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   OLG Hamburg, 19.09.2019 - 3 U 262/16   

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OLG Hamburg, 19.09.2019 - 3 U 262/16 (https://dejure.org/2019,52102)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.09.2019 - 3 U 262/16 (https://dejure.org/2019,52102)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19. September 2019 - 3 U 262/16 (https://dejure.org/2019,52102)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    The Glen Els

    § 135 MarkenG, § 8 Abs 3 Nr 2 UWG, Art 1 Abs 1 EGV 110/2008, Art 1 Abs 2 EGV 110/2008, Art 16 Buchst a EGV 110/2008
    Zulässigkeit der Bezeichnung "Glen Els" oder "The Glen Els" für deutschen Whisky - The Glen Els

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    MarkenG § 135 Abs. 1 S. 1
    Zulässigkeit der Bezeichnung "Glen Els" und/oder "The Glen Els" für deutschen Whisky

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2020, 351
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 07.06.2018 - C-44/17

    Um festzustellen, ob eine nach dem Unionsrecht unzulässige "Anspielung" vorliegt,

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.09.2019 - 3 U 262/16
    Bei der Feststellung, ob eine "Anspielung" auf eine eingetragene geografische Angabe iSv Art. 16 Buchst. b) Spirituosen-VO vorliegt, ist das Umfeld des streitigen Bestandteils und insbesondere der Umstand, dass er von einer Angabe über den wahren Ursprung des betreffenden Erzeugnisses begleitet wird, nicht zu berücksichtigen (Anschluss an EuGH, GRUR 2018, 843).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt eine "indirekte gewerbliche Verwendung" einer eingetragenen geografischen Angabe nur dann vor, wenn der streitige Bestandteil in einer Form verwendet wird, die mit dieser Angabe identisch oder ihr klanglich und/oder visuell ähnlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - C-44/17, GRUR 2018, 843, Rn. 39 - Scotch Whisky Association/Michael Klotz [Glen Buchenbach]).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat das nationale Gericht bei der Beurteilung, ob eine "Anspielung" im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, zu prüfen, ob der Verbraucher durch den Namen des betreffenden Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt (EuGH, GRUR 2018, 843, Rn. 46).

    Dabei ist auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (EuGH, GRUR 2018, 843, Rn. 47).

    Der Gerichtshof hat insoweit in der Entscheidung Scotch Whisky Association/Michael Klotz (GRUR 2018, 843, Rn. 48 - 54) ausgeführt, dass eine Anspielung auf eine geschützte geografische Angabe iSd Art. 16 Buchst. b) der Spirituosen-VO nicht nur dann vorliegt, wenn die Verkaufsbezeichnungen eine klangliche und visuelle Ähnlichkeit aufweisen (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - C-75/15, GRUR 2016, 388, Rn. 33 - Viiniverla, mwN) und eine solche Ähnlichkeit auch keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer "Anspielung" i.S.v. Art. 16 Buchst. b) Spirituosen-VO darstellt.

    Das maßgebende Kriterium ist, ob der Verbraucher durch eine streitige Bezeichnung des betreffenden Erzeugnisses veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt (EuGH, GRUR 2018, 843, Rn. 51 - Scotch Whisky Association/Michael Klotz; GRUR 2019, 737, Rn. 20 - Stiftung Queso Manchego/IQC).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof Art. 16 Buchst. b) der Verordnung dahin ausgelegt, dass bei der Feststellung, ob eine "Anspielung" auf eine eingetragene geografische Angabe vorliegt, das Umfeld des streitigen Bestandteils und insbesondere der Umstand, dass er von einer Angabe über den wahren Ursprung des betreffenden Erzeugnisses begleitet wird, nicht zu berücksichtigen sind (EuGH, GRUR 2018, 843, Rn. 60).

    Diese Regelung erweitert den Schutz um Informationen für die Verbraucher in der Bezeichnung oder auf der Aufmachung oder Etikettierung des betreffenden Erzeugnisses, die zwar nicht auf die geschützte geografische Angabe anspielen, aber angesichts der Verbindungen zwischen dem Erzeugnis und der Angabe als falsch oder irreführend eingestuft werden (EuGH, GRUR 2018, 843, Rn. 65).

    Die Erreichung dieser Ziele wäre jedoch gefährdet, wenn der Schutz der geografischen Angaben dadurch eingeschränkt werden könnte, dass es zusätzliche Informationen im Umfeld einer falschen oder irreführenden Angabe i.S.v. Art. 16 Buchst. c) Spirituosen-VO gibt, weil diese Auslegung dazu führen würde, dass eine solche Angabe verwendet werden dürfte, sofern sie von richtigen Angaben begleitet wird (EuGH, GRUR 2018, 843, Rn. 69 f.).

    Könnte eine falsche oder irreführende Angabe aufgrund zusätzlicher, insbesondere den wahren Ursprung des betreffenden Erzeugnisses betreffender Informationen in ihrem Umfeld gleichwohl zulässig sein, verlöre diese Bestimmung aber ihre praktische Wirksamkeit (EuGH, GRUR 2018, 843, Rn. 68).

    Zwar sieht der Gerichtshof der Europäischen Union den Schutz auch im Interesse der Wirtschaftsteilnehmer begründet, denen höhere Kosten entstehen, damit die Qualität der Erzeugnisse, die geschützte geografische Angaben rechtmäßig tragen, gewährleistet ist (vgl. EuGH, GRUR 2018, 843, Rn. 69).

    Die Rechtsfragen zur Auslegung von Art. 16 Spirituosen-VO sind durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf den Vorlagebeschluss der Zivilkammer 27 (LG Hamburg, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 327 O 127/16, GRUR-RR 2017, 312) geklärt (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - C-44/17, GRUR 2018, 843 - Scotch Whisky Association/Michael Klotz [Glen Buchenbach] nachfolgend LG Hamburg, Urteil vom 07.02.2019 - 327 O 127/16, BeckRS 2019, 5866 = MD 2019, 785, Berufung anhängig beim 5. ZS.

  • EuGH, 02.05.2019 - C-614/17

    Der Gebrauch von Bildzeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, das mit

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.09.2019 - 3 U 262/16
    Dieser Verbraucherbegriff schließt die Verbraucher des Mitgliedstaats ein, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zu der Anspielung auf die geschützte geografische Bezeichnung Anlass gibt oder mit dem diese Bezeichnung geografisch verbunden ist, und in dem das Erzeugnis überwiegend konsumiert wird (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019 - C-614/17, GRUR 2019, 737, Rn. 50 - Stiftung Queso Manchego/IQC).

    Konsequenterweise kann eine Anspielung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch durch Bildzeichen erfolgen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 737, Rn. 22 - Stiftung Queso Manchego/IQC).

    Das maßgebende Kriterium ist, ob der Verbraucher durch eine streitige Bezeichnung des betreffenden Erzeugnisses veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt (EuGH, GRUR 2018, 843, Rn. 51 - Scotch Whisky Association/Michael Klotz; GRUR 2019, 737, Rn. 20 - Stiftung Queso Manchego/IQC).

    Hinzukommt, dass auch gegenüber einem Hersteller von Erzeugnissen, der in dem fraglichen geografischen Gebiet ansässig ist, Art. 16 Buchst. b) Spirituosen-VO anwendbar sein kann (vgl. EuGH, GRUR 2019, 737, Rn. 36 - Stiftung Queso Manchego/IQC zu Art. 13 Buchst. b) der VO 510/2006).

  • LG Hamburg, 07.02.2019 - 327 O 127/16

    Umfangs des Schutzes geografischer Angaben für Spirituosen: Anspruch auf

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.09.2019 - 3 U 262/16
    Es ist daher unschädlich, dass "Glen" kein Synonym für "Scotch Whisky" ist (LG Hamburg, Urteil vom 07. Februar 2019 - 327 O 127/16, MD 2019, 785, juris Rn. 48).

    Streitentscheidend ist nämlich allein, ob die Gefahr besteht, das der Verbraucher bei einem Whisky, der "Glen" im Namen führt, an Scotch Whisky denkt und nicht, ob er bei Scotch Whisky an "Glen" denkt (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 07. Februar 2019 - 327 O 127/16, MD 2019, 785, juris Rn. 51 - Glen Buchenbach).

    Die Rechtsfragen zur Auslegung von Art. 16 Spirituosen-VO sind durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf den Vorlagebeschluss der Zivilkammer 27 (LG Hamburg, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 327 O 127/16, GRUR-RR 2017, 312) geklärt (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - C-44/17, GRUR 2018, 843 - Scotch Whisky Association/Michael Klotz [Glen Buchenbach] nachfolgend LG Hamburg, Urteil vom 07.02.2019 - 327 O 127/16, BeckRS 2019, 5866 = MD 2019, 785, Berufung anhängig beim 5. ZS.

  • EuGH, 21.01.2016 - C-75/15

    Viiniverla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz geografischer Angaben für

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.09.2019 - 3 U 262/16
    Der Gerichtshof hat insoweit in der Entscheidung Scotch Whisky Association/Michael Klotz (GRUR 2018, 843, Rn. 48 - 54) ausgeführt, dass eine Anspielung auf eine geschützte geografische Angabe iSd Art. 16 Buchst. b) der Spirituosen-VO nicht nur dann vorliegt, wenn die Verkaufsbezeichnungen eine klangliche und visuelle Ähnlichkeit aufweisen (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - C-75/15, GRUR 2016, 388, Rn. 33 - Viiniverla, mwN) und eine solche Ähnlichkeit auch keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer "Anspielung" i.S.v. Art. 16 Buchst. b) Spirituosen-VO darstellt.

    In diesem Zusammenhang ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu berücksichtigen, ob eine solche Ähnlichkeit oder Anspielung auf eine geschützte geografische Angabe auf Zufall beruht (vgl. EuGH, GRUR 2016, 388, Rn. 48).

  • LG Hamburg, 08.11.2016 - 312 O 301/15

    Unterlassungsanspruch wegen Täuschung über geographische Herkunft bei Verwendung

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.09.2019 - 3 U 262/16
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.11.2016 - Az. 312 O 301/15 abgeändert.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 312 O 301/15, verkündet am 08.11.2016, aufzuheben und den Beklagten nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen aus der Klageschrift vom 10. Juli 2015 zu verurteilen,.

  • BGH, 19.07.2018 - I ZR 268/14

    Ausnutzen des Ansehens der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" bei der

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.09.2019 - 3 U 262/16
    Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist ihre Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten des Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war, als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (stRspr; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - I ZR 268/14, GRUR 2019, 185, Rn. 24 - Champagner Sorbet II).

    Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung fordert deshalb auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, unionsrechtskonform fortzubilden (BGH, GRUR 2019, 185, Rn. 22 f - Champagner-Sorbet).

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06

    Augsburger Puppenkiste

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.09.2019 - 3 U 262/16
    Auch dort genügt es nicht, dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 200/06 GRUR 2009, 772, Rn. 69 - Augsburger Puppenkiste; Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055, Rn. 37 - airdsl).
  • BGH, 21.07.2016 - I ZB 52/15

    Bestand der roten Farbmarke der Sparkassen

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.09.2019 - 3 U 262/16
    Wer das Zeichen mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen nicht kennt, ist nämlich den Verkehrskreisen zuzurechnen, der das Zeichen nicht als Herkunftshinweis bewertet und muss von der weiteren Befragung ausgenommen werden, weil er raten muss (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - I ZB 52/15, GRUR 2016, 1167, Rn. 45 - Sparkassen-Rot).
  • LG Hamburg, 19.01.2017 - 327 O 127/16

    Bezeichnung Glen Buchenbach für Whisky aus Deutschland ist eine unzulässige

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.09.2019 - 3 U 262/16
    Die Rechtsfragen zur Auslegung von Art. 16 Spirituosen-VO sind durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf den Vorlagebeschluss der Zivilkammer 27 (LG Hamburg, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 327 O 127/16, GRUR-RR 2017, 312) geklärt (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - C-44/17, GRUR 2018, 843 - Scotch Whisky Association/Michael Klotz [Glen Buchenbach] nachfolgend LG Hamburg, Urteil vom 07.02.2019 - 327 O 127/16, BeckRS 2019, 5866 = MD 2019, 785, Berufung anhängig beim 5. ZS.
  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 231/06

    airdsl

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.09.2019 - 3 U 262/16
    Auch dort genügt es nicht, dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 200/06 GRUR 2009, 772, Rn. 69 - Augsburger Puppenkiste; Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055, Rn. 37 - airdsl).
  • BGH, 31.10.2018 - I ZR 73/17

    Beschränken der Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich

  • BGH, 20.08.2019 - VIII ZB 29/19

    Inhaltliche Anforderung an Berufungsantrag

  • OLG Hamburg, 20.01.2022 - 5 U 43/19

    Glen Buchenbach - Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch einer

    Die Klägerin verweist schließlich auf eine Entscheidung in einem Parallelverfahren (OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 - The Glen Els), mit der die dort beklagte Partei zur Unterlassung der Kennzeichnung, des Vertriebs sowie der Bewerbung eines Whiskys, der nicht Scotch Whisky ist, unter der Bezeichnung "Glen Els" bzw. "The Glen Els" gem. § 135 MarkenG analog i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und Art. 16 lit. b) und c) VO (EG) 110/2008 verurteilt worden ist.

    § 135 Abs. 1 Satz 1 MarkenG analog i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG besteht eine Klagebefugnis der Klägerin (so auch OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 35 - The Glen Els).

    Die insoweit bestehende Regelungslücke ist vorläufig durch eine analoge Anwendung des § 135 MarkenG zu schließen (OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 37 - 39 - The Glen Els; BGH GRUR 2019, 185 Rn. 22 - Champagner Sorbet II; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 135 Rn. 3).

    Gem. Art. 1 Abs. 2 VO (EG) Nr. 110/2008 (bzw. jetzt Art. 1 Abs. 2 VO (EU) 2019/787) gilt diese für alle in der Gemeinschaft vermarkteten Spirituosen, unabhängig davon, ob sie in der Gemeinschaft oder in Drittländern hergestellt wurden (vgl. auch Erwägungsgrund 5) (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 36 - The Glen Els).

    Der Rechtsbegriff der Anspielung ist weit auszulegen, auf eine Verwechslungsgefahr kommt es nicht an (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 135 Rn. 26; OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 44 - The Glen Els).

    Der Begriff der Anspielung geht über die markenrechtliche Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hinaus (OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 44 - The Glen Els).

    Denn die Anspielung setzt im Gegensatz zur Verwendung einer eingetragenen geografischen Angabe nach Art. 16 lit. a) VO (EG) Nr. 110/2008 gerade nicht voraus, dass die geschützte Bezeichnung selbst verwendet wird (OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 44 - The Glen Els).

    Sie ist nur eines der Kriterien, die das nationale Gericht zu berücksichtigen hat, wenn es beurteilt, ob der Verbraucher durch den Namen des betreffenden Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt (OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 43 - The Glen Els; BGH GRUR 2020, 294 Rn. 33 - Culatello di Parma).

    Die Herstellung eines unmittelbaren gedanklichen Bezugs kann sich im Einzelfall auch (allein) aus einer inhaltlichen Nähe der streitigen Bezeichnung zur geschützten geografischen Angabe ergeben (OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 43 - The Glen Els; EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 52 - Glen Buchenbach).

    Ein relevanter Teil des Verkehrskreises der sich tatsächlich oder potenziell für Whisky interessierenden Durchschnittseuropäer stellt aufgrund der Produktbezeichnung eines Whiskys mit der Angabe "Glen" einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu Scotch Whisky her, der nicht nur in einer bloßen Assoziation liegt (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 45 - The Glen Els).

    Streitentscheidend ist allein, ob die Gefahr besteht, das der angesprochene Verbraucher bei einem Whisky, der "Glen" im Namen führt, an Scotch Whisky denkt und nicht, ob er bei Scotch Whisky an "Glen" denkt (OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 - The Glen Els).

    Denn für eine inhaltliche Nähe ist eine begriffliche Ähnlichkeit im Sinne eines Synonyms gerade nicht erforderlich (OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 46 - The Glen Els).

    (ccc) Nach Ansicht des Senats geht gerade durch die Verwendung der Angabe "Glen" in "Glen Buchenbach" für einen Whisky das Verständnis relevanter Teile des angesprochenen europäischen Verbraucherkreises über vage Assoziationen zu Schottland als Region hinaus und begründet eine unmittelbare und eindeutige Anspielung auf schottischen Whisky bzw. Scotch Whisky im Sinne eines gedanklichen Bezugs (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 47 - The Glen Els).

    Es steht auch fest, dass es sich bei dieser geografischen Herkunft um eine im Markt relevante Herkunftskategorie handelt - oder sie sich zumindest als eine solche durchsetzen kann (OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 47 - The Glen Els).

    Die geschützte Herkunftsbezeichnung "Scotch Whisky" enthält dabei den Namen des geografischen Gebiets bereits selbst ohne jede Verfremdung (OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 47 - The Glen Els).

    Daher werden relevante Teile des angesprochenen Verkehrs schottischen Whisky als Synonym für Scotch Whisky ansehen, so dass für die rechtliche Beurteilung beide Zuordnungen als relevant anzusehen sind (OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 48 - The Glen Els).

    Dies ist mit den Grundsätzen des Markenrechts zum gedanklichen Inverbindungbringen durchaus vergleichbar (OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 50 - The Glen Els).

    Auch dort genügt es nicht, dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen (vgl. BGH GRUR 2009, 1055 Rn. 37 - airdsl; OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 50 - The Glen Els).

    Es ist zu berücksichtigen, dass der Schutz der geografischen Herkunftsangaben nach der Spirituosen-VO nicht auf wirtschaftliche oder organisatorische Zusammenhänge abstellt, sondern auf die geografische Herkunft einer Ware und ihre besondere Qualität (OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 50 - The Glen Els).

    Dieser Vortrag enthält zwar keine Belege für die hier zu beurteilende Rechtsfrage, kann aber als weiteres Indiz vom Senat bei seiner Beurteilung herangezogen werden (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 53 - The Glen Els).

    Das Gutachten des Instituts Allensbach (Anlage K 88) hat - anders als das Gutachten der Pflüger Rechtsforschung GmbH (Anlage K 27) - auf den richtigen, maßgeblichen Verkehrskreis abgestellt, nämlich die sich für Whisky interessierenden europäischen Durchschnittsverbraucher (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 54 - The Glen Els).

    Die Klägerin hat aber damit darlegen können, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Angabe "Glen" (ungestützt) konkrete Vorstellungen mit Scotch-Waren verbindet und dass noch größere Teile des Verkehrs mit der Angabe "Glen" Schottland als geografische Herkunft verbinden (OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 56 - The Glen Els).

    Dabei reichen bloße Assoziationen zu Schottland als Region für eine Anspielung grundsätzlich nicht aus und Nennungen von "Schottland" sind mit einer Anspielung auf Scotch Whisky nicht gleichzusetzen (OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 56 - The Glen Els).

    noch nicht aus, dass damit gleichzeitig noch weitergehende qualitätsbezogene Herkunftserwartungen verbunden werden (OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 56 - The Glen Els).

    Hier wurde keine Begrenzung auf den europäischen Durchschnittsverbraucher, der sich tatsächlich oder potentiell für Whisky interessiert, vorgenommen (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 53 - The Glen Els).

    Zwar mag das gedankliche Inverbindungbringen mit schottischem Whisky auch auf dem Marktführereffekt beruhen (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 51 - The Glen Els).

    In einem Parallelverfahren hat das Hanseatische Oberlandesgericht im Hinblick auf die Bezeichnung eines deutschen Whiskys mit "Glen Els" sowohl einen Anspruch gem. Art. 16 lit. b) VO (EG) Nr. 110/2008 bzw. Art. 21 Abs. 2 lit. b) VO (EU) Nr. 2019/787 (unzulässige Anspielung) als auch einen Anspruch gem. Art. 16 lit. c) VO (EG) Nr. 110/2008 bzw. Art. 21 Abs. 2 lit. c) VO (EU) Nr. 2019/787 (sonstige irreführende Angabe) bejaht (OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 61 - The Glen Els).

    Handlungen rund um den Herstellungsprozess sind vom Unterlassungsanspruch aus § 135 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und Art. 16 VO (EG) Nr. 110/2008 bzw. Art. 21 Abs. 2 VO (EU) Nr. 2019/787 nicht erfasst; auch in Art. 16 VO (EG) Nr. 110/2008 bzw. Art. 21 Abs. 2 VO (EU) Nr. 2019/787 werden keine weitergehenden verbotenen Begehungsformen adressiert (OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 63f. - The Glen Els).

    Die Rechtslage entspricht daher in etwa derjenigen des § 4 Nr. 3 UWG, wo ebenfalls wegen des Gesetzeswortlauts "Anbieten" die Modalitäten des Herstellens nicht als erfasst angesehen werden (vgl. hierzu Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2021, § 4 Rn. 3.80; OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 64. - The Glen Els).

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