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   OLG Hamburg, 19.08.2005 - 2 BJs 88/01   

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OLG Hamburg, 19.08.2005 - 2 BJs 88/01 (https://dejure.org/2005,78868)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.08.2005 - 2 BJs 88/01 (https://dejure.org/2005,78868)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19. August 2005 - 2 BJs 88/01 (https://dejure.org/2005,78868)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    § 129a Abs. 1 Nr. 3 StGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anschläge auf das World Trade Center am 11. September 2001 durch die vermeintlichen Attentäter Mohamed Atta, Marwan Al Shehhi, Ziad Jarrah, Ramzi Binalshibh, Zakariya Essabar, Abdelghani Mzoudi; Gerichtliche Prüfung der Kenntnis des Angeklagten von den geplanten ...

  • legislationline.org

Kurzfassungen/Presse (2)

  • spiegel.de (Pressebericht, 19.08.2005)

    Terrorprozess: Motassadeq zu sieben Jahren Haft verurteilt

  • archive.org (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 25.07.2003)

    Anschläge vom 11. September 2001: MZOUDI-Prozessbeginn am 14. August 2003

In Nachschlagewerken (2)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 02.02.1983 - 3 StR 313/82

    Kriminelle Vereinigung - Hausbesetzer - Gemeinsame Kampfmaßnahme - Unrechtmäßiger

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.08.2005 - 2 BJs 88/01
    Die Bewertung einer Personengruppe als terroristische Vereinigung im Sinne des § 129a StGB a. F. setzt voraus, dass es sich um einen im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehenden und auf Dauer angelegten organisatorischen Zusammenschluss von mindestens drei Personen handelt, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsam terroristische Zwecke verfolgen, wie sie in § 129a StGB umschrieben sind oder gemeinsam solche Tätigkeiten entfalten und die unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. für viele BGHSt 31, 239, 240; 26, 147 ff).

    Voraussetzung für die Annahme des organisatorischen Elements einer terroristischen Vereinigung ist dabei, dass sich die Durchsetzung der Ziele nach bestimmten Gruppenregeln vollzieht und die Straftaten und Aktionen aus einer fest organisierten Gruppierung heraus geplant beziehungsweise begangen werden, in einem mitgliedschaftlichen Zusammenwirken zu einem gemeinsamen Zweck, mit verteilten Rollen und einer abgestimmten Aufgabenverteilung sowie in dem Bewusstsein der Mitglieder, einem organisatorisch fest gefügten Verband anzugehören (vgl. BGHSt 31, 202, 206; 31, 239, 242; BGH NJW 1992, 1518; OLG Düsseldorf NJW 1994, 398, 399).

  • BGH, 12.10.1965 - 3 StR 15/65

    Bildung einer auf geheime und auf Begehung von Straftaten gerichteten Vereinigung

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.08.2005 - 2 BJs 88/01
    Es reicht aus, dass das deutsche Strafrecht für die beabsichtigten Auslandstaten Geltung beansprucht (BGH NJW 1966, 310 ff).

    Dass die von der terroristischen Vereinigung geplanten Taten im Ausland durchgeführt werden sollten, hindert die Anwendung des § 129a StGB nicht (vgl. BGH NJW 1966, 310 ff).

  • BGH, 21.07.1998 - 5 StR 302/97

    Verwertbarkeit von selbstbelastenden Angaben gegenüber einer Privatperson in

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.08.2005 - 2 BJs 88/01
    Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu einer in Ausnahmefällen gebotenen entsprechenden Anwendung des § 136a StPO bei unzulässiger Vernehmungsmethoden durch Private (vgl. für viele BGH NStZ 1999, S. 147 ff) greifen nach Auffassung des Senates auch dann ein, wenn Angehörige fremder Staaten sich solcher Vernehmungsmethoden bedienen.
  • BGH, 17.11.1981 - 3 StR 221/81

    Bildung einer kriminellen Vereinigung - Intensive Zusammenarbeit bei begangenen

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.08.2005 - 2 BJs 88/01
    Ein bloßes Zusammenarbeiten mehrerer Personen Hand in Hand und in engem persönlichen Kontakt, jedoch ohne Führungsund Organisationsstrukturen und ohne verbindliche Gemeinschaftsregeln, erfüllt die wegen der Vorverlagerung der Strafbarkeit in den Bereich der Vorbereitung strafbarer Handlungen an die Annahme einer terroristischen Vereinigung zu stellenden Anforderungen nicht (BGH NStZ 1982, 68).
  • BGH, 21.04.1986 - 2 StR 661/85

    Anforderungen an Anstiftervorsatz

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.08.2005 - 2 BJs 88/01
    An einer ausreichenden Bestimmtheit fehlt es jedenfalls dann, wenn die Tat nur nach der Gattung der in Betracht kommenden Tatobjekte umrissen ist (vgl. BGHSt 34, 63 ff).
  • OLG Düsseldorf, 18.10.1993 - 4 Ws 244/93

    Kriminelle Vereinigung; Rechtsextremistische Vereinigung; Plakatierungsaktionen;

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.08.2005 - 2 BJs 88/01
    Voraussetzung für die Annahme des organisatorischen Elements einer terroristischen Vereinigung ist dabei, dass sich die Durchsetzung der Ziele nach bestimmten Gruppenregeln vollzieht und die Straftaten und Aktionen aus einer fest organisierten Gruppierung heraus geplant beziehungsweise begangen werden, in einem mitgliedschaftlichen Zusammenwirken zu einem gemeinsamen Zweck, mit verteilten Rollen und einer abgestimmten Aufgabenverteilung sowie in dem Bewusstsein der Mitglieder, einem organisatorisch fest gefügten Verband anzugehören (vgl. BGHSt 31, 202, 206; 31, 239, 242; BGH NJW 1992, 1518; OLG Düsseldorf NJW 1994, 398, 399).
  • BGH, 01.10.1991 - 5 StR 390/91

    Bildung krimineller Vereinigungen - Gruppenwillen - Organisiertes Glücksspiel -

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.08.2005 - 2 BJs 88/01
    Voraussetzung für die Annahme des organisatorischen Elements einer terroristischen Vereinigung ist dabei, dass sich die Durchsetzung der Ziele nach bestimmten Gruppenregeln vollzieht und die Straftaten und Aktionen aus einer fest organisierten Gruppierung heraus geplant beziehungsweise begangen werden, in einem mitgliedschaftlichen Zusammenwirken zu einem gemeinsamen Zweck, mit verteilten Rollen und einer abgestimmten Aufgabenverteilung sowie in dem Bewusstsein der Mitglieder, einem organisatorisch fest gefügten Verband anzugehören (vgl. BGHSt 31, 202, 206; 31, 239, 242; BGH NJW 1992, 1518; OLG Düsseldorf NJW 1994, 398, 399).
  • BGH, 13.01.1983 - 4 StR 578/82

    Wirtschaftsunternehmen zum Zwecke illegaler Arbeitsvermittlung als kriminelle

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.08.2005 - 2 BJs 88/01
    Voraussetzung für die Annahme des organisatorischen Elements einer terroristischen Vereinigung ist dabei, dass sich die Durchsetzung der Ziele nach bestimmten Gruppenregeln vollzieht und die Straftaten und Aktionen aus einer fest organisierten Gruppierung heraus geplant beziehungsweise begangen werden, in einem mitgliedschaftlichen Zusammenwirken zu einem gemeinsamen Zweck, mit verteilten Rollen und einer abgestimmten Aufgabenverteilung sowie in dem Bewusstsein der Mitglieder, einem organisatorisch fest gefügten Verband anzugehören (vgl. BGHSt 31, 202, 206; 31, 239, 242; BGH NJW 1992, 1518; OLG Düsseldorf NJW 1994, 398, 399).
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