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   OLG Hamburg, 16.08.2011 - 7 U 51/10   

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https://dejure.org/2011,3435
OLG Hamburg, 16.08.2011 - 7 U 51/10 (https://dejure.org/2011,3435)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.08.2011 - 7 U 51/10 (https://dejure.org/2011,3435)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16. August 2011 - 7 U 51/10 (https://dejure.org/2011,3435)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 2 BGB; Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
    Zur Zumutbarkeit von Prüfungspflichten des Betreibers einer Suchmaschine; Anspruch gegen den Betreiber einer Suchmaschine auf Unterlassung des Nachweises von rechtsverletzenden Äußerungen

  • Justiz Hamburg

    Google, Ergebnisliste

    § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB
    Persönlichkeitsverletzung im Internet: Anspruch gegen den Betreiber einer Suchmaschine auf Unterlassung der Mitwirkung an der Verbreitung von Äußerungen Dritter

  • JurPC

    Voraussetzungen für Ansprüche gegen den Suchmaschinenbetreiber auf Entfernung von Einträgen aus den Trefferlisten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsansprüche gegen den Betreiber einer Suchmaschine

  • kanzlei.biz

    Zur Darlegungslast für Unterlassungsansprüche gegen Suchmaschinenbetreiber

  • suchmaschinen-und-recht.de

    Zur Haftung von Google bei rechtsverletzenden Einträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterlassungsansprüche gegen den Betreiber einer Suchmaschine

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Störerhaftung von Google?

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Zur Haftung bei rechtsverletzenden Google- Einträgen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Unterlassungsansprüche gegen Suchmaschinenbetreiber

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Löschungsklagen gegen Google müssen hinreichend konkretisiert sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung des Suchmaschinenbetreibers für rechtsverletzende Äußerungen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Störerhaftung von Internetsuchmaschinenbetreibern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Google-Suchergebnisse": Zur Feststellung einer Rechtsverletzung sind genaue Angaben zum Inhalt der Internetseiten erforderlich - Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts sonst unbegründet

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Haftung des Suchmaschinenbetreibers für rechtsverletzende Äußerungen // Das OLG Hamburg stellte klare Voraussetzungen auf, nach denen eine Haftung eines Suchmaschinenbetreibers für rechtsverletzende Äußerungen gegeben ist

Besprechungen u.ä.

Sonstiges

  • buskeismus-lexikon.de (Sitzungsbericht)

    Klage v. RA Dr. Alexander Stopp gegen Google in keinem Punkt schluessig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 1438
  • GRUR-RR 2012, 87 (Ls.)
  • MMR 2012, 62
  • K&R 2011, 735
  • afp 2011, 491
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01

    Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.08.2011 - 7 U 51/10
    Begrenzt dieses schon die Störerhaftung desjenigen, der individuell einen Link auf Internetseiten Dritter legt, wenn er die Rechtswidrigkeit des Inhalts der Internetseiten nicht erkennen oder ihre Verbreitung nicht in zumutbarer Weise verhindern könnte (BGH, Urt. v. 01.04.2004, NJW 2004, S. 2158 ff.), so muss das erst Recht gelten, wenn die Verlinkung von einer mechanisch arbeitenden Suchmaschine vorgenommen wird.

    Der Senat hat lediglich die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze über die Störerhaftung bei der bloßen Mitwirkung an der Verbreitung von Äußerungen Dritter (BGH, Urt. v. 03.02.1976, NJW 1976, S. 799 ff., 800 f.; s. auch Urt. v. 1.4. 2004, NJW 2004, S. 2158 ff.) auf den Betrieb einer Suchmaschine angewendet.

  • BGH, 03.02.1976 - VI ZR 23/72

    VUS

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.08.2011 - 7 U 51/10
    Die für die Fallkonstellation der Mitwirkung an der technischen Verbreitung von Äußerungen Dritter vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 03.02.1976, NJW 1976, S. 799 ff., 800 f.) führen, übertragen auf den Fall des Betreibers einer Suchmaschine, dazu, dass ein Anspruch gegen diesen nur dann in Betracht kommt, wenn dargelegt wird, dass nach Eingabe des Namens des Antragstellers in der Ergebnisliste der Suchmaschine ein Eintrag mit einem bestimmten, auf den Anspruchsteller hinweisenden Inhalt erscheint, dass bei Aufruf ("Anklicken") dieses Eintrags in der Ergebnisliste der Nutzer auf einen Internetauftritt geleitet wird, der einen bestimmten, genau anzugebenden bzw. zu beschreibenden Wortlaut oder sonstigen Inhalt hat, dass und auf welche Weise die Verbreitung dieses Textes oder sonstigen Inhalts Rechte des Anspruchstellers verletzt und dass der Suchmaschinenbetreiber als Störer an der in dieser Verbreitung liegenden Rechtsverletzung in ihm zurechenbarer Weise mitwirkt (vgl. hierzu bereits das Urteil des Senats vom 11.03.2008, Az. 7 U 35/07, und das Urteil vom 02.03.2010, MMR 2010, S. 490 ff., wonach im Grundsatz auch schon die Abmahnung diesen Anforderungen genügen muss).

    Der Senat hat lediglich die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze über die Störerhaftung bei der bloßen Mitwirkung an der Verbreitung von Äußerungen Dritter (BGH, Urt. v. 03.02.1976, NJW 1976, S. 799 ff., 800 f.; s. auch Urt. v. 1.4. 2004, NJW 2004, S. 2158 ff.) auf den Betrieb einer Suchmaschine angewendet.

  • BGH, 15.12.2009 - VI ZR 227/08

    Sedlmayr-Mörder I - Löschung aus dem Online-Archiv einer Rundfunkanstalt

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.08.2011 - 7 U 51/10
    Zum Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen einem Verurteilten nach den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über den Anonymitätsschutz ein Anspruch auf Unterlassung einer Berichterstattung über die Verurteilung zustehen kann (z.B. BVerfG, Urt. v. 05.06.1973, BVerfGE 35, S. 202 ff., 233 ff.; BGH, Urt. v. 15.12.2009, NJW 2010, S. 757 ff., 758 f.), hat der Kläger indessen ebenfalls nicht vorgetragen.
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.08.2011 - 7 U 51/10
    Zum Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen einem Verurteilten nach den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über den Anonymitätsschutz ein Anspruch auf Unterlassung einer Berichterstattung über die Verurteilung zustehen kann (z.B. BVerfG, Urt. v. 05.06.1973, BVerfGE 35, S. 202 ff., 233 ff.; BGH, Urt. v. 15.12.2009, NJW 2010, S. 757 ff., 758 f.), hat der Kläger indessen ebenfalls nicht vorgetragen.
  • BGH, 13.04.2010 - VI ZR 125/08

    Charlotte - Zulässigkeit von Bild- und Wortberichterstatttung

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.08.2011 - 7 U 51/10
    Der Beklagten kann und darf im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG auch nicht etwa angesonnen werden, einfach darauf zu verzichten, bei Eingabe des Namens des Klägers in das Suchfeld überhaupt irgendwelche Suchergebnisse auszuwerfen, um auf diese Weise zu verhindern, dass sich in der Ergebnisliste Verweise auf Auftritte mit rechtswidrigen Inhalten finden: Denn da über den Kläger als im Geschäftsleben stehende Person auf vielfache Art in zulässiger Weise im Internet berichtet werden darf, hieße dies, der Beklagten aufzugeben, auf die Ausübung rechtmäßiger Betätigungen zu verzichten (vgl. zur parallelen Problematik des Verbots eines nur aufgrund des konkreten Zusammenhangs rechtswidrig veröffentlichten Bildnisses BGH, Urt. v. 13.04.2010, NJW 2010, S. 3025 ff., 3026 f.).
  • OLG Hamburg, 11.03.2008 - 7 U 35/07

    Keine Haftung von Google für Suchergebnisse von Internetseiten mit rechtswidrigem

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.08.2011 - 7 U 51/10
    Die für die Fallkonstellation der Mitwirkung an der technischen Verbreitung von Äußerungen Dritter vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 03.02.1976, NJW 1976, S. 799 ff., 800 f.) führen, übertragen auf den Fall des Betreibers einer Suchmaschine, dazu, dass ein Anspruch gegen diesen nur dann in Betracht kommt, wenn dargelegt wird, dass nach Eingabe des Namens des Antragstellers in der Ergebnisliste der Suchmaschine ein Eintrag mit einem bestimmten, auf den Anspruchsteller hinweisenden Inhalt erscheint, dass bei Aufruf ("Anklicken") dieses Eintrags in der Ergebnisliste der Nutzer auf einen Internetauftritt geleitet wird, der einen bestimmten, genau anzugebenden bzw. zu beschreibenden Wortlaut oder sonstigen Inhalt hat, dass und auf welche Weise die Verbreitung dieses Textes oder sonstigen Inhalts Rechte des Anspruchstellers verletzt und dass der Suchmaschinenbetreiber als Störer an der in dieser Verbreitung liegenden Rechtsverletzung in ihm zurechenbarer Weise mitwirkt (vgl. hierzu bereits das Urteil des Senats vom 11.03.2008, Az. 7 U 35/07, und das Urteil vom 02.03.2010, MMR 2010, S. 490 ff., wonach im Grundsatz auch schon die Abmahnung diesen Anforderungen genügen muss).
  • OLG Hamburg, 02.03.2010 - 7 U 70/09

    Blogspot

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.08.2011 - 7 U 51/10
    Die für die Fallkonstellation der Mitwirkung an der technischen Verbreitung von Äußerungen Dritter vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 03.02.1976, NJW 1976, S. 799 ff., 800 f.) führen, übertragen auf den Fall des Betreibers einer Suchmaschine, dazu, dass ein Anspruch gegen diesen nur dann in Betracht kommt, wenn dargelegt wird, dass nach Eingabe des Namens des Antragstellers in der Ergebnisliste der Suchmaschine ein Eintrag mit einem bestimmten, auf den Anspruchsteller hinweisenden Inhalt erscheint, dass bei Aufruf ("Anklicken") dieses Eintrags in der Ergebnisliste der Nutzer auf einen Internetauftritt geleitet wird, der einen bestimmten, genau anzugebenden bzw. zu beschreibenden Wortlaut oder sonstigen Inhalt hat, dass und auf welche Weise die Verbreitung dieses Textes oder sonstigen Inhalts Rechte des Anspruchstellers verletzt und dass der Suchmaschinenbetreiber als Störer an der in dieser Verbreitung liegenden Rechtsverletzung in ihm zurechenbarer Weise mitwirkt (vgl. hierzu bereits das Urteil des Senats vom 11.03.2008, Az. 7 U 35/07, und das Urteil vom 02.03.2010, MMR 2010, S. 490 ff., wonach im Grundsatz auch schon die Abmahnung diesen Anforderungen genügen muss).
  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 189/06

    "Namensloser Gutachter" keine Schmähkritik

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.08.2011 - 7 U 51/10
    Des Weiteren kann ohne diesen Zusammenhang und weitere Informationen dazu, wie die Sache sich aus Sicht des Klägers verhält, nicht geprüft werden, weshalb eine solche Äußerung Rechte des Klägers verletzen soll, ob sie etwa eine üble Nachrede (§ 186 StGB) darstellt, eine in sonstiger Weise Persönlichkeitsrechte verletzende, weil entstellende Schilderung eines Sachverhalts (vgl. dazu BGH, Urt. v. 11.03.2008, NJW-RR 2008, S. 913 ff., 915) oder eine aus Gründen überwiegender grundrechtsgeschützter Interessen des Klägers ausnahmsweise unzulässige Meinungsäußerung (z.B. eine Schmähkritik).
  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.08.2011 - 7 U 51/10
    Ohne diesen konkreten Zusammenhang kann noch nicht einmal beurteilt werden, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt, die dem weitreichenden Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen (s. z.B. BGH, Urt. v. 03.02.2009, NJW 2009, S. 1872 ff.).
  • BGH, 26.04.2001 - 4 StR 439/00

    Betrügerische Angebotsschreiben

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.08.2011 - 7 U 51/10
    a) der Kläger versende rechnungsähnliche Aufträge für Medieneinträge wie sie Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofs zu sog. rechnungsähnlichen Offerten sind (Urteil vom 26.04.2001, Az. 4 StR 439/00); sowie.
  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12

    Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen

    Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern vielmehr erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben (vgl. OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2008, 73, 74; LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268; ZUM-RD 2007, 252, 254 f.; MMR 2007, 459, 460; Grosskopf, CR 2007, 122 f.; Peter, K&R 2007, 371, 373; Leistner/Stang, WRP 2008, 533, 549; Mühlberger, GRUR 2009, 1022, 1025 f.; Sandor, ITRB 2012, 9, 13; Schöttler, jurisPR-ITR 2/2007 Anm. 2; Wenn, jurisPR-ITR 5/2008 Anm. 2; Krieg, jurisPR-ITR 16/2008 Anm. 3; vgl. auch Spindler in Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 1. August 2012, § 832 Rn. 31a; Moritz in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 832 Rn. 46; Heckmann in jurisPK-Internetrecht, 3. Aufl., Kap. 3.2 Rn. 81; Weidert/Molle in Ensthaler/Weidert, Handbuch Urheberrecht und Internet, 2. Aufl., Kap. 7 Rn. 168).
  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16

    Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de)

    (3) Den Betreiber einer Suchmaschine treffen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat (vgl. zum Umfang der Prüfpflichten eines Suchmaschinenbetreibers auch OLG Hamburg, Urteil vom 16. August 2011 - 7 U 51/10, AfP 2011, 491; LG Hamburg, Urteil vom 07. November 2014 - 324 O 660/12, NJW 2015, 796).
  • LG Frankfurt/Main, 28.06.2019 - 3 O 315/17

    Zu Recht auf Vergessenwerden nach Art. 17 DSGVO

    Auch hat er den Inhalt der Dokumente, die darunter abrufbar sind, zusammengefasst wiedergegeben (zu diesem Erfordernis OLG Hamburg, MMR 2012, 62, 63).
  • LG Hamburg, 07.11.2014 - 324 O 660/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Haftung des Betreibers einer

    Zudem hat die Rechtsprechung auch bereits zuvor eine Störerhaftung des Suchmaschinenbetreibers für die Verlinkung auf von Dritten eingestellten Inhalte grundsätzlich angenommen, wie die Entscheidung des 7. Senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 16.08.2011 (Az: 7 U 51/10 - Juris Abs. 19) zeigt, denn der Anspruch wurde wegen des unzureichend konkreten Hinweises des Betroffenen auf die beanstandeten Inhalte verneint, eine Störerhaftung der Suchmaschine jedoch nicht ausgeschlossen.

    Damit kommt es auf die Frage einer ausreichenden Distanzierung auch nicht an, denn diese Vorgänge sind technisch gesteuert, so dass die Verlinkung an den Maßstäben der Störerhaftung zu messen ist (vgl. BGH Urteil v. 14.10.2010, Az: I ZR 191/08 AnyDVD - Juris Abs. 22f; BGH Urteil. V. 1.04.2004, Az: I ZR 317/01 Schöner Wetten - Juris Abs. 25f; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Urteil v. 16.08.2011, Az: 7 U 51/10).

    Diese Maßstäbe gelten auch für die von der Beklagten betriebene Suchmaschine (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Urteil v. 16.08.2011, aaO., Juris Abs. 17).

  • LG Hamburg, 01.04.2016 - 324 O 736/14

    Allgemeine Persönlichkeitsrechtsverletzung: Haftung eines Suchmaschinenbetreibers

    Zudem hat die Rechtsprechung auch bereits zuvor eine Störerhaftung des Suchmaschinenbetreibers für die Verlinkung auf von Dritten eingestellten Inhalte grundsätzlich angenommen, wie die Entscheidung des 7. Senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 16.08.2011 (Az: 7 U 51/10 - Juris Abs. 19) zeigt, denn der Anspruch wurde wegen des unzureichend konkreten Hinweises des Betroffenen auf die beanstandeten Inhalte verneint, eine Störerhaftung der Suchmaschine jedoch nicht ausgeschlossen.

    Damit kommt es auf die Frage einer ausreichenden Distanzierung auch nicht an, denn diese Vorgänge sind technisch gesteuert, so dass die Verlinkung an den Maßstäben der Störerhaftung zu messen ist (vgl. BGH Urteil v. 14.10.2010, Az: I ZR 191/08 AnyDVD - Juris Abs. 22f; BGH Urteil. V. 1.04.2004, Az: I ZR 317/01 Schöner Wetten - Juris Abs. 25f; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Urteil v. 16.08.2011, Az: 7 U 51/10).

    Diese Maßstäbe gelten auch für die von der Beklagten betriebene Suchmaschine (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 16.08.2011, aaO., Juris Abs. 17).

  • LG Hamburg, 21.10.2016 - 324 O 270/15

    Anspruch auf Unterlassung der Anzeige von Suchergebnissen und Verlinkungen bei

    Zudem hat die Rechtsprechung auch bereits zuvor eine Störerhaftung des Suchmaschinenbetreibers für die Verlinkung auf von Dritten eingestellte Inhalte grundsätzlich angenommen, wie die Entscheidung des 7. Senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 16.08.2011 (Az: 7 U 51/10 - Juris Abs. 19) zeigt, denn der Anspruch wurde wegen des unzureichend konkreten Hinweises des Betroffenen auf die beanstandeten Inhalte verneint, eine Störerhaftung der Suchmaschine jedoch nicht ausgeschlossen.

    Damit kommt es auf die Frage einer ausreichenden Distanzierung auch nicht an, denn diese Vorgänge sind technisch gesteuert, so dass die Verlinkung an den Maßstäben der Störerhaftung zu messen ist (vgl. BGH Urteil v. 14.10.2010, Az: I ZR 191/08 AnyDVD - Juris Abs. 22f; BGH Urteil. V. 1.04.2004, Az: I ZR 317/01 Schöner Wetten - Juris Abs. 25f; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Urteil v. 16.08.2011, Az: 7 U 51/10).

    Diese Maßstäbe gelten auch für die von der Beklagten betriebene Suchmaschine (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 16.08.2011, aaO., Juris Abs. 17).

  • LG Hamburg, 29.12.2017 - 324 O 22/17

    Anspruch auf Unterlassung der Anzeige von Suchergebnissen und Verlinkungen nach

    Bereits zuvor hat die Rechtsprechung eine Störerhaftung des Suchmaschinenbetreibers für die Verlinkung auf von Dritten eingestellte Inhalte grundsätzlich angenommen (vgl. OLG Hamburg, AfP 2011, 491).

    Denn sie erstellt aufgrund einer individuellen Suchanfrage Ergebnisse in der beschriebenen Form und zeigt diese dem Nutzer an (vgl. auch BGH Urteil v. 14.10.2010, Az: I ZR 191/08 AnyDVD - Juris Abs. 22f; BGH Urteil. v. 1.04.2004, Az: I ZR 317/01 Schöner Wetten - Juris Abs. 25f; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Urteil v. 16.08.2011, Az: 7 U 51/10).

  • LG München II, 26.10.2018 - 2 O 4622/17

    Haftung des Betreibers einer Suchmaschine

    (3) Den Betreiber einer Suchmaschine treffen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat (vgl. zum Umfang der Prüfpflichten eines Suchmaschinenbetreibers auch OLG Hamburg, AfP 2011, 491 = GRUR-RR 2012, 87 Ls. - Ergebnisliste; LG Hamburg, NJW 2015, 796).
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