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   OLG Hamburg, 18.06.2019 - 2 U 31/18   

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OLG Hamburg, 18.06.2019 - 2 U 31/18 (https://dejure.org/2019,42511)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.06.2019 - 2 U 31/18 (https://dejure.org/2019,42511)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18. Juni 2019 - 2 U 31/18 (https://dejure.org/2019,42511)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB, § 313 Abs 2 BGB, § 2227 BGB
    Zuwendungsverzicht als beschränkter Teilverzicht; Klageerhebung bei Vor- und Nacherben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 543
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 04.11.1998 - IV ZR 327/97

    Gültigkeit eines Erb- oder Zuwendungsverzichts

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.2019 - 2 U 31/18
    Nach der Entscheidung des BGH NJW 1999, 789 scheide aber die Anpassung eines Zuwendungsverzichts über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage aus.

    Zwar hat der BGH in seiner Entscheidung vom 4.11.1998 (NJW 1999, 789) zur fehlenden Geschäftsgrundlage bei einem Erbverzicht nach § 2352 BGB ausgeführt, dass eine Aufhebung des Verzichts entsprechend § 2351 BGB nach dem Tod der Erblasserin nicht mehr möglich sei (§§ 2352 Satz 3, 2347 Abs. 2 Satz 1 BGB), weshalb das gleiche Ziel auch nicht durch eine Rückabwicklung des Verzichtsvertrages auf der Grundlage von § 242 BGB aF erreicht werden könne, wenn das Fehlen oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage erst nach Eintritt des Erbfalls geltend gemacht wird.

  • BGH, 06.04.2000 - IX ZR 422/98

    Rechtsfolge einer Sicherungsabtretung

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.2019 - 2 U 31/18
    Bei der Parteistellung des Testamentsvollstreckers kraft Amtes einerseits und als Privatperson andererseits handelt es sich um zwei verschiedene prozessuale Parteien, auch wenn es sich um eine natürliche Person handelt (BGH v. 6.4.2000, NJW 2000, 1950 unter Ziff. II. 1.a; Palandt/Weidlich, § 2213 Rn. 5; Kroiß in: Kroiß/Ann/Mayer, § 2213 Rn. 17).

    Es handelt sich um zwei verschiedene prozessuale Parteien, auch wenn es sich um eine natürliche Person handelt (BGH v. 6.4.2000, NJW 2000, 1950 unter Ziff. II. 1.a; Palandt/Weidlich, § 2213 Rn. 5; Kroiß in: Kroiß/Ann/Mayer, § 2213 Rn. 17).

  • BGH, 27.09.2017 - XII ZR 48/17

    Zivilprozess: Tatrichterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der Wahrheit einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.2019 - 2 U 31/18
    Zwar ist es dem Senat nach § 286 ZPO grundsätzlich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (so zuletzt BGH v. 27.09.2017, NJW-RR 2018, 249 Rn. 12 m.w.N.).

    Dabei kann der Senat im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben einer Partei im Rahmen der persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht - auch nicht mittels Parteivernehmung, weil es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehlt - weitergehend beweisen kann (vgl. BGH v. 27.09.2017, NJW-RR 2018, 249 Rn. 12 m.w.N).

  • BGH, 04.02.1987 - IVa ZR 229/85

    Ernennung eines Sozius des beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker;

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.2019 - 2 U 31/18
    Zur Abgrenzung der Amts- von der Parteiklage hat der BGH ausgeführt, dass der Testamentsvollstrecker dann als Partei kraft Amtes zu klagen habe, wenn er ein seiner Verwaltung unterliegendes Recht geltend mache und auch dann, wenn sonst die Prozessführung im Rahmen seiner Verwaltungsaufgabe liegt (BGH v. 4.2.1987, NJW-RR 1987, 1090, 1091), so z.B. die Klage auf Feststellung oder Nichtfeststellung der Erbenstellung (BGH v. 4.2.1987, NJW-RR 1987, 1090, 1091).

    Demgegenüber muss der Testamentsvollstrecker seine persönlichen Ansprüche, etwa auf Ersatz von Aufwendungen oder auf seine Vergütung, im eigenen Namen einklagen (BGH v. 4.2.1987, NJW-RR 1987, 1090, 1091).

  • BGH, 09.10.1957 - IV ZR 217/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.2019 - 2 U 31/18
    In seiner Entscheidung vom 9.10.1957 (NJW 1957, 1916, Ziff. II. am Ende) hat der BGH zur Frage, ob bestimmte Rechtshandlungen vom Testamentsvollstrecker vorgenommen werden durften, ausgeführt: "Die Frage, ob es wirtschaftlich erforderlich ist, einen gegen einen Miterben gerichteten Anspruch geltend zu machen und ob der Testamentsvollstrecker auch die anderen Miterben in ähnlicher Weise in Anspruch nehmen müßte, ist aber nicht von dem Gericht zu entscheiden, vor dem dieser Anspruch geltend gemacht wird.
  • BSG, 26.10.1989 - 12 RK 21/89

    Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung, Mangel der Zustellung

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.2019 - 2 U 31/18
    Der Bekl. muss mehr erreichen wollen als die bloße Verneinung der Rechtsbehauptung des Klägers (BAG, NZA 1990, 986, 987).
  • BGH, 09.06.1983 - III ZR 74/82

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage - Voraussetzungen für das Vorliegen des

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.2019 - 2 U 31/18
    Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das Urteil auf die Feststellungsklage geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. nur BGH, NJW 1984, 1118; BGHZ 197, 186).
  • BGH, 27.01.1982 - IVa ZR 240/80

    Schutz des Vertragserben

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.2019 - 2 U 31/18
    In seiner Entscheidung vom 27.1.1982 (NJW 1982, 1100 Ziff. 5) hat der BGH an dieser Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten.
  • OLG Frankfurt, 22.08.2017 - 8 U 39/17

    Beeinträchtigung des Vertragserben durch eine Auflage und ein Vermächtnis

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.2019 - 2 U 31/18
    Nach diesem Maßstab hat ein Erbe im Falle eines Streits zwischen ihm und dem Testamentsvollstrecker über die Gültigkeit, Auslegung oder Tragweite einer letztwilligen Verfügung regelmäßig ein Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Klärung der Streitfrage (OLG Frankfurt, NJW-RR 2018, 329, 330; Schiemann in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, § 2203 Rn. 3 Staudinger/Reimann, BGB, Neubearb. 2016, § 2203 Rn. 36; Erman/M. Schmidt, BGB, 14. Aufl. 2014, § 2203 Rn. 4; MüKoBGB/Zimmermann, 7. Aufl. 2017, § 2203 Rn. 7).
  • BGH, 07.05.2013 - IX ZR 151/12

    Restschuldbefreiungsverfahren: Verspätete Anmeldung einer Forderung aus

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.2019 - 2 U 31/18
    Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das Urteil auf die Feststellungsklage geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. nur BGH, NJW 1984, 1118; BGHZ 197, 186).
  • BGH, 07.12.1977 - IV ZR 20/76

    Schadensersatz wegen Verletzung eines Ankaufsrechts; Unwirksamkeit einer

  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 12.05.1949 - I ZS 215/48
  • BGH, 10.02.1993 - IV ZR 274/91

    Ordnungsgemäße Verwaltung durch Vorerben bei Kreditaufnahme - Rechtsverhältnis

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