Rechtsprechung
OLG Hamburg, 15.03.2011 - 7 U 44/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB; Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG
Berichterstattung über Verurteilung und mögliche Haftentlassung; Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit; Resozialisierungsinteresse; Datenbank mit älteren Zeitungsartikeln - buskeismus.de
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 12.03.2010 - 325 O 343/09
- OLG Hamburg, 15.03.2011 - 7 U 44/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72
Der Soldatenmord von Lebach
Auszug aus OLG Hamburg, 15.03.2011 - 7 U 44/10
Zu diesem Zeitpunkt kam dem Resozialisierungsinteresse der Verurteilten auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass noch einige Monate vergehen würden, bis es zur tatsächlichen Haftentlassung zur Bewährung kam, ein so hoher Stellenwert zu, dass die Nennung ihrer Namen in einem Beitrag, der ein aktuelles Geschehen zum Gegenstand hat und daher einen hohen Verbreitungsgrad aufweist, nicht mehr zulässig war (vgl. BVerfG, Urt. v. 5.6. 1973, BVerfGE 35, S. 202 ff., 233 ff.). - BGH, 17.12.2010 - V ZR 44/10
Preußische Schlösser und Gärten
Auszug aus OLG Hamburg, 15.03.2011 - 7 U 44/10
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Betreiber eines Internetauftritts, in den er dritte Personen in großer Zahl Inhalte einstellen lässt, demjenigen gegenüber, der von einem von der einstellenden Person auf diese Weise rechtswidrig verbreiteten Inhalt in seinen Rechten verletzt wird, zwar nicht ohne Weiteres zur Unterlassung verpflichtet, wohl aber dann, wenn ihm erkennbar wird, dass sein Angebot einen solchen Beitrag enthält, und er die Rechtsverletzung nicht abstellt (zuletzt BGH, Urt. v. 17.12.2010, NJW 2011, S. 753 ff., 754 m.w.N.). - BGH, 15.12.2009 - VI ZR 227/08
Sedlmayr-Mörder I - Löschung aus dem Online-Archiv einer Rundfunkanstalt
Auszug aus OLG Hamburg, 15.03.2011 - 7 U 44/10
Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den vorangegangenen Parallelfällen (z.B. BGH, Urt. v. 15.12.2009, NJW 2010, S. 757 ff., 758 f.), wonach das auf Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und an der Achtung seines Privatlebens hinter dem von der Beklagten verfolgten, aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Informationsinteresse der öffentlichkeit zurückzutreten hat, wenn die beanstandete Veröffentlichung nicht geeignet ist, den Kläger als Straftäter neu zu stigmatisieren.