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   OLG Hamburg, 17.12.2020 - 15 U 129/19   

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OLG Hamburg, 17.12.2020 - 15 U 129/19 (https://dejure.org/2020,47799)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.12.2020 - 15 U 129/19 (https://dejure.org/2020,47799)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - 15 U 129/19 (https://dejure.org/2020,47799)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Top Smartphones im besten Netz

    § 3 Abs 1 UWG, § 5 Abs 1 S 1 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG
    Unterscheidung einer Alleinstellungswerbung von einer Testhinweiswerbung; Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Werbung mit der Aussage "Top Smartphones im besten Netz"

  • JurPC

    Alleinstellungswerbung im Mobilfunkmarkt

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Alleinstellungsbehauptung im Mobilfunkmarkt - "im besten Netz"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2021, 407
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • OLG Schleswig, 27.07.2017 - 5 U 207/16

    Arglistanfechtung eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages wegen Verletzung

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.12.2020 - 15 U 129/19
    Es handele sich hier gemäß der Rechtsprechung des 3. und 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zur Abgrenzung zwischen Testhinweis- und Alleinstellungswerbung in den Verfahren 5 W 95/16, 5 U 51/16, 5 U 91/16, 5 U 207/16, 5 U 219/16 sowie 3 U 17/17, 3 U 135/17 und 3 U 155/17 um eine Testhinweiswerbung.

    Für die Beurteilung der streitgegenständlichen Werbeaussage "Top Smartphones im besten Netz" kommt es zunächst darauf an, ob es sich um eine Alleinstellungsbehauptung oder um eine Werbung mit einem Testergebnis handelt (vgl. Hans. OLG, 5 U 207/16, Urteil vom 17.05.2018, Anlage K19 Seite 14; s. auch Hans. OLG, 5 U 51/16, Urteil vom 20.3.2017, Anlage B 45 Seite 9).

    Hierbei ist zu berücksichtigen, ob alle Komponenten der Anzeige für die angesprochenen Verkehrskreise optisch erkennbar, in ihrem Aussagegehalt inhaltlich zu verstehen und ihre beabsichtigte Bezugnahme aufeinander zu begreifen sind (Hans. OLG, Urteil vom 17.05.2018, 5 U 207/16, Anlage K 19 Seite 14).

    Demgegenüber liegt eine Werbung mit einem Testergebnis vor, wenn sich für die angesprochenen Verkehrskreise aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass der Werbende sich auf das Ergebnis eines bestimmten Tests beziehen und hieraus eine bestimmte Werbeaussage ableiten will (vgl. Hans. OLG, Urteil vom 20.03.2017, 5 U 51/16, Anlage B45 Seite 9 sowie vom 17.05.2018, 5 U 207/16, Anlage K19 Seite 15).

    Soweit die Beklagte auf ein weiteres Verfahren vor dem 5. Zivilsenat verweist (5 U 207/16, Urteil vom 17.05.2018, Anlage K19 Seite 28), führt auch dies nicht weiter.

    Anders als im Bereich der Testsiegerwerbung, wo unter bestimmten Umständen zulässigerweise auf ein zusammenfassendes Gesamtergebnis abgestellt und damit geworben werden darf, selbst wenn der Testsieger nicht in allen Bereichen führend gewesen ist, muss bei einer Alleinstellungsberühmung der erforderliche Abstand zu den Wettbewerbern in allen in Betracht kommenden Beziehungen bestehen (BGH, GRUR 1985, 140, 141 - Größtes Teppichhaus der Welt; Hans. OLG, Urteil vom 17.05.2018, 5 U 207/16, Anlage K19 Seite 29).

    Der durchschnittliche Verbraucher geht bei der Aussage "im besten Netz" nicht lediglich von einer Momentaufnahme aus, sondern von einem dauerhaften Vorsprung des Werbenden gegenüber seinen Mitbewerbern (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2017, 441 Rn. 41; Hans. OLG, Urteil vom 17.05.2018, 5 U 207/16, Anlage K19 Seite 29).

  • BGH, 13.02.2003 - I ZR 41/00

    Schachcomputerkatalog

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.12.2020 - 15 U 129/19
    Eine Alleinstellungsbehauptung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen der anderenfalls bestehenden Gefahr einer Irreführung nur zulässig, wenn die Werbebehauptung wahr ist, der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorzuweisen hat und der Vorsprung die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet (BGH, GRUR 2003, 800, 803 - Schachcomputerkatalog; BGH, GRUR 2002, 182, 184 - Das Beste jeden Morgen).

    Platz" oder "Weltmeister" grundsätzlich nicht noch darüber zu informieren, ob er sich das Prädikat mit Wettbewerbern teilen musste oder wie groß der Abstand zu den Produkten der Wettbewerber ist (BGH, GRUR 2003, 800, 803 - Schachcomputerkatalog).

    Daran ändert es auch nichts, dass Äußerungen in einer in sich geschlossenen Darstellung nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden dürfen (BGH, GRUR 1996, 367, 368 - Umweltfreundliches Bauen; BGH, GRUR 2003, 800, 803 - Schachcomputerkatalog).

    Der Werbende muss einen deutlichen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern haben, und dieser Vorsprung muss die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bieten (vgl. BGH, GRUR 2003, 800, 803 - Schachcomputerkatalog; GRUR 2002, 182, 184 - Das Beste jeden Morgen; GRUR 2004, 786 - Größter Online-Dienst; Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 5 Rn. 1.151).

  • BGH, 06.04.2017 - I ZR 159/16

    Wettbewerbsverstoß: Angabe der Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.12.2020 - 15 U 129/19
    Damit werde den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Sternchenhinweisen bzw. Verweisen auf eine nachgeschaltete Internetseite (BGH, GRUR-RS 2012, 13391 - Bester Preis der Stadt und BGH, GRUR 2017, 928 - Energieeffizienzklasse I) nicht genügt.

    In der Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass bei einer Internetwerbung wegen vom Gesetz geforderter und für den Verbraucher wesentlicher Angaben grundsätzlich auf eine andere Internetseite verwiesen werden kann (BGH, GRUR 2017, 928 Rn. 20 f. - Energieeffizienzklasse II zu der nach der Delegierten VO (EU) Nr. 626/2011 zur Ergänzung der RL 2010/30/EU erforderlichen Kennzeichnung zum Energieverbrauch; BGH, GRUR 2003, 889 - Internetreservierungssystem zu gemäß der PAngV vorgeschriebenen Angaben).

    Daran ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass eine auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsklage nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann begründet ist, wenn das beanstandete Verhalten des Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2017, 928 Rn. 14 - Energieeffizienzklasse II m.w.N.).

    Das ergibt sich schon daraus, dass der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang stets (nur) prüft, ob und ggf. inwiefern sich die Rechtslage zwischen Verletzungshandlung und letzter gerichtlicher Entscheidung geändert hat (s. BGH, GRUR 2017, 928 Rn. 15 - Energieeffizienzklasse II und die dortigen Verweise) und dass er für die Betrachtung nicht auf die letzte mündliche Tatsachenverhandlung abstellt, sondern auf den Zeitpunkt der Revisionsentscheidung (BGH GRUR 2017, 928 Rn. 14 - Energieeffizienzklasse II).

  • OLG Köln, 10.03.2017 - 6 U 124/16

    Alleinstellungswerbung; Spitzenstellungswerbung;

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.12.2020 - 15 U 129/19
    Daher muss der mit einer Alleinstellungsbehauptung werbende Mobilfunkanbieter eine Spitzenstellung im Sinne eines deutlichen Vorsprungs vor seinen Mitbewerbern innehaben, und dieser Vorsprung muss die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bieten (Anschluss an OLG Köln, GRUR-RR 2017, 441 Rn. 41; Abgrenzung zu OLG Frankfurt, BeckRS BeckRS 2014, 123521 Rn. 6 f.).

    Für die vom Oberlandesgericht Frankfurt vertretene, in der Rechtsprechung indes wohl bislang singulär gebliebene Auffassung (a.A. ausdrücklich OLG Köln, GRUR-RR 2017, 441 Rn. 41) könnte zwar sprechen, dass die Möglichkeit, mit einer Alleinstellung zu werben, im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen andernfalls erheblich eingeschränkt würde.

    Der durchschnittliche Verbraucher geht bei der Aussage "im besten Netz" nicht lediglich von einer Momentaufnahme aus, sondern von einem dauerhaften Vorsprung des Werbenden gegenüber seinen Mitbewerbern (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2017, 441 Rn. 41; Hans. OLG, Urteil vom 17.05.2018, 5 U 207/16, Anlage K19 Seite 29).

    Das Oberlandesgericht Köln (GRUR-RR 2017, 441 Rn. 38 und 41) geht wie der erkennende Senat davon aus, dass auch im Mobilfunkmarkt ein deutlicher Vorsprung mit der Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit vorliegen muss, um eine Alleinstellungswerbung als zulässig ansehen zu können.

  • OLG Frankfurt, 16.01.2014 - 6 U 212/13

    Irreführende Testhinweiswerbung

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.12.2020 - 15 U 129/19
    Im Bereich des Mobilfunks erwarte der angesprochene Verkehr von vornherein nicht, dass ein deutlicher und dauerhafter Vorsprung des Werbenden gegenüber allen Mitbewerbern in sämtlichen möglichen Kategorien, unter denen ein Mobilfunknetz getestet werden könne, bestehe (vgl. Köhler/Bornkamm in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage 2020, § 5 Rn. 1.152 sowie OLG Frankfurt, 16.01.2014, 6 U 212/13).

    Die Beklagte beruft sich insofern auf das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 16.01.2014 (6 U 212/13, juris Rn. 6 f.).

    Insbesondere die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 16.01.2014 (6 U 212/13, juris) steht der hiesigen Entscheidung nicht entgegen.

  • BGH, 24.01.2019 - I ZR 200/17

    Das beste Netz - Wettbewerbsverstöße eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.12.2020 - 15 U 129/19
    Dies ergebe sich aus einem Erst-Recht-Schluss aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Das beste Netz" (GRUR 2019, 631).

    Erforderlich ist, dass die Werbung geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (st. Rspr., jüngst etwa BGH GRUR 2019, 631 Rn. 67 m.w.N. - Das beste Netz).

    Soweit die Berufung angesichts der Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Das beste Netz" (GRUR 2019, 631) im Wege eines Erst-Recht-Schlusses das Gegenteil herleiten will, überzeugt dies nicht.

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 226/13

    Deltamethrin - Wettbewerbsverstoß durch Parallelimport eines nicht

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.12.2020 - 15 U 129/19
    Auch die Einstellung der Produktion des Erzeugnisses, für das unlauter geworben wurde, und sogar die Geschäftsaufgabe des wettbewerbswidrig handelnden Schuldners reichen ohne weiteres für den Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht aus (BGH, GRUR 1998, 1045, 1046 - Brennwertkessel; BGH, GRUR 2001, 453, 455 - TCM-Zentrum; BGH, GRUR 2016, 88 Rn. 51 - Deltamethrin; Bornkamm, a.a.O. § 8 Rn. 1.50 f. m.w.N.; Kessen in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 7 Rn. 4, Kap 46 Rn. 36 ff. m.w.N.).

    Die Wiederholungsgefahr entfällt daher nicht schon mit der Aufgabe der Tätigkeit des Schuldners, in deren Rahmen die Verletzungshandlung erfolgt ist, solange nicht auch jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme ähnlicher Tätigkeiten durch den Verletzer beseitigt ist (BGH, GRUR 2016, 88 Rn. 51 - Deltamethrin).

  • BGH, 03.05.2001 - I ZR 318/98

    Das Beste jeden Morgen

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.12.2020 - 15 U 129/19
    Eine Alleinstellungsbehauptung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen der anderenfalls bestehenden Gefahr einer Irreführung nur zulässig, wenn die Werbebehauptung wahr ist, der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorzuweisen hat und der Vorsprung die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet (BGH, GRUR 2003, 800, 803 - Schachcomputerkatalog; BGH, GRUR 2002, 182, 184 - Das Beste jeden Morgen).

    Der Werbende muss einen deutlichen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern haben, und dieser Vorsprung muss die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bieten (vgl. BGH, GRUR 2003, 800, 803 - Schachcomputerkatalog; GRUR 2002, 182, 184 - Das Beste jeden Morgen; GRUR 2004, 786 - Größter Online-Dienst; Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 5 Rn. 1.151).

  • BGH, 16.07.2009 - I ZR 50/07

    Kamerakauf im Internet

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.12.2020 - 15 U 129/19
    Wird für ein Produkt im Internet mit einem Testergebnis geworben, muss die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben oder durch einen Sternchenhinweis eindeutig und leicht aufzufinden sein (BGH GRUR 2010, 248 - Kamerakauf im Internet Ls. 2).

    Es geht auch nicht um die Frage, ob der Sternchenhinweis den Anforderungen an die Angabe zur Testfundstelle genügt, welche für den Verbraucher leicht und eindeutig nachprüfbar sein muss (vgl. BGH, GRUR 2010, 248 - Kamerakauf im Internet).

  • BGH, 16.11.2017 - I ZR 160/16

    Knochenzement II - Wettbewerbsverstoß: Erreichen einer in der Werbung

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.12.2020 - 15 U 129/19
    Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Knochenzement II" (GRUR 2018, 541) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Knochenzement II" (GRUR 2018, 541) aufgestellten Grundsätze zur Aufklärungspflicht bei einer Spitzenstellungsbehauptung seien auf den vorliegenden Fall übertragbar.

  • LG Hamburg, 18.12.2018 - 416 HKO 90/18

    Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung mit Aussagen zur Netzqualität

  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 252/01

    Mindestverzinsung

  • BGH, 02.07.1987 - I ZR 167/85

    "Leichenaufbewahrung"; Förderung des Wettbewerbs durch ein Altenheim

  • BGH, 26.10.2000 - I ZR 180/98

    TCM- Zentrum

  • BGH, 19.03.1998 - I ZR 264/95

    Brennwertkessel - Irreführung/Beschaffenheit; Wiederholungsgefahr

  • BGH, 14.12.1995 - I ZR 213/93

    Umweltfreundliches Bauen - Irreführung/sonst; umweltbezogene Werbung

  • BGH, 17.06.2004 - I ZR 284/01

    Größter Online-Dienst

  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 136/13

    TIP der Woche - Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung:

  • BGH, 11.07.1991 - I ZR 5/90

    Spielzeug-Autorennbahn - Spitzen-/Alleinstellungsbehauptung

  • BVerfG, 20.11.2019 - 1 BvR 2400/17

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend das Gebot der

  • BGH, 17.10.1984 - I ZR 187/82

    Zulässigkeit der Alleinstellungsbehauptung "Größtes Teppichhaus der Welt"

  • BGH, 03.04.2003 - I ZR 222/00

    Internet-Reservierungssystem

  • OLG Bamberg, 25.01.2019 - 3 U 135/17

    Wettbewerbswidrige Alleinstellungswerbung mit Preisgarantie

  • LG Düsseldorf, 21.05.2021 - 38 O 3/21

    LG Düsseldorf erneut: Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands in § 14 Abs. 2

    Der Anpreisung "mit dem besten Router" wird deshalb ohne weiteres die Aussage entnommen, dass der bei der Antragsgegnerin erhältliche Router der beste aller am Markt angebotenen Router sei, wobei die Antragsgegnerin angesichts ihrer allgemein auf den Router bezogenen und nicht auf bestimmte Eigenschaften des Geräts verengten Spitzenstellungsbehauptung aus Sicht des angesprochenen Verkehrs für sich in Anspruch nimmt, mit ihrem Produkt das Angebot der Mitbewerber in jeder in Betracht kommenden Hinsicht zu überragen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1984 - I ZR 187/82 - Größtes Teppichhaus der Welt", GRUR 1985, 140 [unter A II 1 und A II 2 a]; s.a. Hanseatisches OLG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 15 U 129/19, GRUR-RS 2020, 41806 [Rn. 67 und 69]).

    Nur unter solchen Voraussetzungen wäre eine Alleinstellungsbehauptung zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 160/16 - Knochenzement II [unter B IV 1 b]; Urteil vom 13. Februar 2003 - I ZR 41/00 - Schachcomputerkatalog [unter II 4 c]; Urteil vom 11. Juli 1991 - I ZR 5/90 - Spielzeug-Autorennbahn, GRUR 1991, 850 [unter II 1]; Urteil vom 17. Oktober 1984 - I ZR 187/82 - Größtes Teppichhaus der Welt", GRUR 1985, 140 [unter A II 1]; Hanseatisches OLG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 15 U 129/19, GRUR-RS 2020, 41806 [Rn. 69]).

    Wenn aufgrund der Schnelllebigkeit eines Marktes jeder Vorsprung nur eine Momentaufnahme darstellt, hat das regelmäßig für dieses Marktsegment nicht die Zulässigkeit von Alleinstellungsbehauptungen trotz fehlender Aussicht auf Beständigkeit des Vorsprungs zur Folge, sondern die Unzulässigkeit der Alleinstellungsbehauptung (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1991 - I ZR 5/90 - Spielzeug-Autorennbahn, GRUR 1991, 850 [unter II 3 b]; Hanseatisches OLG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 15 U 129/19, GRUR-RS 2020, 41806 [Rn. 71 ff.]).

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