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   OLG Hamburg, 05.09.2013 - 3 U 60/12   

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https://dejure.org/2013,63651
OLG Hamburg, 05.09.2013 - 3 U 60/12 (https://dejure.org/2013,63651)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.09.2013 - 3 U 60/12 (https://dejure.org/2013,63651)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05. September 2013 - 3 U 60/12 (https://dejure.org/2013,63651)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 9 Abs 1 Buchst b EGV 207/2009, Art 102 EGV 207/2009
    Einstweilige Verfügung wegen Gemeinschaftsmarkenverletzung: Herkunftshinweis der Streifenkennzeichnung eines Sportschuhs; Ausschluss der Verwechslungsgefahr bei Anbringung von Zweitkennzeichen auf der Ware

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwechslungsgefahr durch streifenähnlichen Herkunftshinweis auf Schuhen im Sportbereich; Kennzeichnungskraft von Zeichen beim Handeln mit Sportschuhen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GMV Art. 9 Abs. 1 Buchst. b; GMV Art. 102
    Kennzeichnungskraft von Zeichen beim Handeln mit Sportschuhen

  • rechtsportal.de

    GMV Art. 9 Abs. 1 Buchst. b; GMV Art. 102
    Kennzeichnungskraft von Zeichen beim Handeln mit Sportschuhen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die falschen Streifen Puma auf dem Sportschuh

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.09.2013 - 3 U 60/12
    aa) Ein markenmäßiger Gebrauch liegt vor, wenn ein Zeichen von einem Dritten für seine Waren oder Dienstleistungen in der Weise benutzt wird, dass die Abnehmer es als Herkunftskennzeichnung dieser Waren oder Dienstleistungen auffasst (EuGH GRUR 2007, 971, Rn 27 - Céline), der Verkehr also annimmt, dass das Zeichen dazu dient, die Produkte eines Unternehmers von Waren anderer Unternehmer zu unterscheiden (EuGH, Urteil vom 12.11.2002 - Rs. C-206/01, GRUR 2003, 55, Rn. 51ff. - Arsenal Football Club).

    Ausreichend ist es dabei bereits, wenn nur ein Teil des betroffenen Verkehrskreises der Verwendung des Zeichens eine markenmäßige Bedeutung beimisst (EuGH, Urteil vom 12.11.2002, a.a.O.; EuGH, Urteil vom 14.05.2002, a.a.O.).

    Dass der Streifen zusätzlich zum Herkunftshinweis schmückend wirkt, steht dem nicht entgegen (EuGH, Urteil vom 12.11.2002, a.a.O., Rn. 61; BGH, Urteil vom 14.05.2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055, Rn. 49 - airdsl).

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.09.2013 - 3 U 60/12
    Die Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b) GMV ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren besteht, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen, der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, sodass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH, Urteil vom 11.11.1997 - C-251/95, GRUR 1998, 387, Rn. 22 ff. - Sabél/Puma; Urteil vom 29.09.1998 - C-39/97, GRUR 1998, 922, Rn. 16 ff. - Canon; BGH, a.a.O., Rn. 26 - Stofffähnchen; Urteil vom 28.06.2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258, Rn. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect).

    Nach gefestigter Rechtsprechung wird die originäre Kennzeichnungskraft durch die Bekanntheit der Marke im Verkehr beeinflusst (EuGH, Urteil vom 11.11.1997, a.a.O., Rn. 22; EuGH, Urteil vom 22.06.2000 - C-J042/98, GRUR Int. 2000, 899, Rn. 41 - Marca/Adidas; BGH, a.a.O., Rn. 48 - Marlboro-Dach).

  • EuGH, 14.05.2002 - C-2/00

    Hölterhoff

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.09.2013 - 3 U 60/12
    Ein markenmäßiger Gebrauch ist allein dann zu verneinen, wenn der Verwender das Zeichen lediglich zur Kennzeichnung der besonderen Eigenschaften der von ihm angebotenen Ware auf eine Weise benutzt, die ausschließt, dass der Verkehr das Zeichen als betriebliches Herkunftszeichen auffasst (EuGH, Urteil vom 14.05.2002 - Rs. C-2/00", GRUR Int. 2002, 841, Rn. 17 - Hölterhoff/Freiesleben).

    Ausreichend ist es dabei bereits, wenn nur ein Teil des betroffenen Verkehrskreises der Verwendung des Zeichens eine markenmäßige Bedeutung beimisst (EuGH, Urteil vom 12.11.2002, a.a.O.; EuGH, Urteil vom 14.05.2002, a.a.O.).

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.09.2013 - 3 U 60/12
    Stellt sich die mit der prioritätsälteren Marke ähnliche Kennzeichnung als Bestandteil einer gesamten Produktaufmachung dar, steht das der Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht entgegen, wenn der Verkehr daran gewöhnt ist, in einer Gesamtaufmachung einzelnen Elementen jedenfalls auch eine eigenständige, von den Kennzeichnungsfunktionen anderer Bestandteile unabhängige Kennzeichnungsfunktion zuzuerkennen (BGH, Urteil vom 22.07.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; BGH, a.a.O. - Marlboro Dach).
  • BGH, 03.04.2008 - I ZR 49/05

    Schuhpark

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.09.2013 - 3 U 60/12
    (1) Auszugehen ist dabei vom Gesamteindruck des Zeichens, eine zergliedernde Betrachtung ist unzulässig, wobei die jeweils unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (EuGH, Urteil vom 12.06.2007 - C 334/05 P, GRUR 2007, 700, Rn. 35 ff. - Limoncello; BGH, Urteil vom 03.04.2008 - I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002, Rn. 23 - Schuhpark).
  • OLG München, 10.11.2005 - 29 U 2238/05
    Auszug aus OLG Hamburg, 05.09.2013 - 3 U 60/12
    Auch in der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass der Verkehr gerade auf dem Sektor der Sport- und Freizeitbekleidung - zu dem die streitgegenständliche Schuhe gehören - an die Anbringung von Zweitkennzeichen neben einer bekannten Marke gewöhnt ist (OLG München, Urteil vom 10.11.2005 - 29 U 2238/05, Rn. 31 - zitiert nach juris,).
  • BGH, 19.01.1995 - I ZR 197/92

    Rügenwalder Teewurst II - Irreführung/Herkunft

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.09.2013 - 3 U 60/12
    Für die Annahme, dass der Verkehr der in Rede stehenden Streifenapplikation jedenfalls auch einen Herkunftshinweis entnimmt, spricht zudem die gesteigerte Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke, denn die Annahme, der Verkehr erkenne ein bestimmtes Zeichenelement als herkunftshinweisend, liegt besonders nahe, wenn der Verkehr kennzeichnungskräftige ältere Zeichen in dem jüngeren Zeichen wiedererkennen kann (vgl. BGH GRUR 1995, 354, Ziff. III.2.b) - Rügenwalder Teewurst 11, 1ngerl/Rohnke, a.a.O., Rn 151 zu § 14 MarkenG).
  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.09.2013 - 3 U 60/12
    Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Marke - etwa durch Verwässerung - käme allenfalls dann in Betracht, wenn zwischen der Verfügungsmarke und anderen Drittzeichen keine erheblichen Differenzen bestünden (BGH, Beschluss vom 11.05.2006 - I ZB 28/04, GRUR 2006, 859, Rn. 24 - Malteserkreuz).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.09.2013 - 3 U 60/12
    Die Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b) GMV ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren besteht, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen, der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, sodass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH, Urteil vom 11.11.1997 - C-251/95, GRUR 1998, 387, Rn. 22 ff. - Sabél/Puma; Urteil vom 29.09.1998 - C-39/97, GRUR 1998, 922, Rn. 16 ff. - Canon; BGH, a.a.O., Rn. 26 - Stofffähnchen; Urteil vom 28.06.2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258, Rn. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 293/00

    "Kellogg's/Kelly's"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Marke

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.09.2013 - 3 U 60/12
    Er stellt zumeist einen unbewussten Vergleich an (EuGH, Urteil vom 26.04.2007 - C-412/05 P, GRUR Int 2007, 718, Rn. 60 - Travatan II; BGH, a.a.O. - Drei-Streifen-Kennzeichnung; BGH, Urteil vom 28.08.2003 - I ZR 293/00, GRUR 2003, 1047, 1049 - Kellogg"s/Kelly"s).
  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

  • EuGH, 26.04.2007 - C-412/05

    Alcon / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 78/06

    OSTSEE-POST

  • EuGH, 22.06.2000 - C-425/98

    Marca Mode

  • BGH, 07.10.2004 - I ZR 91/02

    Lila-Schokolade

  • BGH, 04.02.2010 - I ZR 51/08

    POWER BALL

  • BGH, 10.06.2009 - I ZR 34/07

    Rechtsbegründende Benutzung eines Namensbestandteils erst nach Eintragung in das

  • BGH, 06.07.2000 - I ZR 21/98

    Reichweite des Markenschutzes für die drei Streifen von Adidas

  • EuGH, 11.09.2007 - C-17/06

    Céline - Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten

  • OLG Köln, 16.12.2005 - 6 U 37/05

    Sportjacken mit 2 Ärmelstreifen

  • BGH, 07.03.2013 - I ZR 30/12

    Grundpreisangabe im Supermarkt

  • BGH, 05.04.2001 - I ZR 168/98

    Marlboro-Dach; Beurteilung des Gesamteindrucks bei Überlagerung eines verwendeten

  • BGH, 05.11.2008 - I ZR 39/06

    Stofffähnchen

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 231/06

    airdsl

  • LG Hamburg, 07.11.2017 - 312 O 432/14
    Ein markenmäßiger Gebrauch liegt nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil vom 14. August 2013, Az. 3 U 60/12, zitiert nach juris) vor, wenn ein Zeichen von einem Dritten für seine Waren oder Dienstleistungen in der Weise benutzt wird, dass die Abnehmer es als Herkunftskennzeichnung dieser Waren oder Dienstleistungen auffassen, der Verkehr also annimmt, dass das Zeichen dazu dient, die Produkte eines Unternehmers von Waren anderer Unternehmer zu unterscheiden.
  • BPatG, 27.12.2019 - 27 W (pat) 513/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "zwei parallele Linien (Positionsmarke)" -

    In die gleiche Richtung gingen auch die Urteile des OLG Hamburg vom 5. September 2013 (Az. 3 U 60/12) und des OLG München vom 28. April 2016 (Az. 6 U 1576/15), welches der Bundesgerichtshof bestätigt habe.
  • LG Hamburg, 08.09.2015 - 312 O 278/15

    Markenrecht: Herkunftshinweisende Funktion einer Gestaltung

    Nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil vom 14.08.2013, Az. 3 U 60/12, Abs. 48ff, zitiert nach juris) liegt ein markenmäßiger Gebrauch vor, wenn ein Zeichen von einem Dritten für seine Waren oder Dienstleistungen in der Weise benutzt wird, dass die Abnehmer es als Herkunftskennzeichnung dieser Waren oder Dienstleistungen auffassen (EuGH GRUR 2007, 971, Rn. 27 - Céline), der Verkehr also annimmt, dass das Zeichen dazu dient, die Produkte eines Unternehmers von Waren anderer Unternehmer zu unterscheiden (EuGH, Urteil vom 12.11.2002 - Rs. C-206/01, GRUR 2003, 55, Rn. 51ff. - Arsenal Football Club).
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