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   OLG Hamburg, 13.12.2005 - 7 U 84/05   

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https://dejure.org/2005,32183
OLG Hamburg, 13.12.2005 - 7 U 84/05 (https://dejure.org/2005,32183)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.12.2005 - 7 U 84/05 (https://dejure.org/2005,32183)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13. Dezember 2005 - 7 U 84/05 (https://dejure.org/2005,32183)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.12.2005 - 7 U 84/05
    Deshalb seien die deutschen Gerichte an die Abwägungsgrundsätze gebunden, die das Bundesverfassungsgericht insbesondere seinem Urteil vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361 = NJW 2000, 1021) zugrunde gelegt habe.

    Dennoch ist entgegen der Auffassung des Landgerichts die Veröffentlichung des Fotos im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 101, 361) als zulässig anzusehen.

    Zwar dürfte es zweifelhaft sein, ob es sich bei den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361, 382ff.) zur sogenannten "Abgeschiedenheit" insgesamt um tragende Gründe der Entscheidung handelt und ob deshalb ein Verbot des streitgegenständlichen Fotos bereits mangels "abgeschiedener Situation" nicht in Betracht kommt.

    Sie können das Rückzugsbedürfnis nicht erfüllen und rechtfertigen deswegen auch nicht den grundrechtlichen Schutz, den dieses Bedürfnis aus Gründen der Persönlichkeitsentfaltung verdient." (BVerfGE 101, 361, 384).

    Deshalb, so das Bundesverfassungsgericht, gebe die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich derjenigen Abbildungen, die die Beschwerdeführerin beim Gang zum Markt und mit einer Leibwächterin auf dem Markt zeigen, keinen Anlaß zur verfassungsrechtlichen Beanstandung (BVerfGE 101, 361, 395).

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.12.2005 - 7 U 84/05
    Dem steht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach auch die tragenden Gründe seiner Entscheidungen, soweit sie Ausführungen zur Auslegung der Verfassung enthalten, binden (BVerfGE 1, 14, 37; 96, 375, 404), sowie des Bundesverwaltungsgerichts, wonach den Leitsätzen des Bundesverfassungsgerichts Bindungswirkung zukommt (BVerwGE 73, 263, 268; so auch Mann, NJW 2004, 3220; a.A.: Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 6. Aufl. 2004, Rn. 489; Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand Juni 2001, § 31 Rn. 92), entgegen.

    Tragend für eine Entscheidung sind nämlich jene Rechtssätze, die nicht hinweggedacht wer7 den können, ohne dass das konkrete Entscheidungergebnis nach dem in der Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Gedankengang entfiele (BVerfGE 96, 375, 404).

  • EGMR, 24.06.2004 - 59320/00

    Verletzung von Art. 8 EMRK durch Veröffentlichung von Fotos und Artikel aus der

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.12.2005 - 7 U 84/05
    Die Rechtsprechung des EGMR zum Umfang des Privatsphärenschutzes (Urteil vom 24. Juni 2004; dt. Übersetzung in NJW 2004, 2647ff.) lasse sich in das Gefüge der von unbestimmten Rechtsbegriffen gekennzeichneten Regelung des Umfangs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, § 23 Abs. 2 KUG, Art. 8 EMRK einfügen; höherrangige Normen, insbesondere die grundgesetzlich geschützte Informationsfreiheit, stünden dem nicht entgegen.

    Nach dem Urteil des EGMR vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647, 2651, Rdnr. 76) ist bei der Abwägung zwischen dem Schutz des Privatlebens und der Freiheit der Meinungsäußerung darauf abzustellen, ob Fotoaufnahmen und Presseartikel zu einer öffentlichen Diskussion über eine Frage allgemeinen Interesses beitragen.

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.12.2005 - 7 U 84/05
    Die Gewährleistungen der EMRK beeinflussen die Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes, und zwar in der Weise, dass die EMRK in der Auslegung des EGMR als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes dient, sofern dies nicht zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (BVerfG, NJW 2004, 3407, 3409ff.).
  • BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 758/97

    Zur Bildberichterstattung über Prominente

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.12.2005 - 7 U 84/05
    Als Begleiter einer Person des öffentlichen Lebens muss der Kläger es grundsätzlich hinnehmen, dass Fotografien, auf denen er mit dieser Person im Rahmen eines öffentlichen Auftritts abgebildet ist, auch ohne seine Einwilligung verbreitet werden (BVerfG, NJW 2001, 1921, 1923).
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.12.2005 - 7 U 84/05
    Dem steht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach auch die tragenden Gründe seiner Entscheidungen, soweit sie Ausführungen zur Auslegung der Verfassung enthalten, binden (BVerfGE 1, 14, 37; 96, 375, 404), sowie des Bundesverwaltungsgerichts, wonach den Leitsätzen des Bundesverfassungsgerichts Bindungswirkung zukommt (BVerwGE 73, 263, 268; so auch Mann, NJW 2004, 3220; a.A.: Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 6. Aufl. 2004, Rn. 489; Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand Juni 2001, § 31 Rn. 92), entgegen.
  • BVerwG, 29.10.1981 - 1 D 50.80

    Extremisten im Öffentlichen Dienst

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.12.2005 - 7 U 84/05
    Dem steht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach auch die tragenden Gründe seiner Entscheidungen, soweit sie Ausführungen zur Auslegung der Verfassung enthalten, binden (BVerfGE 1, 14, 37; 96, 375, 404), sowie des Bundesverwaltungsgerichts, wonach den Leitsätzen des Bundesverfassungsgerichts Bindungswirkung zukommt (BVerwGE 73, 263, 268; so auch Mann, NJW 2004, 3220; a.A.: Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 6. Aufl. 2004, Rn. 489; Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand Juni 2001, § 31 Rn. 92), entgegen.
  • LG Hamburg, 31.03.2006 - 324 O 797/05

    Unterlassung der Veröffentlichung der Fotografie einer Person eines

    Sofern das Hanseatische Oberlandesgericht u.a. in dem Urteil vom 13. Dezember 2005 in der Sache 7 U 84/05 (324 O 871/04) die Auffassung vertritt, die Bindungswirkung des § 31 BVerfGG reiche weiter, weil das Bundesverfassungsgericht selbst in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertritt, alle Gerichte seien an die tragenden Gründe aller seiner Entscheidungen gebunden (vgl. etwa auch BVerfG, Beschl. v. 12.11.1997, NJW 1998, S. 519 ff., 522) [BVerfG 12.11.1997 - 1 BvR 479/92] , so folgt die Kammer dieser Auffassung nicht.
  • LG Hamburg, 31.03.2006 - 324 O 465/05

    Unterlassung einer erneuten Veröffentlichung einer Fotografie von Personen eines

    Sofern das Hanseatische Oberlandesgericht u.a. in dem Urteil vom 13. Dezember 2005 in der Sache 7 U 84/05 (324 O 871/04) die Auffassung vertritt, die Bindungswirkung des § 31 BVerfGG reiche weiter, weil das Bundesverfassungsgericht selbst in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertritt, alle Gerichte seien an die tragenden Gründe aller seiner Entscheidungen gebunden (vgl. etwa auch BVerfG, Besohl , v. 12.11.1997, NJW 1998, S. 519 ff., 522) [BVerfG 12.11.1997 - 1 BvR 479/92] , so folgt die Kammer dieser Auffassung nicht.
  • LG Hamburg, 28.07.2006 - 324 O 43/06
    Sofern das Hanseatische Oberlandesgericht u.a. in dem Urteil vom 13. Dezember 2005 in der Sache 7 U 84/05 (324 0 871/04) die Auffassung vertritt, die Bindungswirkung des § 31 BVerfGG reiche weiter, weil das Bundesverfassungsgericht selbst in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertritt, alle Gerichte seien an die tragenden Gründe aller seiner Entscheidungen gebunden (vgl. etwa auch BVerfG, Beschl. v. 12.11.1997, NJW 1998, S. 519 ff., 522), so folgt die Kammer dieser Auffassung nicht.
  • LG Hamburg, 31.03.2006 - 324 O 553/05
    Sofern das Hanseatische Oberlandesgericht u.a. in dem Urteil vom 13. Dezember 2005 in der Sache 7 U 84/05 (324 O 871/04) die Auffassung vertritt, die Bindungswirkung des § 31 BVerfGG reiche weiter, weil das Bundesverfassungsgericht selbst in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertritt, alle Gerichte seien an die tragenden Gründe aller seiner Entscheidungen gebunden (vgl. etwa auch BVerfG, Beschl.v. 12.11.1997. NJW 1998, S. 519 ff., 522 [BVerfG 12.11.1997 - 1 BvR 479/92] ), so folgt die Kammer dieser Auffassung nicht.
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