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   OLG Hamburg, 16.04.2014 - 14 U 202/13   

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https://dejure.org/2014,15834
OLG Hamburg, 16.04.2014 - 14 U 202/13 (https://dejure.org/2014,15834)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.04.2014 - 14 U 202/13 (https://dejure.org/2014,15834)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16. April 2014 - 14 U 202/13 (https://dejure.org/2014,15834)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Haftung für seelisch bedingte Unfallfolgeschäden

  • RA Kotz

    Haftung für psychische Folgeschäden bei Verkehrsunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Haftung für psychische Folgeschäden bei Verkehrsunfall

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Hamburg, 08.11.2013 - 306 O 126/09
    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.2014 - 14 U 202/13
    Der Senat beabsichtigt die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.11.2013, Aktenzeichen 306 O 126/09, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.11.2014, Az.: 306 O 126/09, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

  • BGH, 10.07.2012 - VI ZR 127/11

    Schadenersatzanspruch bei Unfallverletzungen: Zurechnungszusammenhang zwischen

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.2014 - 14 U 202/13
    So hat der BGH ein Halswirbelschleudertrauma und Prellungen anderer Körperteile ohne weiteres als nicht geringfügig in diesem Sinne eingestuft (BGH NZV 2012, 527).
  • BGH, 30.04.1996 - VI ZR 55/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.2014 - 14 U 202/13
    Der Schädiger hat nämlich grundsätzlich für die seelisch bedingten Folgeschäden einer Verletzungshandlung einzustehen, und zwar auch dann, wenn sie auf einer psychischen Anfälligkeit des Verletzten oder sonst wie auf einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen (BGH NJW 1996, 2425).
  • BGH, 11.11.1997 - VI ZR 376/96

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.2014 - 14 U 202/13
    Als Bagatelle können dabei nur solche Ereignisse eine Zurechnung verhindern, die üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein (BGH NZV 1998, 65).
  • OLG Hamm, 02.04.2001 - 6 U 231/99

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.2014 - 14 U 202/13
    Es ist anerkannt, dass auch im Falle psychischer Schäden die besondere Schadenanfälligkeit des Geschädigten dem Schädiger zuzurechnen ist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2001, 1676).
  • AG Brandenburg, 04.06.2015 - 34 C 60/14

    Haftung bei psychischen Erkrankungen (hier: posttraumatische Belastungsstörung)

    In Extremfällen scheitert die Zurechnung psychischer Folgeschäden zwar, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist, nicht gerade speziell die Schadensanlage des Geschädigten trifft und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall - weil in einem groben Missverhältnis zu dem Anlass stehend - schlechterdings nicht mehr verständlich ist ( BGH , Urteil vom 10.07.2012, Az.: VI ZR 127/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 2964 ff.; BGH , U rteil vom 16.03.2004, Az.: VI ZR 138/03, u.a. in: VersR 2004, 874; BGH , NJW 2000, Seite 862; OLG Hamburg , Beschluss vom 16.04.2014, Az.: 14 U 202/13, u.a. in: "juris"; OLG Frankfurt/Main , Urteil vom 19.06.2012, u.a. in: "juris"; LG Leipzig , NZV 2012, Seiten 329 ff. ).

    Jedoch hat die Klägerin weiterhin einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten zu 1.) - der den Unfall schuldhaft verursacht hat - bzgl. der übernommenen Heilbehandlungskosten, wobei sich die Ersatzpflicht auch auf psychisch bedingte Folgewirkungen in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung erstreckt ( OLG Hamburg , Beschluss vom 16.04.2014, Az.: 14 U 202/13, u.a. in: "juris"; LG Hamburg , Urteil vom 08.11.2013, Az.: 306 O 126/09, u.a. in: "juris" ).

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