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   OLG Hamburg, 17.10.2019 - 3 U 216/16   

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OLG Hamburg, 17.10.2019 - 3 U 216/16 (https://dejure.org/2019,52100)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.10.2019 - 3 U 216/16 (https://dejure.org/2019,52100)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. Oktober 2019 - 3 U 216/16 (https://dejure.org/2019,52100)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Candecor/CANEACOR

    § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG, § 25 MarkenG, § 296a ZPO, § 531 Abs 2 ZPO
    Verletzung der Wortmarke "Candecor" durch Nutzung der Bezeichnung "CANEACOR" im Bereich Arzneimittel und diätetische Lebensmittel - Candecor/CANEACOR

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 531 Abs. 2
    Ansprüche wegen einer Markenverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2020, 259
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.10.2019 - 3 U 216/16
    Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren besteht, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH, GRUR 1998, 387, 389f., Rn. 22 f. - Sabél/Puma; GRUR 1998, 922, 923, Rn. 16 f. - Canon; BGH, GRUR 2007, 780, Rn. 33 - Pralinenform I; BGH, GRUR 2008, 258, Rn. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; BGH, GRUR 2009, 766, Rn. 26 - Stofffähnchen I; GRUR 2014, 382, Rn. 14 - REAL-Chips).

    Bei der Beurteilung markenrechtlicher Verwechslungsgefahr ist hierfür auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen (EuGH, GRUR 1998, 387, 389, Rn. 22 - Sabèl/Puma; BGH, GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze; BGH, WRP 2002, 326, 328 - ASTRA/ESTRA-PUREN).

    Die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken ist nach der Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs-(Sinn-)gehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (EuGH, GRUR 1998, 387, 389, Rn. 23 - Sabèl/Puma; BGH, GRUR 1999, 241, 243 - Lions).

  • BGH, 25.01.2007 - I ZR 22/04

    Pralinenform

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.10.2019 - 3 U 216/16
    Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (BGH, GRUR-RR 2010, 359, Rn. 16 ff. - CCCP - unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2003, 55 Rn. 51 ff. - Arsenal Football Club; BGH, GRUR 2008, 793 Rn. 15 - Rillenkoffer) und folglich die Herkunftshinweisfunktion der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (BGH a.a.O. - CCCP - unter Hinweis auf EuGH GRUR 2008, 698, Rn. 57 - O2/Hutchison; EuGH, GRUR 2009, 756, Rn. 59 - L'Oréal; BGHZ 171, 89, Rn. 22 - Pralinenform; BGH, GRUR 2009, 484, Rn. 60 - METROBUS).

    Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren besteht, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH, GRUR 1998, 387, 389f., Rn. 22 f. - Sabél/Puma; GRUR 1998, 922, 923, Rn. 16 f. - Canon; BGH, GRUR 2007, 780, Rn. 33 - Pralinenform I; BGH, GRUR 2008, 258, Rn. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; BGH, GRUR 2009, 766, Rn. 26 - Stofffähnchen I; GRUR 2014, 382, Rn. 14 - REAL-Chips).

    Für die Prüfung der Verwechslungsgefahr ist ausschließlich von der Markeneintragung und der angegriffenen Warenform/Kennzeichnung auszugehen; auf außerhalb der Kennzeichnung liegende Begleitumstände kommt es hierbei grundsätzlich nicht an (BGH, GRUR 2007, 780, Rn. 38 - Pralinenform I).

  • BGH, 08.11.1989 - I ZR 102/88

    "alpi/Alba Moda"; Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.10.2019 - 3 U 216/16
    Dabei ist zu beachten, dass dem Verkehr die in Frage stehenden Bezeichnungen in der Regel nicht gleichzeitig gegenübertreten und oft nur flüchtig wahrgenommen werden, so dass sich die Verkehrsauffassung regelmäßig nur aufgrund eines undeutlichen Erinnerungsbildes bildet (BGH, GRUR 1993, 972, 974 - Sana/Schosana; BGH GRUR 1990, 367, 369 - alpi/Alba moda).

    Um eine Zeichenähnlichkeit anzunehmen, reicht in der Regel bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche aus (BGH WRP 1999, 1041, 1042 - Schüssel; BGH, GRUR 1990, 367, 368 - alpi/Alba Moda).

  • BGH, 01.07.1993 - I ZR 194/91

    Löschungsanspruch bei Verwechselungsgefahr - Sana/Schosana

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.10.2019 - 3 U 216/16
    Dabei ist zu beachten, dass dem Verkehr die in Frage stehenden Bezeichnungen in der Regel nicht gleichzeitig gegenübertreten und oft nur flüchtig wahrgenommen werden, so dass sich die Verkehrsauffassung regelmäßig nur aufgrund eines undeutlichen Erinnerungsbildes bildet (BGH, GRUR 1993, 972, 974 - Sana/Schosana; BGH GRUR 1990, 367, 369 - alpi/Alba moda).

    Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass für den Gesamteindruck eines Zeichens insbesondere der Wortanfang von Bedeutung ist, weil der Verkehr diesem regelmäßig bzw. unter bestimmten Umständen größere Beachtung schenkt (BGH, GRUR 1993, 972, 975 - Sana/Schosana; GRUR 2003, 1047, 1049 - Kellogg's/Kelly's; GRUR Int 2006, 510, 512, Rn. 51 - FERRÓ/FERRERO).

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06

    METROBUS

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.10.2019 - 3 U 216/16
    Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (BGH, GRUR-RR 2010, 359, Rn. 16 ff. - CCCP - unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2003, 55 Rn. 51 ff. - Arsenal Football Club; BGH, GRUR 2008, 793 Rn. 15 - Rillenkoffer) und folglich die Herkunftshinweisfunktion der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (BGH a.a.O. - CCCP - unter Hinweis auf EuGH GRUR 2008, 698, Rn. 57 - O2/Hutchison; EuGH, GRUR 2009, 756, Rn. 59 - L'Oréal; BGHZ 171, 89, Rn. 22 - Pralinenform; BGH, GRUR 2009, 484, Rn. 60 - METROBUS).

    Von einer Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren ist auszugehen, wenn diese in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen - insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe - so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (BGH, GRUR 2006, 941, 942, Rn. 13 - TOSCA BLU; GRUR 2007, 1066, 1068, Rn. 23 - Kinderzeit; GRUR 2009, 484, 486, Rn. 25 - Metrobus; GRUR 2014, 1101, 1104, Rn. 40 - Gelbe Wörterbücher; GRUR 2016, 382, 384, Rn. 21 - BioGourmet; GRUR 2016, 1300, 1304, Rn. 46 - Kinderstube).

  • LG Hamburg, 20.09.2016 - 312 O 587/15
    Auszug aus OLG Hamburg, 17.10.2019 - 3 U 216/16
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. September 2016 (312 O 587/15) wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. September 2016, Az. 312 O 587/15, abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • BGH, 18.03.1999 - I ZB 24/96

    Schlüssel

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.10.2019 - 3 U 216/16
    Um eine Zeichenähnlichkeit anzunehmen, reicht in der Regel bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche aus (BGH WRP 1999, 1041, 1042 - Schüssel; BGH, GRUR 1990, 367, 368 - alpi/Alba Moda).
  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 78/99

    ASTRA/ESTRA-PUREN; Bedeutung eines bekannten Unternehmenskennzeichens für den

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.10.2019 - 3 U 216/16
    Bei der Beurteilung markenrechtlicher Verwechslungsgefahr ist hierfür auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen (EuGH, GRUR 1998, 387, 389, Rn. 22 - Sabèl/Puma; BGH, GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze; BGH, WRP 2002, 326, 328 - ASTRA/ESTRA-PUREN).
  • BGH, 09.11.1988 - I ZR 96/86

    "St. Petersquelle"; Verwechslungsgefahr bei Mineralwasserkennzeichnungen

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.10.2019 - 3 U 216/16
    Deshalb ist nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Marken abzuheben als auf die Abweichungen, weil erstere stärker im Erinnerungsbild zu haften pflegen (BGH, GRUR 1998, 924, 925 - salvent/Salventerol; BGH, GRUR 1990, 450, 452 - St. Petersquelle), zumal wenn sie quantitativ gegenüber dem unterscheidenden Teil überwiegen (BGH, GRUR 1993, 118, 120 - Corvaton/Corvasal).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 293/00

    "Kellogg's/Kelly's"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Marke

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.10.2019 - 3 U 216/16
    Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass für den Gesamteindruck eines Zeichens insbesondere der Wortanfang von Bedeutung ist, weil der Verkehr diesem regelmäßig bzw. unter bestimmten Umständen größere Beachtung schenkt (BGH, GRUR 1993, 972, 975 - Sana/Schosana; GRUR 2003, 1047, 1049 - Kellogg's/Kelly's; GRUR Int 2006, 510, 512, Rn. 51 - FERRÓ/FERRERO).
  • BGH, 12.02.1998 - I ZB 32/95

    "salvent/Salventerol"; Verwechslungsgefahr bei identischen Waren

  • BGH, 15.10.1992 - I ZR 259/90

    Kennzeichen apothekenpflichtiger Arzneimittel - Verwechselungsfahr einzelner

  • EuG, 15.03.2006 - T-35/04

    Athinaiki Oikogeniaki Artopoiia / OHMI - Ferrero (FERRÓ) - Gemeinschaftsmarke -

  • BGH, 14.01.2016 - I ZB 56/14

    BioGourmet - Widerspruch gegen eine Markeneintragung aus mehreren Zeichen:

  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

  • EuGH, 12.06.2008 - C-533/06

    O2 kann sich nicht auf ihre Markenrechte berufen, um die Benutzung eines

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

  • BGH, 28.04.2016 - I ZR 254/14

    Kinderstube - Markenrechtsverletzung: Einheitliches Werktitelrecht für

  • BGH, 30.03.2006 - I ZR 96/03

    TOSCA BLU

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 228/12

    Zur Reichweite des Schutzes einer Farbmarke

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 123/05

    Rillenkoffer

  • BGH, 22.01.2014 - I ZR 71/12

    Markenverletzung: Wegfall der durch eine Markenanmeldung begründeten

  • BGH, 05.11.2008 - I ZR 39/06

    Stofffähnchen

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

  • BGH, 27.02.2018 - VIII ZR 90/17

    Zurückweisung des Verteidigungsmittels durch den Tatrichter in offenkundig

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 94/04

    Kinderzeit

  • BPatG, 20.08.2020 - 30 W (pat) 550/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Damia/DAMLA (Wort-Bildmarke, IR-Marke)/MAMIA

    Dem Umstand, dass die Widerspruchsmarke anders als die angegriffene Marke nur aus Versalien besteht, kommt dagegen aus Sicht des angesprochenen Verkehrs nur eine geringfügige Bedeutung zu, weil er daran gewöhnt ist, dass ihm identische Wörter sowohl in gewöhnlicher Schreibweise mit großem Anfangsbuchstaben als auch ausschließlich in Großbuchstaben entgegentreten (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2020, 259, Rn. 72 - Candecor/CANEACOR sowie BGH GRUR 2015, 607, 608, Rn. 21, 22 - Uhrenankauf im Internet).
  • BPatG, 09.12.2021 - 30 W (pat) 542/20

    Opensource-Software schwächt Marke nicht

    Dem Umstand, dass die Widerspruchsmarke anders als die angegriffene Marke nur aus Versalien besteht, kommt dagegen aus Sicht des angesprochenen Verkehrs nur eine geringfügige Bedeutung zu, weil er daran gewöhnt ist, dass ihm identische Wörter sowohl in gewöhnlicher Schreibweise mit großem Anfangsbuchstaben als auch ausschließlich in Großbuchstaben entgegentreten (vgl. OLG Hamburg,GRUR-RR 2020, 259, Rn.72- Candecor/CANEACOR sowie BGHGRUR 2015, 607,608, Rn.21,22- Uhrenankauf im Internet).
  • BPatG, 02.02.2023 - 30 W (pat) 20/20

    Sölen

    Dies gilt auch für die abweichende Schreibweise in Klein- bzw. Großbuchstaben, da der Verkehr daran gewöhnt ist, dass ihm identische Wörter sowohl in gewöhnlicher Schreibweise mit großem Anfangsbuchstaben als auch ausschließlich in Großbuchstaben entgegentreten (vgl. OLG Hamburg,GRUR-RR 2020, 259, Rn.72- Candecor/CANEACOR sowie BGHGRUR 2015, 607,608, Rn.21,22- Uhrenankauf im Internet).
  • BPatG, 02.11.2022 - 30 W (pat) 510/21
    Diesem Umstand kommt aber aus Sicht des angesprochenen Verkehrs nur eine geringfügige Bedeutung zu, weil er daran gewöhnt ist, dass ihm identische Wörter sowohl in gewöhnlicher Schreibweise mit großem Anfangsbuchstaben als auch ausschließlich in Großbuchstaben entgegentreten (vgl. OLG Hamburg,GRUR-RR 2020, 259, Rn.72 - Candecor/CANEACOR sowie BGHGRUR 2015, 607,608, Rn.21,22- Uhrenankauf im Internet).
  • BPatG, 07.04.2022 - 30 W (pat) 566/20
    Diesem Umstand kommt aber aus Sicht des angesprochenen Verkehrs nur eine geringe Bedeutung zu, weil er daran gewöhnt ist, dass ihm identische Wörter sowohl in gewöhnlicher Schreibweise mit großem Anfangsbuchstaben als auch ausschließlich in Großbuchstaben entgegentreten (vgl. OLG Hamburg,GRUR-RR 2020, 259 , Rn. 72 - Candecor/CANEACOR sowie BGH GRUR 2015, 607, 608 , Rn. 21, 22 - Uhrenankauf im Internet), so dass auch insoweit zumindest von einer hochgradigen Ähnlichkeit auszugehen ist.
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