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   OLG Hamburg, 18.09.2007 - 5 W 102/07   

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https://dejure.org/2007,4853
OLG Hamburg, 18.09.2007 - 5 W 102/07 (https://dejure.org/2007,4853)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.09.2007 - 5 W 102/07 (https://dejure.org/2007,4853)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18. September 2007 - 5 W 102/07 (https://dejure.org/2007,4853)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    M.gmail.com - Zum Verstoß gegen einen markenrechtlichen Unterlassungstitel wegenVerwendung des geschützten Zeichens in einer als Domain-Weiterleitung genutztenSub-Level-Domain.

  • JurPC

    §§ 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG, 890 ZPO
    Forwarding-URL

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Verwendung einer Sub Level Domain zum Zweck einer Weiterleitung eingehenden Mail-Verkehrs beim Verbot der Verwendung eines geschützten Uniform Resource Locator (URL); Möglichkeit des Erwerbs eines Unternehmenskennzeichens durch eine Benutzung eines ...

  • kanzlei.biz

    M.domain.de - eine Sub-Level-Domain?

  • online-und-recht.de
  • Judicialis

    MarkenG § 14 Abs. 2; ; MarkenG § 14 Abs. 5; ; ZPO § 890

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verstoß gegen Verbot der Nutzung einer markenrechtsverletzenden Internet-Domain bei Verwendung einer Sub-Level-Domain mit vorangestelltem Buchstaben ["Forwarding-URL"]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Markenrechtsverletzung auch bei geringfügiger Abänderung der Domain (URL)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MIR 2008, Dok. 087
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.02.2005 - I ZR 161/02

    Seicom

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.2007 - 5 W 102/07
    Eine solche Annahme liegt dann nahe, wenn der Verkehr in der als Domain-Namen gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt (BGH WRP 05, 1164, 1166 - seicom).

    Nur dann, wenn der Domain-Name, der an sich geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft und die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens hinzuweisen, ausschließlich als Adressbezeichnung verwendet wird, wird der Verkehr annehmen, es handele sich dabei um eine Angabe, die - ähnlich wie eine Telefonnummer - den Zugang zu dem Adressaten eröffnen, ihn aber nicht in seiner geschäftlichen Tätigkeit namentlich bezeichnen soll (BGH WRP 05, 1164, 1166 - seicom; BGH GRUR 05, 262, 263 - soco.de).

  • OLG Hamburg, 04.07.2007 - 5 U 87/06

    G-Mail

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.2007 - 5 W 102/07
    Mit der von der Schuldnerin im Rahmen der Beschwerde erörterten Frage, ob URLs, die den Bestandteil "gmail.com" enthalten, kennzeichenrechtliche Herkunftsfunktion besitzen, hat sich der Senat bereits in dem - zeitlich nach dem Ordnungsmittelbeschluss ergangenen - Urteil zur Hauptsache zwischen den Parteien vom 04.07.07 (5 U 87/06) unter Ziff. 2.c. auseinander gesetzt.
  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 135/01

    soco. de

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.2007 - 5 W 102/07
    Nur dann, wenn der Domain-Name, der an sich geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft und die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens hinzuweisen, ausschließlich als Adressbezeichnung verwendet wird, wird der Verkehr annehmen, es handele sich dabei um eine Angabe, die - ähnlich wie eine Telefonnummer - den Zugang zu dem Adressaten eröffnen, ihn aber nicht in seiner geschäftlichen Tätigkeit namentlich bezeichnen soll (BGH WRP 05, 1164, 1166 - seicom; BGH GRUR 05, 262, 263 - soco.de).
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