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   OLG Hamburg, 19.06.2009 - 1 U 108/08   

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https://dejure.org/2009,29284
OLG Hamburg, 19.06.2009 - 1 U 108/08 (https://dejure.org/2009,29284)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.06.2009 - 1 U 108/08 (https://dejure.org/2009,29284)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19. Juni 2009 - 1 U 108/08 (https://dejure.org/2009,29284)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Regress nach §§ 110, 111 SGB VII - Ausführung von Gurtungs- und Stahlbauarbeiten durch eine als Subunternehmerin tätige GmbH - Rückbau einer Spundwand - schwerer Arbeitsunfall eines Bauarbeiters - grobe Fahrlässigkeit des Geschäftsführers - Nichtbeteiligung des Schädigers am ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGB VII § 110; SGB VII § 111; VVG § 110; VVG a. F. § 157; BGB § 421; BGB § 426
    Voraussetzungen und Umfang des Rückgriffs des SVT gegen haftungsprivilegierten Schädiger gem. § 110 SGB VII. Mit Anmerkung: Jerom Konradi

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2010, 1620
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • LG Hamburg, 08.07.2008 - 303 O 312/05
    Auszug aus OLG Hamburg, 19.06.2009 - 1 U 108/08
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 3, vom 8. Juli 2008 (Geschäfts-Nr. 303 O 312/05) abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 8. Juli 2008, Geschäfts-Nr. 303 O 312/05, werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin EUR 99.155,55 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22. April 2005 aus EUR 91.589,47 sowie ab 9. November 2005 aus EUR 7.566,08 zu zahlen.

  • BGH, 19.12.1989 - VI ZR 57/89

    Erklärungen des Versicherers für Mitversicherte in der allgemeinen

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.06.2009 - 1 U 108/08
    Der Versicherer ist zwar nur dann ermächtigt, für Mitversicherte rechtswirksam Erklärungen abzugeben, wenn sich seine Vollmacht aus konkreten Umständen ergibt (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1989, VI ZR 57/89, NJW-RR 1990, 343 ff.) oder der Mitversicherte nachträglich der Bevollmächtigung zustimmt (Littbarski, AHB, 2001, § 5 Rdn. 151).
  • BGH, 24.04.1959 - VI ZR 108/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.06.2009 - 1 U 108/08
    Gerade wenn eine - wie hier - besonders gefährliche Arbeit aus dem üblichen Rahmen herausfällt, so dass es nicht genügt, vorhandene Unfallverhütungsvorschriften zu befolgen, besteht eine erhöhte Pflicht des Unternehmers, sich um die Ausführung der betreffenden Arbeiten und um die Sicherung seiner Arbeiter im Einzelnen zu kümmern (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1959, VI ZR 108/58, VersR 1959, 565 f.).
  • BGH, 30.01.2001 - VI ZR 49/00

    Verschulden bei Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.06.2009 - 1 U 108/08
    Besonders gewichtig ist die Pflicht zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2001, VI ZR 49/00, NJW 2001, 2092 ff.), wie sie im vorliegenden Fall bestanden.
  • BGH, 16.01.2001 - VI ZR 381/99

    Feststellungsinteresse bei Klage auf Ersatz künftigen Schadens

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.06.2009 - 1 U 108/08
    Das Feststellungsinteresse i.S. von § 256 Abs. 1 ZPO ist zu bejahen wenn der Anspruchsgegner seine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit in Abrede stellt, durch die Klageerhebung einer drohenden Verjährung entgegengewirkt werden soll und die Möglichkeit eines künftigen Schadens auf Grund einer bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung besteht (BGH, Urteil vom 16. Januar 2001, VI ZR 381/99, NJW 2001, 1431 ff.).
  • BGH, 20.11.2007 - VI ZR 244/06

    Voraussetzungen der Bindungswirkung

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.06.2009 - 1 U 108/08
    Hat eine Verfahrensbeteiligung nicht stattgefunden, so ist bei Ansprüchen nach den §§ 110 f. SGB VII keine Verfahrenswiederholung (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2007, VI ZR 244/06, zitiert nach juris, Rdn. 14 m.w.N.) erforderlich; denn diese Ansprüche betreffen nicht das Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger, das zum Schutz der Versicherten für die Haftungsbeschränkung nur einheitlich zu beurteilen ist, sondern allein das Verhältnis zwischen dem Unfallversicherungsträger und dem Schädiger.
  • BGH, 29.01.2008 - VI ZR 70/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückgriff des Sozialversicherungsträgers

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.06.2009 - 1 U 108/08
    Der fiktive zivilrechtliche Schadensersatzanspruch des Geschädigten H..., dem der Beklagte zu 2. ohne die Privilegierung nach den §§ 104 ff. SGB VII ausgesetzt gewesen wäre, für dessen Höhe der Sozialversicherungsträger die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH, Urteil vom 29. Januar 2008, VI ZR 70/07, BGHZ 175, 153 ff.), unterschreitet den geltend gemachten Betrag von EUR 99.155,55 nicht.
  • BGH, 27.06.2006 - VI ZR 143/05

    Umfang des Rückgriffs des Sozialversicherungsträgers

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.06.2009 - 1 U 108/08
    Eine Kongruenz der Ansprüche ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 27. Juni 2006, VI ZR 143/05, BGHZ 168, 161 ff.).
  • BGH, 03.06.1987 - IVa ZR 292/85

    Rechtzeitigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels per Telex; Beendigung der

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.06.2009 - 1 U 108/08
    Zu letzterem ist der Mitversicherte jedoch gemäß § 7 Ziff. 1 AHB in der Regel spätestens nach Eintritt des Versicherungsfalls verpflichtet (Littbarski, a.a.O., unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 3. Juni 1987, IV a ZR 292/85, BGHZ 101, 276 ff.).
  • LG Stralsund, 28.11.2006 - 7 O 354/05

    Zum Mitverschulden des Beifahrers auf einem Motorrad mit alkoholisiertem Fahrer

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.06.2009 - 1 U 108/08
    So hat das Landgericht Stralsund (Urteil vom 28. November 2006, 7 O 354/05, zitiert nach juris = lfd. Nr. 2637 bei Hacks u.a., Schmerzensgeldbeträge, 26. Aufl. 2008) einer Klägerin, die bei einem allenfalls durch einfache Fahrlässigkeit herbeigeführten Motorradunfall ein schweres gedecktes Schädelhirntrauma mit mehrmonatigem Krankenhausaufenthalt und der Folge neuropsychologischer Defizite wie Verlangsamung, deutlich reduzierte Umstellfähigkeit, Dyskalkulie und mittelschwere Wernicke-Aphasie bei einer MdE von 80 % erlitten hatte, unter Berücksichtigung einer 30-%igen Mithaftung einen Schmerzensgeldbetrag von EUR 46.200,00 zugesprochen, was ohne den Mitverschuldensanteil zu einem Schmerzensgeldbetrag von EUR 66.000,00 führt.
  • BGH, 12.01.1988 - VI ZR 158/87

    Objektive und subjektive Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit; Mitnahme

  • BGH, 05.01.1968 - VI ZR 125/66

    Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung eines Arbeitsunfalls -

  • OLG Naumburg, 20.10.2014 - 12 U 79/14

    Regressanspruch einer Berufsgenossenschaft: Grob fahrlässige Verursachung eines

    Da hier aber der Regressanspruch nach § 110 SGB VII streitgegenständlich ist, bedarf es die im Falle der unterlassenen Beteiligung des Schädigers an sich gebotenen Aussetzung des Prozesses gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII zum Zwecke der Verfahrenswiederholung indessen nicht (z. B. OLG Hamburg VersR 2010, 1620; Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand Juni 2013, Rdn. 9; Konradi, VersR 2010, 1624, 1625).

    Den Belangen des Schädigers genügt es aber, wenn im Falle dessen Nichtbeteiligung das Gericht an die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers nicht gebunden wäre (z. B. OLG Hamburg, VersR 2010, 1620; Konradi VersR 2010, 1624; Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bearbeitung Juni 2013, Rdn. 9 zu § 112 SGB VII).

    Auch im Berufungsrechtszug erschöpft sich das Verteidigungsvorbringen der Beklagten allein darin, die vorgelegte Aufstellung nebst Rechnungsbelegen als unzureichenden Sachvortrag pauschal zurückzuweisen, womit sie ihrer Erklärungspflicht indessen nicht genügen kann (z. B. OLG Hamburg VersR 2010, 1620).

    Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist zu bejahen, wenn der Anspruchsgegner - wie hier - seine haftungsrechtliche Verantwortung in Abrede stellt, durch die Klageerhebung einer drohenden Verjährung entgegen gewirkt werden soll und die Möglichkeit eines künftigen Schadens auf Grund der bereits eingetretenen Rechtsgutverletzung nicht auszuschließen ist (z. B. BGH NJW 2001, 1431; OLG Hamburg VersR 2010, 1620).

  • KG, 01.08.2022 - 20 U 176/21

    Grobe Fahrlässigkeit bei einem Transport mit zwei Hubwagen

    Es wird nach allem ein Mitverschulden in Höhe von einem Viertel bejaht (vgl. hierzu auch OLG Hamburg, Urteil vom 19.06.2009 - 1 U 108/08 - juris Rn. 109).
  • OLG Hamm, 13.07.2021 - 7 U 41/20

    Ansprüche nach einem Arbeitsunfall; Begriff der groben Fahrlässigkeit; Fehlende

    Den Belangen des Schädigers genüge es, wenn bei dessen Nichtbeteiligung das Gericht an die Entscheidung der Sozialversicherungsträger nicht gebunden sei (OLG Hamburg, Urteil vom 19.06.2009 - 1 U 108/08, VersR 2010, 1620, 1623 mit zustimmenden Anmerkungen Konradi).
  • OLG Hamm, 06.09.2019 - 9 U 201/18

    Gabelstapler; Absicherung; Baustelle; Fahrlässigkeit; gemeinsame Betriebsstätte

    Das gilt in gleichem Maße auch für die Kosten der Heilbehandlungen, da die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts gesetzlich verpflichtet ist, die ihr vorgelegten Belege auf ihre Stichhaltigkeit und ihren Zusammenhang mit den Unfallereignis zu prüfen und nur diejenigen Kosten und Aufwendungen zu erstatten, die adäquat erforderlich sind (vgl. hierzu Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 19.06.2009, 1 U 108/08, Rdnr. 94 ff. und Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der dortigen Beklagten durch Beschluss des BGH vom 02.03.2010 - VI ZR 230/09 -).
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