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   OLG Hamburg, 13.12.2018 - 6 W 36/18   

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https://dejure.org/2018,50701
OLG Hamburg, 13.12.2018 - 6 W 36/18 (https://dejure.org/2018,50701)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.12.2018 - 6 W 36/18 (https://dejure.org/2018,50701)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - 6 W 36/18 (https://dejure.org/2018,50701)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 569 Abs 1 ZPO, § 767 ZPO, § 793 ZPO, § 887 ZPO, § 890 ZPO
    Zwangsvollstreckung: Internationale Zuständigkeit bei Vollstreckung eines Anspruchs auf Erstellung eines Buchauszugs gegen einen im europäischen Ausland ansässigen Schuldner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 13.08.2009 - I ZB 43/08

    Zuständigkeit deutscher Gerichte i.R.e. Beschränkung der Zwangsvollstreckung im

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.12.2018 - 6 W 36/18
    Es handelt sich - wegen der obligatorischen Anhörung des Schuldners - um kontradiktorische Verfahren, die auch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung stehen (vgl. Stein/Jonas/Wagner, ZPO, 22. Aufl., Art. 22 EuGVVO (a.F.), Rn. 111; Wieczorek/Schütze/Kern, a.a.O., Art. 24 Brüssel Ia-VO, Rn. 41; Schlosser in Schlosser/Hess, EU-Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Art. 24 EuGVVO, Rn. 26 a.E.; so wohl auch OLGR Köln 2006, 208, zitiert nach juris, Tz. 6, wenn auch letztlich offen gelassen; offen gelassen auch vom BGH NJW-RR 2010, 279, zitiert nach juris, Tz. 19).

    Zumindest die Zwangsvollstreckung betreffend den Kostenvorschuss für die Ersatzvornahme ist in Deutschland möglich (vgl. auch BGH NJW-RR 2010, 279, zitiert nach juris, Tz. 15).

    Auch die bloße Ermächtigung zur Ersatzvornahme kann (zum Teil) im Inland vollstreckt werden, weil sie ggf. Grundlage für die Verhängung eines Ordnungsgeldes im Sinne von § 890 ZPO sein kann (vgl. BGH NJW-RR 2010, 279, zitiert nach juris, Tz. 26).

    Dies entspricht nach Auffassung des Senats auch der Rechtsprechung des BGH im Beschluss vom 13.8.2009 (I ZB 43/08 = NJW-RR 2010, 279) und des OLG München im Beschluss vom 19.1.2018 (7 W 1654/17 = NJW-RR 2018, 422).

  • BGH, 19.04.2000 - XII ZR 62/98

    Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf dem Sparkonto des anderen

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.12.2018 - 6 W 36/18
    Hier wird in der Regel ein Bruchteil des Anspruchs angenommen, dessen Geltendmachung die Auskunft erleichtern soll (vgl. allgemein zum Auskunftsanspruch BGH NJW 2000, 2347, zitiert nach juris, Tz. 12: 1/4 bis 1/10; vgl. zum Anspruch auf Erstellung eines Buchauszuges OLGR Frankfurt 2001, 72, zitiert nach juris, Tz. 4: 1/5).
  • BGH, 20.01.2011 - I ZB 67/09

    Abrechnung über Provision des Handelsvertreters: Anforderungen an einen

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.12.2018 - 6 W 36/18
    Ein Buchauszug muss die in den Büchern enthaltenen Angaben vollständig erfassen und klar, geordnet und übersichtlich darstellen (vgl. BGH NJW-RR 2011, 470, zitiert nach juris, Tz. 13).
  • BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 32/04

    Beachtlichkeit des Einwandes der Erfüllung im Zwangsvollstreckungsverfahren

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.12.2018 - 6 W 36/18
    Im Verfahren nach § 887 ZPO ist auch der Erfüllungseinwand des Vollstreckungsschuldners zu prüfen (vgl. BGHZ 161, 67, zitiert nach juris, Tz. 11).
  • KG, 09.02.2011 - 19 W 34/10

    Zwangsvollstreckung: Ersatzvornahme bei titulierter Pflicht zur Erteilung einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.12.2018 - 6 W 36/18
    Maßgebend ist nicht die Höhe des beantragten Kostenvorschusses (diese wäre ggf. für den Beschwerdewert maßgeblich, wenn es um eine Beschwerde der Schuldnerin ginge), sondern das Interesse der Gläubigerin an der Erstellung des Buchauszuges (vgl. KG, Beschluss vom 9.2.2011, 19 W 34/10, zitiert nach juris, Tz. 19).
  • BGH, 03.04.2014 - IX ZB 88/12

    Vollstreckungsgegenklage: Internationale Zuständigkeit bei Aufrechnungseinwand

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.12.2018 - 6 W 36/18
    So ist in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt, dass Vollstreckungsabwehrklagen im Sinne von § 767 ZPO grundsätzlich (abgesehen von Besonderheiten im Falle einer Aufrechnung) unter Art. 24 Nr. 5 EuGVVO n.F. fallen (vgl. EuGH NJW 1985, 2892, zitiert nach juris, Rn. 12, zum inhaltlich gleichen Art. 16 Nr. 5 EuGVÜ; vgl. EuGH NJW 2011, 3506, zitiert nach juris, Rn. 39 f., zur EuGVVO a.F.; BGH NJW 2014, 2798, zitiert nach juris, Tz. 16).
  • BGH, 13.07.2017 - I ZR 64/16

    Rechtskraft des Zwangsmittelbeschlusses - Vollstreckungsabwehrklage und

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.12.2018 - 6 W 36/18
    Dies (fehlende Rechtskraft hinsichtlich der Frage, ob der Anspruch wegen Erfüllung untergegangen ist oder nicht) trifft aber sowohl auf Urteile gemäß § 767 ZPO als auch auf Beschlüsse gemäß § 887 ZPO zu (vgl. BGH NJW 2018, 235, zitiert nach juris, Tz. 15, zu §§ 887, 888 ZPO; BGH NJW 1994, 3225, zitiert nach juris, Tz. 10, zu § 767 ZPO).
  • OLG München, 19.01.2018 - 7 W 1654/17

    Erteilung eines Buchauszuges -Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.12.2018 - 6 W 36/18
    Dies entspricht nach Auffassung des Senats auch der Rechtsprechung des BGH im Beschluss vom 13.8.2009 (I ZB 43/08 = NJW-RR 2010, 279) und des OLG München im Beschluss vom 19.1.2018 (7 W 1654/17 = NJW-RR 2018, 422).
  • EuGH, 04.07.1985 - 220/84

    AS-Autoteile Service / Malhé

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.12.2018 - 6 W 36/18
    So ist in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt, dass Vollstreckungsabwehrklagen im Sinne von § 767 ZPO grundsätzlich (abgesehen von Besonderheiten im Falle einer Aufrechnung) unter Art. 24 Nr. 5 EuGVVO n.F. fallen (vgl. EuGH NJW 1985, 2892, zitiert nach juris, Rn. 12, zum inhaltlich gleichen Art. 16 Nr. 5 EuGVÜ; vgl. EuGH NJW 2011, 3506, zitiert nach juris, Rn. 39 f., zur EuGVVO a.F.; BGH NJW 2014, 2798, zitiert nach juris, Tz. 16).
  • EuGH, 13.10.2011 - C-139/10

    Prism Investments - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG)

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.12.2018 - 6 W 36/18
    So ist in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt, dass Vollstreckungsabwehrklagen im Sinne von § 767 ZPO grundsätzlich (abgesehen von Besonderheiten im Falle einer Aufrechnung) unter Art. 24 Nr. 5 EuGVVO n.F. fallen (vgl. EuGH NJW 1985, 2892, zitiert nach juris, Rn. 12, zum inhaltlich gleichen Art. 16 Nr. 5 EuGVÜ; vgl. EuGH NJW 2011, 3506, zitiert nach juris, Rn. 39 f., zur EuGVVO a.F.; BGH NJW 2014, 2798, zitiert nach juris, Tz. 16).
  • OLG Köln, 02.12.2005 - 16 W 31/05

    Zuständigkeit für Handlungsvollstreckung aus für vollstreckbar erklärtem

  • BGH, 22.09.1994 - IX ZR 165/93

    Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des

  • OLG Köln, 21.11.2012 - 16 U 126/11

    Internationale Zuständigkeit der deutschen gerichte für die geltendmachung von

  • AG Sinsheim, 26.02.2024 - 3 M 256/23
    Es kann dahinstehen, ob dies die eigentlichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfasst (dagegen: HansOLG Hamburg, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 6 W 36/18, juris Rn. 37; Schlosser/Hess/Schlosser, Brüssel Ia-VO, 5. Aufl. 2021, Art. 24 Rn. 25).
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