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   OLG Hamburg, 14.02.2007 - 5 W 15/07   

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https://dejure.org/2007,656
OLG Hamburg, 14.02.2007 - 5 W 15/07 (https://dejure.org/2007,656)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.02.2007 - 5 W 15/07 (https://dejure.org/2007,656)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14. Februar 2007 - 5 W 15/07 (https://dejure.org/2007,656)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    "Unfrei unwirksam"

    Eine Regelung, wonach unfrei zurückgesandte Waren im Rahmen des Widerrufs- und Rückgaberechts nicht zurückgenommen werden, ist unwirksam. Zum Einfluss der eBay-AGB auf den Vertragsschluss.

  • webshoprecht.de

    Zur Unzulässigkeit einer AGB-Klausel eines Onlinehändlers mit dem Verlangen, die Ware ordnungsgemäß frankiert zu retournieren

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Die unfreie Rücksendung darf beim Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden

  • aufrecht.de

    Keine unfreie Rücksendung bei ebay-Angebots

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Widerrufs- und Rückgaberecht: "Unfrei" rechtswidrig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hinweis eines Internetshops im Rahmen seines Internetauftrittes auf die fehlende Annahme unfreier Ware und Pakete bei Widerruf oder Rückgabe durch den Verbraucher; Wettbewerbsverstoß bei Verstoß gegen die Informationspflicht des Unternehmens bei dem Abschluss von ...

  • kanzlei.biz

    Problematik des Widerrufs- und Rückgaberechts

  • online-und-recht.de
  • Judicialis

    UWG § 3; ; UWG § 4 Nr. 11; ; UWG § 8; ; BGB § 312 c Abs. 1; ; BGB § 312 d Abs. 1; ; BGB § 307; ; BGB § 355; ; BGB § 356; ; BGB § 357 Abs. 2; ; BGB-InfoVO § 1 Abs. 1 Nr. 10

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlagerung der Kosten für Warenrücksendung auf den Verbraucher in Klausel eines Internetshops

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückgaberecht unter Bedingung der Frankierung der Sendung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Unzulässigkeit des Verlangens, dass der Verbraucher die Rücksendung frankiert

  • internetrecht-infos.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Der Hinweis (bzw. die Klausel in AGB) dass in Bezug auf das gesetzliche Widerrufsrecht unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen werden, sind unwirksam und abmahnfähig

  • internetrecht-infos.de (Kurzinformation)
  • internetrecht-infos.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Der Hinweis (bzw. die Klausel in AGB) dass in Bezug auf das gesetzliche Widerrufsrecht unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen werden, sind unwirksam und abmahnfähig

  • internetrecht-infos.de (Kurzinformation)
  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wettbewerbsverstoß, wenn unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen wird

  • dr-bahr.com (Auszüge und Kurzanmerkung)

    "Keine unfreie Ware"-Klausel bei Online-Widerrufsbelehrung rechtswidrig

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Hanseatisches OLG missbilligt AGB von Online-Händlern

  • ra-dr-graf.de (Kurzinformation)

    Klausel für Rücksendekosten rechtswidrig

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Unzulässige Regelung der Rücksendekosten bei Widerruf

  • kanzlei-sieling.de (Kurzinformation)

    AGB-Klausel unwirksam

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    "Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen” ist unzulässig

  • beck.de (Leitsatz)

    Vertragsabschluss und Widerrufsrecht bei eBay-Shops

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Abmahnungsgrund Unfrei versandte Ware wird nicht angenommen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    "Keine unfreie Ware"-Klausel bei Online-Widerrufsbelehrung rechtswidrig

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Abmahnungsgrund Unfrei versandte Ware wird nicht angenommen

Besprechungen u.ä. (4)

  • internetrecht-infos.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Der Hinweis (bzw. die Klausel in AGB) dass in Bezug auf das gesetzliche Widerrufsrecht unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen werden, sind unwirksam und abmahnfähig

  • internetrecht-infos.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Der Hinweis (bzw. die Klausel in AGB) dass in Bezug auf das gesetzliche Widerrufsrecht unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen werden, sind unwirksam und abmahnfähig

  • shopbetreiber-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    "Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen" ist unzulässig

  • dr-bahr.com (Auszüge und Kurzanmerkung)

    "Keine unfreie Ware"-Klausel bei Online-Widerrufsbelehrung rechtswidrig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2007, 289
  • MMR 2007, 530
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63

    Rechte des Urhebers gegen den Hersteller von Tonbandgeräten aus seinem

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.02.2007 - 5 W 15/07
    Für eine objektiv rechtswidrige Verletzung eines Urheberrechts - bzw. deren unmittelbaren Bevorstehen - ist es ausreichend, dass zwischen dem zu verbietenden Verhalten und dem befürchteten rechtswidrigen Eingriff ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalauswiese/Tonbandgeräte-Händler II), d.h., dass das Verhalten eine nicht hinweg zu denkende Bedingung des Verletzungserfolgs ist.

    Danach gilt folgende Rechtslage: Wird ein Medium zur Verfügung gestellt, das neben seiner rechtmäßigen Benutzung auch zu Eingriffen in die Rechte Dritter benutzt werden kann, kommt es maßgeblich darauf an, ob nach objektiver Betrachtung der rechtsverletzende Gebrauch nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt (BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II) und ob dem Inhaber des Mediums eine Haftung billigerweise zugemutet werden kann.

    In den im Rechtsleben sehr häufigen Fällen der Lieferung von Stoffen und Geräten, die von den Erwerbern nicht nur zu rechtmäßigem Gebrauch, sondern auch zu Eingriffen in Rechte und Rechtsgüter Dritter benutzt werden können (Gifte, Waffen etc.), kommt es für den Ursachenzusammenhang zwar auch darauf an, ob bei der gebotenen objektiven Betrachtung gerade der rechtsverletzende Gebrauch der Sachen nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit lag, wobei der Umstand, dass die unmittelbare Rechtsverletzung von einem selbständig handelnden Dritten vorgenommen wird und der Inhaber des Mediums nur mittelbarer Störer ist, den Ursachenzusammenhang nicht ausschließt (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Anders liegt es hingegen, wenn z.B. Instrumente geliefert werden, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in der Regel einen Eingriff in die Rechte Dritter mit sich bringt, dieser Gebrauch sich aber im privaten Bereich abspielt, der einer wirksamen und der Allgemeinheit zumutbaren Kontrolle weitgehend entzogen ist (BGH GRUR 65, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Gerade dann, wenn man den ausschlaggebenden Grund dafür, den Urheber dagegen zu schützen, dass Rechtsverletzungen vorgenommen werden, in dem Umstand erblickt, dass durch die Lieferung eines dazu eingerichteten Mediums die massenhaft stattfindende Vervielfältigung in einer allen Qualitätsansprüchen gerecht werdenden Ausführung von vornherein vom gewerblichen in den privaten Bereich verlagert wird, muss derjenige als für die Verletzung des Urheberrechts mitverantwortlich angesehen werden, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit dem privaten Vervielfältiger das Rüstzeug und die Möglichkeit zur mühelosen Vervielfältigung schafft (BGH GRUR 65, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Wenn ein - wenn auch möglicherweise nur geringfügiger - Teil der Erwerber das Medium für Zwecke verwendet, die nicht in Urheberrechte Dritter eingreifen, kann ein generelles Verbot des Vertriebs des Mediums rechtsmissbräuchlich sein (BGH GRUR 65, 104, 107 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Der Urheber kann den Vertrieb des Mediums nur von solchen Maßnahmen des Verletzers abhängig machen, die einerseits erforderlich und geeignet sind, die Urheberrechtsgefährdung zu beseitigen, andererseits aber keine unzumutbare Belastung für den Vertreiber bzw. Erwerber des Mediums darstellen (BGH GRUR 65, 104, 107 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Hat eine Person die ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Urheberrechten durch Dritte in zurechenbarer Weise (mit)verursacht, folgt daraus ihre Verpflichtung, alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen, durch die die Gefährdung der Rechte des Urhebers ausgeschlossen oder doch ernsthaft gemindert werden kann (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II; BGH GRUR 64, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

    (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Ist indessen bekannt, dass die Benutzer - trotz umfassender Belehrungen über die Rechtslage - bis auf einen verschwindend geringen Rest seit Jahren unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Mediums Urheberrechtsverletzungen vornehmen, so handelt der Vertreiber des Mediums mit bedingtem Vorsatz, wenn er das Medium auf den Markt bringt und sich hierbei auf einen Hinweis auf die bei der Benutzung zu beachtenden Rechte Dritter beschränkt, obwohl er sich nach den inzwischen gesammelten Erfahrungen nicht der Einsicht verschließen kann, dass damit die Gefahr eines rechtsverletzenden Gebrauchs nur in einer praktisch kaum ins Gewicht fallenden Weise gemindert ist (BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

  • BGH, 09.06.1983 - I ZR 70/81

    Anforderungen an den Ursachenzusammenhang zwischen einem urheberrechtswidrigen

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.02.2007 - 5 W 15/07
    Für eine objektiv rechtswidrige Verletzung eines Urheberrechts - bzw. deren unmittelbaren Bevorstehen - ist es ausreichend, dass zwischen dem zu verbietenden Verhalten und dem befürchteten rechtswidrigen Eingriff ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalauswiese/Tonbandgeräte-Händler II), d.h., dass das Verhalten eine nicht hinweg zu denkende Bedingung des Verletzungserfolgs ist.

    In den im Rechtsleben sehr häufigen Fällen der Lieferung von Stoffen und Geräten, die von den Erwerbern nicht nur zu rechtmäßigem Gebrauch, sondern auch zu Eingriffen in Rechte und Rechtsgüter Dritter benutzt werden können (Gifte, Waffen etc.), kommt es für den Ursachenzusammenhang zwar auch darauf an, ob bei der gebotenen objektiven Betrachtung gerade der rechtsverletzende Gebrauch der Sachen nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit lag, wobei der Umstand, dass die unmittelbare Rechtsverletzung von einem selbständig handelnden Dritten vorgenommen wird und der Inhaber des Mediums nur mittelbarer Störer ist, den Ursachenzusammenhang nicht ausschließt (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Hat eine Person die ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Urheberrechten durch Dritte in zurechenbarer Weise (mit)verursacht, folgt daraus ihre Verpflichtung, alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen, durch die die Gefährdung der Rechte des Urhebers ausgeschlossen oder doch ernsthaft gemindert werden kann (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II; BGH GRUR 64, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

    (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Der Störer hat zwar häufig das seinerseits Erforderliche und Zumutbare damit erfüllt, indem er z.B. in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Verpflichtung seiner Kunden zur Beachtung fremder Urheberrechte hinweist (BGH GRUR 84, 54, 56 - Kopierläden).

  • BGH, 26.06.1963 - Ib ZR 127/62

    Tonbandgeräte-Händler

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.02.2007 - 5 W 15/07
    Hat eine Person die ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Urheberrechten durch Dritte in zurechenbarer Weise (mit)verursacht, folgt daraus ihre Verpflichtung, alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen, durch die die Gefährdung der Rechte des Urhebers ausgeschlossen oder doch ernsthaft gemindert werden kann (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II; BGH GRUR 64, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

    Allgemeine Regeln darüber, welche Sicherungsmaßnahmen zur Verhütung eines rechtsverletzenden Gebrauchs eines Gegenstandes, der seiner Natur nach einen solchen Gebrauch ermöglicht oder sogar nahe legt, notwendig und zumutbar erscheinen, lassen sich nicht aufstellen (BGH GRUR 64, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

  • LG Hamburg, 26.04.2005 - 312 O 1106/04

    Premiere gewinnt gegen Anbieter von Software zur Ermöglichung kostenlosen

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.02.2007 - 5 W 15/07
    Die Klägerin hat unter Berufung auf urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 14.12.04 (312 O 1106/04) erwirkt, wonach dem Beklagten (und der ehemaligen Beklagten zu 1.) verboten worden ist,.

    Der von den Parteien zur Entscheidung gestellte Sachverhalt war bereits Gegenstand einer umfassenden streitigen Auseinandersetzungen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Landgericht Hamburg (312 O 1106/04) und dem Senat (5 U 78/05).

  • BGH, 16.01.1992 - I ZR 84/90

    Jubiläumsverkauf - Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.02.2007 - 5 W 15/07
    Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der näher bezeichneten Weise rechtswidrig verhalten (BGH WRP 03, 1138, 1139 - Bücherreihen zum Sammeln; BGH WRP 01, 1076, 1078 - Berühmungsaufgabe; BGH WRP 99, 1133, 1135 - Preissturz ohne Ende; BGH WRP 92, 314 - Jubiläumsverkauf).
  • BGH, 03.11.1994 - I ZR 122/92

    Betonerhaltung - Irreführung/Beschaffenheit

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.02.2007 - 5 W 15/07
    Denn die Frage, wie weit die Prüfungspflichten eines möglichen Störers reichen, ist unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten zu beurteilen (BGH WRP 01, 1305, 1307 - ambiente.de; BGH GRUR 95, 62, 64 - Betonerhaltung; BGH GRUR 97, 313, 315 - Architektenwettbewerb I).
  • BGH, 03.07.2003 - I ZR 270/01

    Entscheidung über gestellten Hilfsantrag bei Erledigung des Hauptantrags

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.02.2007 - 5 W 15/07
    Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der näher bezeichneten Weise rechtswidrig verhalten (BGH WRP 03, 1138, 1139 - Bücherreihen zum Sammeln; BGH WRP 01, 1076, 1078 - Berühmungsaufgabe; BGH WRP 99, 1133, 1135 - Preissturz ohne Ende; BGH WRP 92, 314 - Jubiläumsverkauf).
  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 281/99

    Vanity-Nummer

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.02.2007 - 5 W 15/07
    Bei Verstößen gegen Verbotsnormen, denen der Störer nicht selbst unterworfen ist, ist die wettbewerbsrechtliche Störerhaftung dadurch begrenzt, dass die Erfüllung der in einem solchen Fall vorausgesetzten Prüfungspflichten dem als Störer in Anspruch genommenen zumutbar sein muss (BGH WRP 02, 1050, 1052 - Vanity-Nummer; BGH WRP 97, 325 - Architektenwettbewerb), um die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben (BGH WRP 01, 1305, 1307 - ambiente.de).
  • BGH, 31.05.2001 - I ZR 106/99

    Berühmungsaufgabe

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.02.2007 - 5 W 15/07
    Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der näher bezeichneten Weise rechtswidrig verhalten (BGH WRP 03, 1138, 1139 - Bücherreihen zum Sammeln; BGH WRP 01, 1076, 1078 - Berühmungsaufgabe; BGH WRP 99, 1133, 1135 - Preissturz ohne Ende; BGH WRP 92, 314 - Jubiläumsverkauf).
  • BGH, 15.04.1999 - I ZR 83/97

    Preissturz ohne Ende - Vorbeugender Unterlassungsanspruch;

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.02.2007 - 5 W 15/07
    Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der näher bezeichneten Weise rechtswidrig verhalten (BGH WRP 03, 1138, 1139 - Bücherreihen zum Sammeln; BGH WRP 01, 1076, 1078 - Berühmungsaufgabe; BGH WRP 99, 1133, 1135 - Preissturz ohne Ende; BGH WRP 92, 314 - Jubiläumsverkauf).
  • BGH, 10.10.1996 - I ZR 129/94

    Architektenwettbewerb - Vorsprung durch Rechtsbruch; BGB - Störerhaftung

  • BGH, 15.10.1998 - I ZR 120/96

    Möbelklassiker

  • BGH, 26.09.1985 - I ZR 86/83

    Sporthosen

  • OLG Hamburg, 08.02.2006 - 5 U 78/05

    Wettbewerbsverstoß: Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch; Software zur

  • BGH, 19.06.1963 - Ib ZR 15/62

    Rechtsmittel

  • OLG Hamburg, 24.01.2008 - 3 W 7/08

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzgeschäften

    Eine solche Vorstellung ist mit dem Schutzgedanken des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB unvereinbar (so auch OLG Hamburg, WRP 2007, 674, 675).
  • OLG Hamburg, 05.07.2007 - 5 W 90/07

    Kostenerstattung

    Die Tatsache, dass eine derartige Verpflichtung nicht besteht, entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 14.02.07, 5 W 15/07).
  • OLG München, 07.02.2012 - 29 W 212/12

    Wettbewerbsverstoß im Versandhandel: Formularmäßige Kostenübernahmeregelung bei

    Insoweit ist der Streitfall signifikant anders gelagert als der dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 14.02.2007 - 5 W 15/07, juris zugrunde liegende Fall, in dem es um eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers ging, wonach unfreie Ware bzw. Pakete nicht angenommen werden.
  • LG Leipzig, 27.06.2007 - 5 HKO 2050/07

    Rückgaberecht & eBay - Im Rahmen der Internethandelsplattform eBay ist die

    Hinsichtlich des Antrages zu I.2.a) wird auf die von der Antragstellerin in Bezug genommene Entscheidung OLG Hamburg, 14.02.2007, 5 W 15/07 zitiert nach JURIS, dort Tz. 8ff. hingewiesen.
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