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   OLG Hamburg, 18.04.2013 - 3 U 142/11   

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https://dejure.org/2013,11480
OLG Hamburg, 18.04.2013 - 3 U 142/11 (https://dejure.org/2013,11480)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.04.2013 - 3 U 142/11 (https://dejure.org/2013,11480)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18. April 2013 - 3 U 142/11 (https://dejure.org/2013,11480)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Antimykotikum

    § 3 HeilMWerbG, § 6 Nr 3 HeilMWerbG, § 5 UWG
    Arzneimittelwerbung: Übernahme von Zitaten aus der Fachliteratur; irreführende Werbung

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bei Heilmittelwerbung müssen Zitate aus der Fachliteratur deutlich als solche kenntlich gemacht werden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff des aus der Fachliteratur entnommenen Zitats im Sinne von § 6 Nr. 3 HWG; Irreführung durch Aufstellung einer eigenen Werbebehauptung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HWG § 6 Nr. 3; UWG § 5; HWG § 3
    Begriff des aus der Fachliteratur entnommenen Zitats im Sinne von § 6 Nr. 3 HWG; Irreführung durch Aufstellung einer eigenen Werbebehauptung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Bei Heilmittelwerbung müssen Zitate aus der Fachliteratur deutlich als solche kenntlich gemacht werden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    "Aus der Fachliteratur entnommenes Zitat" i.S.d. HWG erfordert Eindruck der unveränderten Übernahme der Angabe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 1301
  • GRUR-RR 2013, 528
  • WM 2013, 1768
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamburg, 21.12.2006 - 3 U 77/06

    Irreführende Arzneimittelwerbung: Gesundheitsbezogene Werbung eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.04.2013 - 3 U 142/11
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Beurteilung des Verkehrsverständnisses von Ärzten durch die Mitglieder des Gerichts jedenfalls dann möglich, wenn der Erkenntnisstand der Wissenschaft im Hinblick auf den maßgebenden Sachverhalt vorgetragen wurde und außerdem - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass ein Arzt die deutsche Sprache anders verstehen könnte als jemand, der ebenfalls ein wissenschaftliches Studium absolviert hat (Senat, Urteil v. 21.12.2006, Az. 3 U 77/06, PharmaR 2007, 204).

    Die Werbung für Arzneimittel unterliegt den strengen Voraussetzungen der gesundheitsbezogenen Werbung, wonach wegen des hohen Schutzgutes der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen besonders strenge Anforderungen zu stellen sind (BGH GRUR 1980, 797 - Topfit Boonekamp; Senat, Urteil v. 21.12.2006, Az. 3 U 77/06, PharmaR 2007, 204).

    (Anlage B 1), welche jedenfalls die Werbung wissenschaftlich rechtfertigten, kann die Beklagte schon deshalb nicht gehört werden, weil das Strengeprinzip erfordert, dass der Arzt in der Lage sein muss, die durch die Studie angeblich wissenschaftlich belegte Aussage unmittelbar durch diese Studie zu überprüfen, ohne damit rechnen zu müssen, dass die als Beleg aufgeführte Studie nur teilweise, über "drei Ecken" oder nur im Zusammenhang mit anderen, nicht genannten Studien möglicherweise die Werbebehauptung stützen kann (Senat, PharmR 2007, 204).

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.04.2013 - 3 U 142/11
    Richtet sich das wettbewerbsrechtliche Unterlassungsbegehren - wie vorliegend - gegen eine konkrete Verletzungsform, so stellt diese den Lebenssachverhalt dar, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird, weil sie bei natürlicher Betrachtungsweise den der Klage zugrundeliegenden Tatsachenkomplex umschreibt (BGH GRUR 2013, 401 Rn. 24 - Biomineralwasser).

    Möchte hingegen der Kläger - wie ihm unbenommen ist - eine bestimmte Werbeanzeige unter verschiedenen Aspekten angreifen, so kann er diese verschiedenen Aspekte im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten, in eigenständigen Anträgen zum Ausdruck kommenden Klagezielen machen und hat im Falle des Verlusts anteilig die Kosten zu tragen (BGH GRUR 2013, 401 Rn. 25 - Biomineralwasser).

  • BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07

    Sondernewsletter

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.04.2013 - 3 U 142/11
    Unzutreffend sei jedoch die Berechnung der zugesprochenen Abmahnkosten nach einem Streitwert von EUR 250.000; anwendbar seien hier die in der Entscheidung Sondernewsletter" des BGH (GRUR 2010, 744) ausgeführten Regeln.
  • OLG Hamburg, 29.03.2007 - 3 U 193/06

    Abmahnung wegen Werbung in Printmedien nach fruchtloser Abmahnung wegen derselben

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.04.2013 - 3 U 142/11
    Aus der Vornahme einer weiteren, der früheren lediglich ähnlichen Verletzungshandlung kann allerdings nicht ohne weiteres auf die Erfolglosigkeit einer erneuten Abmahnung geschlossen werden (Senat Magazindienst 2008, 63; AfP 2008, 510).
  • BGH, 23.10.1970 - I ZR 86/69

    Zulässigkeit einer Werbebehauptung durch Tragen eines Tampons während der

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.04.2013 - 3 U 142/11
    Daher sind werbende Anpreisungen auf diesem Gebiet nur zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen (BGH GRUR 1971, 153 - Tampax).
  • BGH, 27.02.1980 - I ZR 8/78

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Vertreibens eines Magenbitters unter einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.04.2013 - 3 U 142/11
    Die Werbung für Arzneimittel unterliegt den strengen Voraussetzungen der gesundheitsbezogenen Werbung, wonach wegen des hohen Schutzgutes der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen besonders strenge Anforderungen zu stellen sind (BGH GRUR 1980, 797 - Topfit Boonekamp; Senat, Urteil v. 21.12.2006, Az. 3 U 77/06, PharmaR 2007, 204).
  • OLG Hamburg, 19.10.2000 - 3 U 12/00
    Auszug aus OLG Hamburg, 18.04.2013 - 3 U 142/11
    Entscheidend für den Charakter des Zitats" ist aber immer, dass die Angabe auch "als Zitat, also als Übernahme kenntlich gemacht wird (Senat, GRUR-RR 2001, 115, juris-Rn. 16: "Darstellung als Zitat; Riegger, Heilmittelwerberecht, 6. Kap. Rn. 28).
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