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   OLG Hamburg, 17.08.2006 - 7 UF 82/05   

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https://dejure.org/2006,10258
OLG Hamburg, 17.08.2006 - 7 UF 82/05 (https://dejure.org/2006,10258)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.08.2006 - 7 UF 82/05 (https://dejure.org/2006,10258)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. August 2006 - 7 UF 82/05 (https://dejure.org/2006,10258)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einbeziehung der Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung in den Versorgungsausgleich; Einbeziehung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vorhandener Anrechte in den Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587
    Einbeziehung von betrieblichen Versorgungsanrechten der Airbus Deutschland GmbH in den Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 734
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.06.2005 - XII ZB 177/03

    Einbeziehung einer als betriebliche Altersversorgung begründete Anwartschaft auf

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.08.2006 - 7 UF 82/05
    Dies beruht auch darauf, dass der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 8. Juni 2005 (FamRZ 2005, 1463) bestätigt hat, dass eine als betriebliche Altersversorgung begründete Anwartschaft auf eine Kapitalleistung auch dann nicht dem Versorgungsausgleich unterliegt, wenn sich der Arbeitgeber das Recht vorbehalten hat, das Anrecht zu verrenten, diese Befugnis aber bis zum Ende der Ehezeit nicht ausgeübt hat.

    Entscheidend ist hier wie dort, " ... dass die §§ 1587, 1587a BGB - auch nach der teilweisen Neuregelung durch das Altersvermögensgesetz (v. 26.6. 2001 BGBl. I 3610) - unverändert nur Rentenleistungen als versorgungsausgleichspflichtig ansehen und das Gesetz derzeit für Kapitalleistungen keine Ausgleichsform zur Verfügung stellt ... " (BGH FamRZ 2005, 1463, mit weiteren Nachweisen).

    Ob ihre Vereinbarung einer richterlichen Inhaltskontrolle standhält oder mit Willensmängeln behaftet ist, kann dahinstehen; denn etwaige Mängel könnten allenfalls auf den güterrechtlichen Ausgleich der Parteien Einfluss haben, nicht aber dazu führen, dass der hier allein zur Entscheidung stehende Versorgungsausgleich auf das Versorgungsguthaben des Antragstellers aus seiner betrieblichen Altersversorgung erstreckt wird (vgl. BGH, FamRZ 2005, 1463, 1464).

    Der Bundesgerichtshof hat in der oben zitierten Entscheidung vom 8. Juni 2005 (FamRZ 2005, 1463) bereits entschieden, dass Kapitalleistungen aus Versorgungsguthaben der betrieblichen Altersversorgung nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen, auch wenn sie in Raten ausgezahlt werden.

  • BGH, 09.11.1983 - IVb ZB 887/80

    Einbeziehung von Anrechten auf Kapitalleistungen aus privatrechtlichen

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.08.2006 - 7 UF 82/05
    In derartigen Fällen unterliegt das Anrecht aus der Kapitallebensversicherung, die auf einer Zusage aus der betrieblichen Altersversorgung beruht, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH FamRZ 1984, 156 ff.) nicht dem Versorgungsausgleich, sondern dem Zugewinnausgleich, wenn das Rentenwahlrecht noch nicht ausgeübt worden ist.

    Daran wird deutlich, dass es insbesondere bei einer Auszahlung der Kapitalraten - je nach Eintritt des Versorgungsfalles - möglicherweise nur bis zum 70. Lebensjahr, aber höchstens bis zum 75. Lebensjahr, ähnlich wie bei Eintritt des Versicherungsfalles bei einer betrieblichen Kapital-Direktversicherung (vgl. insoweit BGH, FamRZ 1984, 156, 159), nicht für die gesamte Altersversorgung, also bis zum Lebensende gesichert ist, dass die Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung tatsächlich für die Versorgung erhalten bleibt und nicht vorzeitig anderweitig verwendet wird.

  • BGH, 05.02.2003 - XII ZB 53/98

    Berücksichtigung eines Renten-Lebensversicherungsvertrages mit Kapitalwahlrecht

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.08.2006 - 7 UF 82/05
    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt dargelegt hat (vgl. nur BGH FamRZ 2003, 664, 665), können nur im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vorhandene Anrechte in den Versorgungsausgleich einbezogen werden.

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesgerichtshof sogar in einem Fall, in dem ein Ehemann sein Kapitalwahlrecht aus einem Renten-Lebensversicherungsvertrag erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt hat, entschieden hat, dass das dadurch entstandene Anrecht auf Zahlung des Kapitals nicht dem Versorgungsausgleich unterliegt (BGH FamRZ 2003, 664, 665f).

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