaftung bei treuhandvermitteltem Beitritt zu einer Filmfondsgesellschaft:

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.11.2020 - 14 Kap 4/16
    Anknüpfungspunkt der (im Feststellungsziel allein angesprochenen) Prospekthaftung im weiteren Sinne als Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 und § 311 Abs. 2 BGB ist nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen - nicht nur typisierten - besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung diese sich des Prospekts bedienen (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2018, II ZR 13/17 - juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 22.10.2015, III ZR 264/14 - juris Rn. 15).
  • OLG Köln, 05.03.2015 - 24 U 159/14

    Pflichten des Anlageberaters

  • BGH, 18.02.2016 - III ZR 14/15

    Haftung des Anlageberaters: Pflicht zur Aufklärung über das Wiederaufleben der

  • OLG München, 10.12.2018 - 13 U 430/18

    Empfehlung einer Beteiligung an einem Schiffsfonds

  • LG Hamburg, 04.02.2016 - 310 OH 3/15
  • OLG Hamburg, 30.06.2022 - 6 Kap 1/21

    Lloyd Fonds Flottenfonds XI: Musterfeststellungsanträge abgewiesen

    Der Senat folgt der Auffassung des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts, der in einem Beschluss vom 13.11.2020 (14 Kap 4/16) in Ziff. II. zum dortigen Feststellungsziel 2.1 a), veröffentlicht im Bundesanzeiger) ausgeführt hat, dass es nicht erforderlich sei, dass im Prospekt die Entwicklung der Charterraten in der Vergangenheit im Einzelnen textlich oder bildlich/grafisch wiedergegeben werden muss, wenn dem Anleger im Gesamtbild durch die vorhandenen Prospektangaben in ausreichender Weise vor Augen geführt wird, dass es sich bei der Beteiligung um eine mit Risiken behaftete unternehmerische Anlage handelt und insbesondere die kalkulierten Charterraten - auch erheblichen - Schwankungen unterliegen können.
  • BGH, 12.02.2021 - XI ZB 28/20

    Bestimmung zur Musterrechtsbeschwerdeführerin

    Gegen den Musterentscheid des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 13. November 2020 (14 Kap 4/16) ist beim Bundesgerichtshof (XI ZB 28/20) durch die Musterbeklagten zu 1 bis 5, den Musterkläger und drei Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
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