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   OLG Hamburg, 14.03.2011 - 2 Ws 27/11   

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OLG Hamburg, 14.03.2011 - 2 Ws 27/11 (https://dejure.org/2011,90978)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.03.2011 - 2 Ws 27/11 (https://dejure.org/2011,90978)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14. März 2011 - 2 Ws 27/11 (https://dejure.org/2011,90978)
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Volltextveröffentlichung

  • openjur.de

    Bewährungswiderruf: Überzeugungsbildung von einer Widerrufsanlasstat; Widerruf wegen andersartiger Delinquenz; Berücksichtigung weiteren Tatverdachts

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 03.06.1997 - 1 StR 183/97

    Gebotene Beweiserhebung bei strafschärfender Einbeziehung einer früheren

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2011 - 2 Ws 27/11
    Die materielle Rechtskraft entfaltet zwar Außenwirkung über das Verfahren hinaus, aber nur soweit ein identischer Verfahrensgegenstand betroffen ist (etwa Grundsatz des ne bis in idem); hingegen tritt bei anderem Verfahrensgegenstand grundsätzlich keine Feststellungs- oder Bindungswirkung ein (ganz h.M., vgl. Kühne, a.a.O., Rdn. 74, 94 ff. m.w.N.; siehe auch BGHSt 43, 106, 107 m.w.N.: Verneinung einer Feststellungs- und Bindungswirkung rechtskräftiger Vorstrafurteile für das neu erkennende Gericht hinsichtlich Vorstraftaten), soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist.

    Zur Erleichterung der Beweiserhebung und -würdigung kann das Bewährungsaufsichtsgericht regelmäßig auf Grund eigenverantwortlicher Prüfung die Feststellungen und die Beweiswürdigung aus dem Urteil des über die Anlasstat erkannt habenden Gerichtes übernehmen (siehe auch BGHSt 43, 106, 107 zum Strengbeweis bei Feststellungen betreffend Vorstraftaten).

  • BVerfG, 09.12.2004 - 2 BvR 2314/04

    Unschuldsvermutung; Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (Erforderlichkeit

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2011 - 2 Ws 27/11
    Eine auf die Überzeugung von der Tatbegehung gestützte Feststellung neuer Straffälligkeit ist dem Bewährungsaufsichtsgericht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte grundsätzlich versagt, wenn es an einer Verurteilung durch das für das neue Erkenntnisverfahren zuständige Gericht fehlt (EGMR in NJW 2004, 43; siehe auch BVerfG in NJW 2005, 817); eine Ausnahme ist hingegen für den Fall, dass ein Verurteilter die erneute Delinquenz glaubhaft eingestanden hat, anerkannt (vgl. EGMR, a.a.O., 45; BVerfG, a.a.O.), ohne dass das Geständnis vor einem Richter abgelegt sein muss (vgl. - mit verengenden Leitsätzen - OLG Düsseldorf in NJW 2004, 790 und OLG Jena in StV 2003, 574; str., Meinungsübersicht bei Groß, a.a.O., Rdn. 41).
  • BGH, 28.06.2000 - 3 StR 156/00

    Annahme von Vorsatz beim Vollrausch; Entsprechende Anwendung der Rücktrittsregeln

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2011 - 2 Ws 27/11
    § 56 Abs. 1 S. 1 StGB differenziert nicht nach Art und Gewicht künftiger Straftaten; demgemäß scheidet eine Strafaussetzung aus, wenn für die Zukunft andersartige Straftaten zu besorgen sind (vgl. BGH in NStZ-RR 2001, 15, 16; BayObLG in NStZ-RR 2003, 105, 106 m.w.N.; Hubrach, a.a.O., § 56 Rdn. 15).
  • BGH, 17.05.1978 - 2 StR 618/77

    Festsetzung einer Geldbuße wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit - Antrag auf

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2011 - 2 Ws 27/11
    Hat der Verurteilte im Widerrufsverfahren die Begehung der Anlasstat spezifiziert bestritten, gebietet der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör, dass die Gründe des Widerrufsbeschlusses hierauf eingehen, denn das Verfahrensgrundrecht nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 33 Abs. 3 StPO enthält drei Gewährleistungen: Dem Beschuldigten bzw. Verurteilten ist Gelegenheit zur Äußerung über den Entscheidungsgegenstand in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu geben, das Gericht hat die Äußerungen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und es hat - vorliegend betroffen - sie erkennbar in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 64, 135, 143 f, und 65, 305, 307; BGHSt 28, 44, 46 m.w.N.; Meyer-Goßner, a.a.O., Einl. Rdn. 23).
  • BVerfG, 21.04.1993 - 2 BvR 1706/92

    Umfang und Auswirkungen der Unschuldsvermutung bei der Aufhebung einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2011 - 2 Ws 27/11
    In diese Prognose kann - wie bei anderen Legalprognosen - der Verdacht noch weiterer neuer Straftaten eingestellt werden (vgl. allg. BVerfG in NJW 1994, 377; OLG Hamm in NStZ 2004, 685).
  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2011 - 2 Ws 27/11
    Hat der Verurteilte im Widerrufsverfahren die Begehung der Anlasstat spezifiziert bestritten, gebietet der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör, dass die Gründe des Widerrufsbeschlusses hierauf eingehen, denn das Verfahrensgrundrecht nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 33 Abs. 3 StPO enthält drei Gewährleistungen: Dem Beschuldigten bzw. Verurteilten ist Gelegenheit zur Äußerung über den Entscheidungsgegenstand in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu geben, das Gericht hat die Äußerungen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und es hat - vorliegend betroffen - sie erkennbar in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 64, 135, 143 f, und 65, 305, 307; BGHSt 28, 44, 46 m.w.N.; Meyer-Goßner, a.a.O., Einl. Rdn. 23).
  • OLG Düsseldorf, 24.06.1998 - 1 Ws 337/98
    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2011 - 2 Ws 27/11
    aa) Voraussetzung für einen auf die Begehung einer neuen Straftat gestützten Widerruf der Strafaussetzung (§ 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB) ist, dass das die Bewährungsaufsicht führende Gericht bzw. das zugehörige Beschwerdegericht eine eigene Überzeugung von der schuldhaften Begehung der neuen Straftat gewonnen hat (ständige Senatsrechtsprechung, u.a. Beschluss vom 10. Juni 2009, Az.: 2 Ws 96 - 98/09; vgl. OLG Düsseldorf in NStZ-RR 1998, 334; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 56 f Rdn. 12; Groß in MünchKommStGB, § 56 f Rdn. 40).
  • EGMR, 03.10.2002 - 37568/97

    Fall B. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2011 - 2 Ws 27/11
    Eine auf die Überzeugung von der Tatbegehung gestützte Feststellung neuer Straffälligkeit ist dem Bewährungsaufsichtsgericht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte grundsätzlich versagt, wenn es an einer Verurteilung durch das für das neue Erkenntnisverfahren zuständige Gericht fehlt (EGMR in NJW 2004, 43; siehe auch BVerfG in NJW 2005, 817); eine Ausnahme ist hingegen für den Fall, dass ein Verurteilter die erneute Delinquenz glaubhaft eingestanden hat, anerkannt (vgl. EGMR, a.a.O., 45; BVerfG, a.a.O.), ohne dass das Geständnis vor einem Richter abgelegt sein muss (vgl. - mit verengenden Leitsätzen - OLG Düsseldorf in NJW 2004, 790 und OLG Jena in StV 2003, 574; str., Meinungsübersicht bei Groß, a.a.O., Rdn. 41).
  • OLG Karlsruhe, 06.06.2002 - 1 Ss 13/02

    Nötigung durch Versperren des Durchgangs; Beleidigung durch eine sexuelle

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2011 - 2 Ws 27/11
    Im Übrigen würde nach dem in der Bewährungszeit zutage getretenen Grad der Störungen eine bloße Aufnahme der Behandlungen nicht ausreichen, sondern es müssten im Behandlungsverlauf zumindest wesentliche (Teil-)Erfolge eingetreten sein, um zu einer günstigen Legalprognose zu gelangen (vgl. allg. OLG Karlsruhe in NJW 2003, 1263, 1265).
  • BayObLG, 05.09.2002 - 5St RR 224/02

    Anforderungen an die Entscheidung über die Sozialprognose bei Strafaussetzung zur

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2011 - 2 Ws 27/11
    § 56 Abs. 1 S. 1 StGB differenziert nicht nach Art und Gewicht künftiger Straftaten; demgemäß scheidet eine Strafaussetzung aus, wenn für die Zukunft andersartige Straftaten zu besorgen sind (vgl. BGH in NStZ-RR 2001, 15, 16; BayObLG in NStZ-RR 2003, 105, 106 m.w.N.; Hubrach, a.a.O., § 56 Rdn. 15).
  • OLG Düsseldorf, 07.01.1983 - 1 Ws 9/83
  • OLG Hamm, 12.07.2004 - 2 Ws 168/04

    Unschuldsvermutung; Prognoseentscheidung; Berücksichtigung

  • OLG Düsseldorf, 19.12.2003 - 3 Ws 469/03

    Zulässigkeit des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung; Fehlen einer

  • OLG Jena, 26.03.2003 - 1 Ws 100/03

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

  • OLG Karlsruhe, 17.05.2016 - 2 AR 16/16

    Strafvollstreckungsverfahren: Örtliche Zuständigkeit der

    Das ist vorliegend die Justizvollzugsanstalt W. Angesichts dieser an sich eindeutigen Gesetzeslage entspricht es der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung (OLG Hamm, ZfStrVo 1979, 102; KG, NStZ 1993, 100 f.; siehe auch Senat, Beschlüsse vom 01.04.2011, 2 Ws 27/11, und vom 09.09.2011, 2 Ws 231/11; OLG Celle, Beschluss vom 22.06.2012, 1 Ws 205/12) und Schrifttum (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 110 Rn. 4; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl. 2013, § 110 Rn. 6; Euler, BeckOK Strafvollzug Bund, 8. Edition 2016, § 110 StVollzG Rn. 5; Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 110 Rn. 4), dass für die Anfechtung einer Ablösung vom offenen Vollzug und einer Verlegungsentscheidung auch nach deren Vollzug die Strafvollstreckungskammer zuständig ist, in deren Bezirk diejenige Justizvollzugsanstalt ihren Sitz hat, deren Leiter die Maßnahmen angeordnet hat.
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