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   OLG Hamburg, 18.09.1990 - 12 UF 69/90   

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OLG Hamburg, 18.09.1990 - 12 UF 69/90 (https://dejure.org/1990,3026)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.09.1990 - 12 UF 69/90 (https://dejure.org/1990,3026)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18. September 1990 - 12 UF 69/90 (https://dejure.org/1990,3026)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1991, 445
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 23.10.1985 - IVb ZR 68/84

    Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Ausbildungsunterhalt; Zeitliche

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.1990 - 12 UF 69/90
    Es kann ihr daher ein erzielbares Einkommen nicht zugerechnet werden ( BGB , FamRZ 1986, 553, 554).

    Soweit sie die erforderliche Ausbildung in der Vergangenheit erfolgreich hätte absolvieren können, könnte sie sich gemäß § 1579 Nr. 3 BGB - etwa in Höhe des erzielbaren Verdienstes - auf ihre Unterhaltsbedürftigkeit nicht berufen, wenn ihr bisheriges Verhalten als mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit im Sinne dieser Vorschrift zu werten wäre (BGH, FamRZ 1986, 553, 555).

  • BGH, 01.04.1987 - IVb ZR 33/86

    Geltendmachung eines vor dem 30. Juni 1977 vereinbarten Unterhaltsverzichts

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.1990 - 12 UF 69/90
    Wenn ein Ehegatte nach längerer Tätigkeit ausschließlich im eigenen Haushalt aufgrund seines Lebensalters eine angemessene (§ 1574 Abs. 2 BGB ) Erwerbstätigkeit nicht mehr ohne vorherige Ausbildung zu finden vermag, diese aber wegen seines Alters nicht mehr sinnvoll ist, kommt § 1571 BGB auch dann zum Zuge, wenn der Berechtigte das sog. Rentenalter noch nicht erreicht hat (BGH, FamRZ 1987, 691, 693).

    Bei langer Dauer des Getrenntlebens oder einer auf sonstige Weise erkennbaren Zerrüttung der Ehe kann bereits eine Ausbildungsobliegenheit des getrennt lebenden Ehegatten angenommen werden (vgl. BGH, FamRZ 1985, 782, 784; aber auch FamRZ 1987, 691, 692).

  • BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 68/87

    Umfang des Trennungsunterhaltes nach Scheidung der Ehe - Mitberücksichtigung der

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.1990 - 12 UF 69/90
    Diese Vorschrift dient somit dem Zweck, den nicht erwerbstätigen geschiedenen Ehegatten nach der Scheidung vordem drohenden sozialen Abstieg zu bewahren (BGH, FamRZ 1983, 144 ; 1988, 1145; KG, FamRZ 1984, 898).

    Die geschiedene Ehefrau eines selbständigen Bäckermeisters mit mehreren Filialen braucht nicht als Angestellte in einer Bäckerei zu arbeiten, sondern darf sich zur Kosmetikerin ausbilden lassen (BGH, FamRZ 1988, 1145 ).

  • BGH, 30.01.1985 - IVb ZR 67/83

    Unterhaltsklage über freiwillig gezahlten Betrag hinaus

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.1990 - 12 UF 69/90
    Auch im Rahmen des § 1571 BGB ist nur eine angemessene Berufstätigkeit in Betracht zu ziehen (BGH, FamRZ 1983, 144 ; 1985, 371).

    Eine 53-jährige Ehefrau, die seit der Heirat nicht mehr berufstätig gewesen ist und bis dahin als Bürokraft in dem Unternehmen beschäftigt gewesen ist, in den ihr Ehemann zum kaufmännischen und technischen Leiter aufgestiegen ist, muss sich nach 20-jähriger Ehe nicht mehr auf eine Bürotätigkeit verweisen lassen (BGH, FamRZ 1985, 371 ).

  • BGH, 14.02.1990 - XII ZR 51/89

    Klage auf Abänderung des Unterhalts für geschiedene Ehefrau - Bemessung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.1990 - 12 UF 69/90
    Nur bei Vorliegen er Härtegrundes nach § 1579 Nr. 7 BGB dürfte der Splittingvorteil zugunsten der neuen Ehefrau serviert werden (BGH, NJW-RR 1990, 580).
  • BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 20/86

    Berücksichtigung späterer Einkommenssteigerungen bei Bemessung des nachehelichen

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.1990 - 12 UF 69/90
    Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es nicht auf das zur Zeit der Trennung oder Scheidung erzielte Einkommen an, so dass für die Unterhaltsbemessung nur noch an die allgemeine Entwicklung der Lebenshaltungskosten anzuknüpfen wäre (hiergegen BGH, FamRZ 1987, 459, 460).
  • BGH, 31.01.1990 - XII ZR 35/89

    Bestimmung der die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmenden Einkünfte

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.1990 - 12 UF 69/90
    Auf die Grundsätze über die Berücksichtigung zu erwartender nachehelicher Veränderungen muss im übrigen nicht zurückgegriffen werden, wenn es wie hier um Einkünfte geht, die der Unterhaltspflichtige aus den bisherigen Einkommensquellen zieht (BGH, FamRZ 1990, 503 ).
  • BGH, 14.12.1983 - IVb ZR 38/82

    Berücksichtigung der Sozialhilfe bei der Unterhaltsbemessung; Leichtfertiger

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.1990 - 12 UF 69/90
    Die Klägerin müsste sich dann einer als notwendig erkannten, erfolgversprechenden Ausbildungsmaßnahme für eine angemessene nacheheliche Erwerbstätigkeit "mutwillig" (vgl. zu diesem Merkmal BGH, FamRZ 1984, 364, 367) verschlossen haben, um den Unterhaltsanspruch gegenüber dem Beklagten nicht zu gefährden.
  • BGH, 12.07.1989 - IVb ZR 66/88

    Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des Trennungsunterhalts

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.1990 - 12 UF 69/90
    Schließlich ist bei der Unterhaltsbemessung darauf zu achten, dass der Erwerbstätigenbonus nur bei den Einkünften aus Erwerbstätigkeit - dann aber auch bei beiden Parteien, also auch bei den der Klägerin evtl. fiktiv zuzurechnenden Einkünften aus zumutbarer Berufstätigkeit zu berücksichtigen ist (BGH, FamRZ 1989, 1160, 1163).
  • BGH, 27.06.1990 - XII ZR 73/90

    Zuständigkeit für Verlängerung der Räumungsfrist

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.1990 - 12 UF 69/90
    Der zur Zeit der Scheidung noch gezahlte Unterhalt für Thorsten von monatlich DM 495,- darf nach neuester Rechtsprechung des BGH (nur) dann vorweg abgezogen werden, wenn die durch den Wegfall der Unterhaltslast freigewordenen Mittel nicht für den allgemeinen Lebensbedarf, sondern zur Vermögensbildung eingesetzt werden (BGH, Urteil vom 20.7.1990 - XII ZR 73/90 -).
  • BGH, 29.10.1986 - IVb ZR 82/85

    Unterhaltsanspruch des arbeitsuchenden Ehegatten

  • OLG Koblenz, 19.12.1989 - 11 UF 321/89

    Frage der Angemessenheit der Erwerbstätigkeit einer 50jährigen Ehefrau

  • BGH, 24.10.1979 - IVb ZR 171/78
  • BGH, 29.10.1986 - IVb ZR 88/85

    Unzulässigkeit eines Teilurteils bei mit Klage und Widerklage geltend gemachten

  • BGH, 02.07.1986 - IVb ZR 37/85

    Erwerbstätigkeit - Scheidung - Ehe - Angemessenheit - Umschulung - Fortbildung

  • BGH, 16.01.1985 - IVb ZR 59/83

    Berücksichtigung der Nutzungen des im Wege des Zugewinnausgleichs erhaltenen

  • BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 9/84

    Trennungsunterhalt des in der Ausbildung befindlichen, nicht erwerbstätigen

  • OLG Hamm, 03.12.1982 - 5 UF 356/82
  • OLG Frankfurt, 25.05.2004 - 11 U (Kart) 54/03

    Kartellrecht: Kein Abschluss eines Gasliefervertrages trotz Gasentnahme; Einwand

    Die Möglichkeit widersprüchlicher Entscheidungen und damit die Unzulässigkeit eines Teilurteils kann sich vielmehr auch daraus ergeben, dass das Berufungs- oder Revisionsgericht zu einer vom Erstgericht abweichenden Beurteilung gelangen kann (BGH FamRZ 1987, 151, 152; BGH WM 1994, 865, 868; BGH NJW 2001, 778, 79; OLG Hamburg, FamRZ 1991, 445, 446).
  • OLG Koblenz, 06.07.2017 - 9 UF 108/17

    Berechnung des Trennungsunterhalts bei Nichterwerbseinkommen

    Eine dritte Meinung befürwortet einen anteiligen, vorherigen Abzug der Verbindlichkeiten von Erwerbs- und Nichterwerbseinkünften (vgl. Scholz FamRZ 1993, 127 (143)), während eine vierte Meinung den Abzug der Verbindlichkeiten vom jeweiligen Haupteinkommen befürwortet (OLG Hamburg FamRZ 1991, 445 (448); Gerhardt, FamRZ 1994, 1158).
  • OLG Nürnberg, 16.05.1994 - 10 UF 3952/93

    Zulässigkeit eines im Rahmen einer Stufenklage gestellten Auskunftsantrag und

    Ein Unterhaltsteilurteil wird daher regelmäßig nur für einen abgeschlossenen Zeitraum und nur für den Fall in Frage kommen, daß die für den abgeschlossenen Zeitraum erheblichen Umstände nicht durch Feststellungen beeinträchtigt werden können, die erst im weiteren Verfahrensverlauf getroffen werden (OLG Hamburg, FamRZ 1991, 445 (446); OLG Schleswig, FamRZ 1988, 1293 (1294); Zöller-Vollkommer, a.a.O., Rn 7 zu § 301).
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