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   OLG Hamburg, 18.10.2001 - 10 UF 51/01   

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https://dejure.org/2001,5314
OLG Hamburg, 18.10.2001 - 10 UF 51/01 (https://dejure.org/2001,5314)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.10.2001 - 10 UF 51/01 (https://dejure.org/2001,5314)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18. Oktober 2001 - 10 UF 51/01 (https://dejure.org/2001,5314)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versorgungsausgleich; Grobe Unbilligkeit ; Familienunterhalt; Selbstständig; Ehe; Scheidung; Ehezeitanteil; Rentenanwartschaft

  • Judicialis

    BGB § 1587 c Nr. 1; ; BGB § ... 1372 ff.; ; ZPO § 629 a Abs. 2; ; ZPO § 621 e Abs. 1; ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6; ; ZPO § 621 e Abs. 3 S. 2; ; ZPO § 516; ; ZPO § 519 Abs. 2; ; ZPO § 114; ; FGG § 53 b Abs. 1; ; FGG § 13 a Abs. 1 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 585
  • FamRZ 2002, 1257
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.05.1982 - IVb ZB 550/80

    Einbeziehung von Versorgungsansprüchen aufgrund eines Leibgedinges in den

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.10.2001 - 10 UF 51/01
    Hierfür genügt es grundsätzlich nicht, dass - wie vorliegend - der Berechtigte aufgrund des Erwerbes von Rentenanwartschaften außerhalb der Ehezeit im Ergebnis eine höhere Altersversorgung erreichen wird, als der Verpflichtete (BGH NJW 1982, 2557); auch der Umstand, dass der Verpflichtete voraussichtlich in die Sozialhilfebedürftigkeit abrutschen wird, steht einer Durchführung des Versorgungsausgleiches grundsätzlich nicht entgegen (BGH NJW 1989, 1998).
  • BGH, 18.05.1988 - IVb ZB 109/87

    Berücksichtigung einer wiederaufgelebten Witwenrente im Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.10.2001 - 10 UF 51/01
    Hierfür genügt es grundsätzlich nicht, dass - wie vorliegend - der Berechtigte aufgrund des Erwerbes von Rentenanwartschaften außerhalb der Ehezeit im Ergebnis eine höhere Altersversorgung erreichen wird, als der Verpflichtete (BGH NJW 1982, 2557); auch der Umstand, dass der Verpflichtete voraussichtlich in die Sozialhilfebedürftigkeit abrutschen wird, steht einer Durchführung des Versorgungsausgleiches grundsätzlich nicht entgegen (BGH NJW 1989, 1998).
  • BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 34/86

    Berücksichtigung vor der Ehezeit erworbener Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.10.2001 - 10 UF 51/01
    Weiter gegen eine Durchführung des Versorgungsausgleiches spricht - als hier zu berücksichtigender typischer ehebedingter Nachteil (vgl. BGH FamRZ 1988, 489, 491) - auch der Umstand, dass die einzige längere Lücke im Versicherungsverlauf der Antragstellerin (1975 - 1978) offenbar auf die Betreuung des gemeinsamen Kindes der Parteien zurückzuführen ist; die ihr gutgebrachten Kindererziehungszeiten können diesen Nachteil nur teilweise ausgleichen.
  • BGH, 29.04.1981 - IVb ZB 813/80

    Voraussetzungen der Anwendung der Härteklausel

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.10.2001 - 10 UF 51/01
    Zu beachten ist jedoch die Grundintention des Versorgungsausgleiches, dem Berechtigten zu einer eigenständigen Alterssicherung oder doch wenigstens einem Grundstock hierfür zu verhelfen (BGH NJW 81, 1733).
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