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   OLG Hamburg, 21.01.2016 - 2 Rb 2/16   

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https://dejure.org/2016,5268
OLG Hamburg, 21.01.2016 - 2 Rb 2/16 (https://dejure.org/2016,5268)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.01.2016 - 2 Rb 2/16 (https://dejure.org/2016,5268)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21. Januar 2016 - 2 Rb 2/16 (https://dejure.org/2016,5268)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs; Gehörsverletzung aufgrund Nichtberücksichtigung einer zu Beginn der Hauptverhandlung von dem Betroffenen erhobenen Rüge örtlicher Unzuständigkeit des Amtsgerichts

Kurzfassungen/Presse

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Rüge der örtlichen Unzuständigkeit übergangen: Rechtliches Gehör verletzt!

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Jena, 17.02.2005 - 1 Ss 227/04

    Verfahren

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.01.2016 - 2 Rb 2/16
    Nach diesen Maßstäben hat die Rechtsprechung für den Bereich der Bescheidung von Beweisanträgen angenommen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gebiete, dass verfahrenserhebliche Beweisanträge berücksichtigt und beschieden werden müssen (vgl. Thüringisches OLG, Beschluss vom 17. Februar 2005, Az. 1 Ss 227/04; Senge, a.a.O., Rn. 41d m.w.N.).
  • BGH, 25.10.1983 - 5 StR 736/82

    Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord - Verhandlungsunfähigkeit während einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.01.2016 - 2 Rb 2/16
    Sofern ein Angeklagter bzw. Betroffener keine Sacheinlassung abgeben will, ist die Rüge örtlicher Unzuständigkeit des Gerichts mithin bis zu der von ihm oder seinem Verteidiger abgegebenen Erklärung über seine Aussagebereitschaft zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1983, Az. 5 StR 736/82).
  • OLG Köln, 10.07.1987 - Ss 150/87
    Auszug aus OLG Hamburg, 21.01.2016 - 2 Rb 2/16
    Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts stellt zwar eine lediglich "kurzlebige Verfahrensvoraussetzung" dar (vgl. OLG Köln in VRS 74, 32, 33), da sie vom Gericht von Amts wegen nur bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens bzw. im Bußgeldverfahren bis zur Anberaumung der Hauptverhandlung zu prüfen ist und danach die örtliche Unzuständigkeit eines Gerichts nur auf Einwand des Angeklagten bzw. Betroffenen ausgesprochen werden kann, wobei dieser Einwand bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten bzw. Betroffenen zur Sache in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden muss (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 16 StPO).
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