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   OLG Hamburg, 19.12.2002 - 5 W 101/02   

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OLG Hamburg, 19.12.2002 - 5 W 101/02 (https://dejure.org/2002,12402)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.12.2002 - 5 W 101/02 (https://dejure.org/2002,12402)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19. Dezember 2002 - 5 W 101/02 (https://dejure.org/2002,12402)
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  • BGH, 28.06.1974 - I ZR 62/72

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer ernsthaften Forderung eines Kaufpreises -

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.12.2002 - 5 W 101/02
    Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Werbung mit durchgestrichenen höheren Altpreisen anerkannt (BGH WRP 00, 386, 388 - Preisknaller; BGH GRUR 99, 508, 508 - Teppichpreiswerbung; BGH GRUR 75, 78, 79 - Preisgegenüberstellung).

    Zwar ist in der Rechtsprechung des BGH - im Anschluss an die "Bärenfang" Entscheidung (BGH GRUR 63, 270, 271 - Bärenfang) - ebenfalls anerkannt, dass es in Fällen der Preisgegenüberstellung mit eigenen (durchgestrichenen) Altpreisen des Werbenden um Umstände geht, hinsichtlich derer der angreifende Wettbewerber vollständig außerhalb des Geschehensablaufs steht, so dass abweichend vom Regelfall unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Darlegungs- und Beweislastverteilung zu Lasten des Verletzers gerechtfertigt ist (BGH GRUR 75, 78, 79 - Preisgegenüberstellung).

  • BGH, 15.12.1999 - I ZR 159/97

    Preisknaller - Irreführung/Preisgestaltung

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.12.2002 - 5 W 101/02
    Die Werbung mit Preisherabsetzungen - sei es in Form der Gegenüberstellung der eigenen Alt- und Neupreise oder in sonstiger Weise - ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig (BGH WRP 00, 386, 388 - Preisknaller).

    Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Werbung mit durchgestrichenen höheren Altpreisen anerkannt (BGH WRP 00, 386, 388 - Preisknaller; BGH GRUR 99, 508, 508 - Teppichpreiswerbung; BGH GRUR 75, 78, 79 - Preisgegenüberstellung).

  • BGH, 13.07.1962 - I ZR 43/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.12.2002 - 5 W 101/02
    Zwar ist in der Rechtsprechung des BGH - im Anschluss an die "Bärenfang" Entscheidung (BGH GRUR 63, 270, 271 - Bärenfang) - ebenfalls anerkannt, dass es in Fällen der Preisgegenüberstellung mit eigenen (durchgestrichenen) Altpreisen des Werbenden um Umstände geht, hinsichtlich derer der angreifende Wettbewerber vollständig außerhalb des Geschehensablaufs steht, so dass abweichend vom Regelfall unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Darlegungs- und Beweislastverteilung zu Lasten des Verletzers gerechtfertigt ist (BGH GRUR 75, 78, 79 - Preisgegenüberstellung).
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