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   OLG Hamburg, 19.10.2015 - 6 SchH 3/15   

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https://dejure.org/2015,30332
OLG Hamburg, 19.10.2015 - 6 SchH 3/15 (https://dejure.org/2015,30332)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.10.2015 - 6 SchH 3/15 (https://dejure.org/2015,30332)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19. Oktober 2015 - 6 SchH 3/15 (https://dejure.org/2015,30332)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ablehnung eines Schiedsgutachters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ablehnung eines Schiedsgutachters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schiedsgutachter ist kein Schiedsrichter: OLG ist nicht für Ablehnungsantrag zuständig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schiedsgutachter kann nicht wegen Befangenheit abgelehnt werden! (IBR 2015, 697)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 07.08.2006 - 34 SchH 9/05

    Abgrenzung von schiedsrichterlicher und schiedsgutachterlicher Tätigkeit -

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.10.2015 - 6 SchH 3/15
    Denn die besondere erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gem. § 1062 ZPO ist ausschließlich für schiedsrichterliche Verfahren festgelegt, während die schiedsgutachterliche Tätigkeit gem. § 319 ZPO der Überprüfung durch die auch ansonsten zuständigen allgemeinen Zivilgerichte unterliegt (vgl. OLG München, Beschluss vom 07.08.2006, Az. 34 SchH 9/05, - juris - Palandt/Grüneberg, BGB , 74. Aufl., § 317 Rn. 7; vgl. zur Problematik auch Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rn. 540; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 2. Teil Rn. 27 ff).
  • OLG Brandenburg, 05.01.2000 - 8 Sch 6/99

    Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Entscheidungen über Vollstreckungstitel

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.10.2015 - 6 SchH 3/15
    Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gem. § 1062 ZPO für die im Rahmen eines Schiedsverfahrens vom staatlichen Gericht zu treffenden Entscheidungen ist aber eine funktionale Zuständigkeit (vgl. OLG Brandenburg, NJW-RR 2001, 645 - juris - Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 1 Rn. 6).
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