Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 17.06.2013 - 2 Ws 23 - 25/13, 2 Ws 23/13, 2 Ws 24/13, 2 Ws 25/13   

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https://dejure.org/2013,49203
OLG Hamburg, 17.06.2013 - 2 Ws 23 - 25/13, 2 Ws 23/13, 2 Ws 24/13, 2 Ws 25/13 (https://dejure.org/2013,49203)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.06.2013 - 2 Ws 23 - 25/13, 2 Ws 23/13, 2 Ws 24/13, 2 Ws 25/13 (https://dejure.org/2013,49203)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. Juni 2013 - 2 Ws 23 - 25/13, 2 Ws 23/13, 2 Ws 24/13, 2 Ws 25/13 (https://dejure.org/2013,49203)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Betreuerin - und die Beschwerde gegen den Bewährungswiderruf

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Die Vertretung des Betreuten im Strafverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 699
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Saarbrücken, 17.08.1998 - 1 Ws 155/98
    Auszug aus OLG Hamburg, 17.06.2013 - 2 Ws 23/13
    Zwar stehen Tatleugnungen und fehlende Bereitschaft zur Delinquenzbearbeitung für sich genommen der Erwartung, der Verurteilte werde künftig keine Straftaten mehr begehen, nicht notwendig entgegen (OLG Saarbrücken, NJW 1999, 438), jedoch zeigt sich in diesem Verhalten erneut die verfestigte Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten, welcher entweder nicht willens oder in der Lage ist, sich selbst zu reflektieren, Hilfe und Unterstützung durch andere anzunehmen und keine Bereitschaft zur Veränderung zeigt.
  • OLG Hamm, 06.04.2001 - 2 Ws 77/01

    bedingte Entlassung; Restrisiko, Asylbewerber; Ausländer, positive Prognose;

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.06.2013 - 2 Ws 23/13
    Eine drohende Abschiebung kann zwar als solche nicht Anlass für die Verweigerung der Strafaussetzung sein (OLG Hamm, StV 2002, 320, 321).
  • OLG Celle, 21.02.2012 - 32 Ss 8/12

    Voraussetzungen für den Ausschluss eines Betreuers von der

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.06.2013 - 2 Ws 23/13
    Dieses widerspricht aber dem im Betreuungsrecht geltenden Erforderlichkeitsprinzip, wonach die Betreuung im Sinne des Betreuten inhaltlich auf genaue Aufgabenkreise zu beschränken ist, in denen eine Betreuung erforderlich ist (OLG Celle, NStZ 2012, 702, 703).
  • OLG Brandenburg, 20.12.2011 - 10 UF 217/10

    Aufgaben des Betreuers: Vertretungsberechtigung in einem Ehescheidungsverfahren

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.06.2013 - 2 Ws 23/13
    Soll mit einer allgemein getroffenen Bestimmung des "Aufgabenkreises" nicht nur die Klarstellung der Vertretungsberechtigung des Betreuers im Rahmen eines zugleich übertragenen Aufgabenkreises verbunden sein (KG FamRZ 2008, 919), muss das Betreuungsgericht den Bezug zu dem konkret bezeichneten Verwaltung- oder Gerichtsverfahren herstellen, für das die Notwendigkeit der Vertretung durch einen Betreuer besteht (OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 1166).
  • BGH, 07.05.1996 - 5 StR 169/96

    Sicherungsverfahren - Unterbringung des Angeklagten - Betreuer des

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.06.2013 - 2 Ws 23/13
    Die funktionsbedingte Wahrnehmung der Interessen eines Beschuldigten, für den ein Betreuer bestellt ist, legt das Strafverfahrensrecht allein in die Hände des - notwendigen - Verteidigers (vergleiche BGH NStZ 1996, 610).
  • KG, 27.11.2007 - 1 W 243/07

    Betreuerbestellung: Übertragung des Aufgabenkreises "Vertretung vor Behörden und

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.06.2013 - 2 Ws 23/13
    Soll mit einer allgemein getroffenen Bestimmung des "Aufgabenkreises" nicht nur die Klarstellung der Vertretungsberechtigung des Betreuers im Rahmen eines zugleich übertragenen Aufgabenkreises verbunden sein (KG FamRZ 2008, 919), muss das Betreuungsgericht den Bezug zu dem konkret bezeichneten Verwaltung- oder Gerichtsverfahren herstellen, für das die Notwendigkeit der Vertretung durch einen Betreuer besteht (OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 1166).
  • OLG Hamburg, 05.02.2021 - 2 Ws 4/21

    Beteiligung des Betreuers in einem gegen den Betreuten durchgeführten Straf- oder

    a) Das eigene Recht eines gesetzlichen Vertreters zur Rechtsmitteleinlegung gemäß § 298 StPO setzt für den Betreuer voraus, dass sich dessen Aufgabenbereich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung als Vertreter im Strafverfahren bezieht (Senatsbeschluss vom 17. Juni 2013, Az.: 2 Ws 23-25/13; OLG Hamm NStZ 2008, 119; LR/Jesse, § 298 Rn. 3).

    Die funktionsbedingte Wahrnehmung der Interessen eines Beschuldigten, für den ein Betreuer bestellt ist, legt das Strafverfahrensrecht allein in die Hände des - notwendigen - Verteidigers (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2013, a.a.O.; BGH NStZ 1996, 610).

    Anderenfalls muss in der Bestimmung des Aufgabenkreises ein konkreter Bezug zu einer bestimmten Angelegenheit oder einem bestimmten behördlichen oder gerichtlichen Verfahren hergestellt werden, für den die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers besteht (Senatsbeschluss vom 17. Juni 2013, a.a.O.; BGH a.a.O.; OLG Hamm NStZ 2008, 119; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1166).

    Zur Tragung der Kosten bei erfolglosem Rechtsmittel ist der vollmachtlose Vertreter verpflichtet (Meyer-Goßner/Schmitt, § 473 Rn. 8 m.w.N.); dem steht der außerhalb seines Aufgabenkreises Rechtsmittel einlegende Betreuer gleich (Senatsbeschluss vom 17. Juni 2013, Az.: 2 Ws 23-25/13; OLG Hamm NStZ 2008, 119; MüKoStPO/Maier, § 473 Rn. 46).

  • OLG Hamm, 01.12.2016 - 3 Ws 370/16

    Abstinenzweisung; Suchtmittelabhängigkeit; Verhältnismäßigkeit; Widerruf;

    Allein die Bestimmung des Aufgabenkreises dahingehend, dass die Vertretung gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern und Gerichten umfasst sei, umfasst demnach nicht die Befugnis zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde (Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 2 Ws 23/13, juris; OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2012 - 32 Ss 8/12, NStZ 2012, 702).
  • OLG Brandenburg, 25.05.2021 - 2 Ws 48/21

    Wirksamkeit der durch den Betreuer des Angeklagten eingelegten Berufung gegen ein

    Ein gemäß § 1896ff. BGB bestellter Betreuer ist nur dann aus eigenem Recht gemäß § 298 Abs. 1 StPO rechtsmittelbefugt, wenn sein Aufgabenbereich sich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung in dem betreffenden Strafverfahren bezieht (OLG Hamburg, Beschl. v. 17. Juni 2013 - 2 Ws 23-25/13, zit. nach Juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl. § 298 Rn. 1 mwN).
  • KG, 22.06.2023 - 3 Ws 29/23

    Rechtsmitteleinlegung durch Betreuer

    Das eigene Recht eines gesetzlichen Vertreters zur Rechtsmitteleinlegung gemäß § 298 StPO setzt für den Betreuer voraus, dass sich dessen Aufgabenbereich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung als Vertreter im Strafverfahren bezieht (BGH, Beschluss vom 2. September 2013 - 1 StR 369/13 - OLG München, Beschluss vom 1. April 2022 - 2 Ws 191/22 - OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2021 - 2 Ws 48/21 - OLG Hamburg, Beschlüsse vom 5. Februar 2021 - 2 Ws 4/21 - und vom 17. Juni 2013 - 2 Ws 23-25/13 - OLG Hamm, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 Ws 209/07 -, jeweils juris; KG, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 4 ORs 47/23 -).
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