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   OLG Hamburg, 20.10.2010 - 11 U 127/09   

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OLG Hamburg, 20.10.2010 - 11 U 127/09 (https://dejure.org/2010,5397)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.10.2010 - 11 U 127/09 (https://dejure.org/2010,5397)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20. Oktober 2010 - 11 U 127/09 (https://dejure.org/2010,5397)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzklage eines Aktionärs bei rechtsmissbräuchlicher Erhebung einer Anfechtungsklage

  • Betriebs-Berater

    Schadensersatzpflicht des Aktionärs wegen Treuepflichtverletzung aufgrund Erhebung einer rechtsmissbräuchlichen Anfechtungsklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 183; BGB § 826
    Abweisung der Schadensersatzklage eines Aktionärs wegen rechtsmissbräuchlicher Erhebung einer Anfechtungsklage, da ein Kausalzusammenhang zwischen der Erhebung der Anfechtungsklage und dem eingetretenen Schaden nicht dargetan ist.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 1960
  • ZIP 2011, 126
  • WM 2011, 409
  • BB 2011, 1172
  • NZG 2011, 232
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.03.1995 - II ZR 205/94

    Treuepflicht eines Minderheitsaktionärs; Ausübung des Stimmrechts für andere

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.10.2010 - 11 U 127/09
    Es ist anerkannt, dass Treuepflichten der Aktionäre untereinander bestehen (dazu z.B. BGH II ZR 75/87und BGH II ZR 205/94) und dass ein Aktionär, der eine rechtsmissbräuchliche Anfechtungsklage erhebt, damit rechnen muss, der Gesellschaft den durch die rechtsmissbräuchlich erhobene Anfechtungsklage entstandenen Schaden zu ersetzen, der z.B. in den mit der Durchführung eines Freigabeverfahrens verbundenen Kosten bestehen kann (dazu der Fall des OLG Frankfurt/Main 5 U 183/07 - mittlerweile rechtskräftig durch Beschluss des BGH vom 10.08.2010 VI ZR 47/09 (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 07.10.2010)).

    Des weiteren muss der Aktionär, dem eine treupflichtwidrige Verletzung von Gesellschafterpflichten in der Kapitalgesellschaft vorgeworfen werden kann, der zum Beispiel eine gebotene Sanierung verhindert (BGH II ZR 205/94 - juris Tz. 51) oder der eine rechtsmissbräuchliche Anfechtungsklage erhebt (OLG Frankfurt/Main 5 U 183/07 - juris Tz. 39), damit rechnen, den Schaden zu ersetzen, der den Mitaktionären durch die Erhebung der Anfechtungsklage entstanden ist.

    Soweit der Mitaktionär einen Schaden geltend macht, ist aber zu berücksichtigen, dass er nicht denjenigen Schaden geltend machen kann, der lediglich einen Reflex des bei der Gesellschaft selbst eingetretenen Schadens darstellt (BGH II ZR 205/94 - juris Tz. 66 f.).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehen Treuepflichten nur zwischen den Gesellschaftern untereinander bzw. zwischen Gesellschafter und der Gesellschaft, denn die Treuepflicht ist Ausfluss der mitgliedschaftlichen Beteiligung in der Aktiengesellschaft (BGH II ZR 205/94 - juris Tz. 23).

  • OLG Frankfurt, 13.01.2009 - 5 U 183/07

    Aktiengesellschaft: Rechtsmissbräuchliche Erhebung einer Anfechtungsklage;

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.10.2010 - 11 U 127/09
    Es ist anerkannt, dass Treuepflichten der Aktionäre untereinander bestehen (dazu z.B. BGH II ZR 75/87und BGH II ZR 205/94) und dass ein Aktionär, der eine rechtsmissbräuchliche Anfechtungsklage erhebt, damit rechnen muss, der Gesellschaft den durch die rechtsmissbräuchlich erhobene Anfechtungsklage entstandenen Schaden zu ersetzen, der z.B. in den mit der Durchführung eines Freigabeverfahrens verbundenen Kosten bestehen kann (dazu der Fall des OLG Frankfurt/Main 5 U 183/07 - mittlerweile rechtskräftig durch Beschluss des BGH vom 10.08.2010 VI ZR 47/09 (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 07.10.2010)).

    Des weiteren muss der Aktionär, dem eine treupflichtwidrige Verletzung von Gesellschafterpflichten in der Kapitalgesellschaft vorgeworfen werden kann, der zum Beispiel eine gebotene Sanierung verhindert (BGH II ZR 205/94 - juris Tz. 51) oder der eine rechtsmissbräuchliche Anfechtungsklage erhebt (OLG Frankfurt/Main 5 U 183/07 - juris Tz. 39), damit rechnen, den Schaden zu ersetzen, der den Mitaktionären durch die Erhebung der Anfechtungsklage entstanden ist.

    Denn er muss seine Rechte unter Wahrung auch der Rechte der Mitaktionäre ausüben, so dass es im Schutzbereich der Verhaltensnorm, nämlich der Treuepflicht gegenüber den Mitaktionären liegt, den infolge der Klagerhebung eingetretenen Schaden zu ersetzen (so auch OLG Frankfurt/Main 5 U 183/07 - juris Tz. 39).

  • BGH, 20.02.1979 - VI ZR 189/78

    Einlösung eines Wechsels - Schadensersatz wegen falscher Auskünfte einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.10.2010 - 11 U 127/09
    Soweit der Kläger gerade im Hinblick auf die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1979 (VI ZR 189/78 in NJW 1979, 1599) ausführt, der Bundesgerichtshof habe als maßgebendes Abgrenzungskriterium die Reichweite des Schädigungsvorsatzes herangezogen, ist diese Ansicht nicht zutreffend.

    (BGH VI ZR 189/78 - juris Tz. 18).

  • BGH, 14.03.1985 - IX ZR 26/84

    Haftung des Notars für unrichtige, steuerrechtlich nachteilige Beratung

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.10.2010 - 11 U 127/09
    Er kann fehlen, wenn der Geschädigte oder ein Dritter in völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden erst endgültig herbeiführt." (BGH IX ZR 26/84).

    Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt, d.h. es muss sich um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde (BGH IX ZR 26/84 in NJW 1986, 1329 - juris Tz. 42; Palandt-Grüneberg, 69. Aufl. 2010, Rn. 29 vor § 249 m.w.Nachw.), der Nachteil muss zu der vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage in einem inneren Zusammenhang stehen (BGH IX ZR 26/84 in NJW 1986, 1329 - juris Tz. 42).

  • LG Hamburg, 15.06.2009 - 321 O 430/07

    Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Rechtsmissbräuchlichkeit der Anfechtungsklage;

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.10.2010 - 11 U 127/09
    Auf die Berufungen der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.06.2009 - 321 O 430/07 - geändert, die Klage wird abgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Juni 2009, Aktenzeichen 321 O 430/07, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BGH, 03.07.2003 - I ZR 270/01

    Entscheidung über gestellten Hilfsantrag bei Erledigung des Hauptantrags

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.10.2010 - 11 U 127/09
    Ist ein Hilfsantrag derart Gegenstand eines Prozesses, dass eine Sachentscheidung nur für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrages begehrt wird, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Bedingung auch bei einer Prozess- oder Teilabweisung eintritt (Zöller-Greger, ZPO , 28. Aufl. 2010, § 260 Rn. 4; für die Annahme des Eintritts der Bedingung bei Erledigung der Hauptsache: BGH NJW 2003, 3202 (3202)).
  • BGH, 13.10.2008 - II ZR 229/07

    Nachschusspflicht der Genossenschaftsmitglieder beim Ausscheiden aus der

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.10.2010 - 11 U 127/09
    Insoweit können die vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fälle herangezogen werden, in denen, um eine uferlose Ausweitung des offenen Haftungstatbestandes des § 826 BGB zu vermeiden, auch für die Haftung für Prospektmängel der Nachweis der konkreten Kausalität gefordert wird (BGH II ZR 229/07 ComROAD VI - juris Tz. 15 ff.).
  • BGH, 10.08.2010 - VI ZR 47/09

    Berufskläger Zapf muss Schadensersatz leisten

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.10.2010 - 11 U 127/09
    Es ist anerkannt, dass Treuepflichten der Aktionäre untereinander bestehen (dazu z.B. BGH II ZR 75/87und BGH II ZR 205/94) und dass ein Aktionär, der eine rechtsmissbräuchliche Anfechtungsklage erhebt, damit rechnen muss, der Gesellschaft den durch die rechtsmissbräuchlich erhobene Anfechtungsklage entstandenen Schaden zu ersetzen, der z.B. in den mit der Durchführung eines Freigabeverfahrens verbundenen Kosten bestehen kann (dazu der Fall des OLG Frankfurt/Main 5 U 183/07 - mittlerweile rechtskräftig durch Beschluss des BGH vom 10.08.2010 VI ZR 47/09 (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 07.10.2010)).
  • BGH, 22.06.1992 - II ZR 178/90

    Sittenwidrige Schädigung und Betrug bei Verleitung Dritter zur Zeichnung von

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.10.2010 - 11 U 127/09
    Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich der Schutzbereich der Treuepflicht eines Aktionärs gegenüber Mitaktionären grundsätzlich nur auf den von der Satzung erfassten, durch den Gesellschaftszweck umschriebenen mitgliedschaftlichen Bereich erstreckt, denn der Inhalt der Treupflicht eines Gesellschafters besteht nicht darin, die außergesellschaftlichen Interessen seiner Mitgesellschafter zu wahren und deren persönliche Rechte nicht zu beeinträchtigen, sondern er besteht nur im Schutz des mitgliedschaftlichen Bereichs (BGH II ZR 178/90 - juris Tz. 60 und 61).
  • FG Köln, 11.06.2015 - 13 K 3023/13

    "Räuberischer Aktionär" erzielt umsatzsteuerpflichtige sonstige Einkünfte

    Andererseits ist der Senat davon überzeugt, dass die hier konkret erhobenen Klagen rechtsmissbräuchlich im Sinne der zivilrechtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 22. Mai 1989 II ZR 206/88, BGHZ 107, 296, Neue juristische Wochenschrift - NJW - 1989, 2689; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 20. Oktober 2010 11 U 147/09, AG 2011, 301; und zur umgekehrten Situation: Landgericht Köln, Urteil vom 27. November 2009 82 O 192/09, juris) waren.
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