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   OLG Hamburg, 21.10.2015 - 1 U 196/14   

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https://dejure.org/2015,62281
OLG Hamburg, 21.10.2015 - 1 U 196/14 (https://dejure.org/2015,62281)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.10.2015 - 1 U 196/14 (https://dejure.org/2015,62281)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21. Oktober 2015 - 1 U 196/14 (https://dejure.org/2015,62281)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 38 InsO, § 53 InsO, § 55 Abs 2 S 2 InsO, § 55 Abs 3 InsO, § 108 InsO
    Insolvenzanfechtung: Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr von Arbeitnehmeranteilen an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen bei Eigenverwaltung im Schutzschirmverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr von Arbeitnehmeranteilen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge gegenüber der Krankenkasse nach Insolvenzanfechtung; Beeinträchtigung der Befriedigungsmöglichkeit weiterer Gläubiger; Eigenverwaltung im Schutzschirmverfahren; ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • LG Hamburg, 19.11.2014 - 303 O 335/13

    Insolvenzanfechtung: Rückforderung der an die gesetzliche Krankenversicherung

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.10.2015 - 1 U 196/14
    Dieser Eröffnungsantrag ist auch nicht ein anderer, als jener in § 13 InsO oder jener, der in § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO vorausgesetzt wird (ebenso vgl. OLG Dresden, Urteil vom 18.06.2014, 13 U 106/14, Juris Rn. 16, LG Hamburg, Urteil vom 19.11.2014, 303 O 335/13, Juris Rn. 45 ).

    Die zeitliche Aufteilung der Forderungen der Beklagten gründet darin, dass sie aus bereits vor dem Eröffnungsantrag bestehenden Arbeitsverhältnissen als Dauerschuldverhältnissen resultieren und eine Einordnung als Masseverbindlichkeiten erst mit entsprechender Ermächtigung der Schuldnerin im Beschluss vom 24.07.2013 (Anlage K2) in Betracht kommt (so auch LG Hamburg, Urteil vom 19.11.2014, 303 O 335/13, Juris Rn. 53 ).

    cc) Der weitere Aspekt, den der Kläger anführt, dass Sozialversicherungsträger wie die Beklagte wegen der Insolvenzausfallversicherung nach § 175 SGB III weniger schutzbedürftig als andere Gläubiger seien, führt nicht dazu, dass sie bei Erfüllung ihrer Forderung auf Arbeitnehmerbeiträge vor Insolvenzverfahrenseröffnung von § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO teleologisch auszunehmen ist; dem steht die ausdrückliche Rückstufungsregelung in § 55 Abs. 3 Satz 2 InsO entgegen; nur bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen sind die Forderungen der Sozialversicherungsträger (wieder) als Insolvenzforderungen zu behandeln (so auch LG Hamburg, Urteil vom 19.11.2014, 303 O 335/13, Juris Rn. 65, 66 ).

    Allerdings bedarf die Anwendbarkeit des § 133 InsO dahingehend einer Einschränkung, dass eine Rechtshandlung der Schuldnerin dann nicht anfechtbar ist, wenn - wie streitgegenständlich - die Schuldnerin entsprechend §§ 270b Abs. 3 Satz 1 und Satz 2, 55 Abs. 2 InsO ermächtigt war, eine im eröffneten Insolvenzverfahren als Masseverbindlichkeit geltende Forderung zu begründen (LG Hamburg, Urteil vom 19.11.2014, 303 O 335/13, Juris Rn. 102ff).

  • OLG Dresden, 18.06.2014 - 13 U 106/14

    Zur Insolvenzanfechtung im Eigenverwaltungsverfahren

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.10.2015 - 1 U 196/14
    Dieser Eröffnungsantrag ist auch nicht ein anderer, als jener in § 13 InsO oder jener, der in § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO vorausgesetzt wird (ebenso vgl. OLG Dresden, Urteil vom 18.06.2014, 13 U 106/14, Juris Rn. 16, LG Hamburg, Urteil vom 19.11.2014, 303 O 335/13, Juris Rn. 45 ).

    Die damit vom Gesetz vorausgesetzte Möglichkeit der Insolvenzanfechtung erstreckt sich grundsätzlich auch auf Rechtshandlungen, die während des Eröffnungsverfahrens nach den §§ 270 ff. InsO vorgenommen werden (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 18.06.2014, 13 U 106/14, Juris Rn. 11 ).

    Möchte die Schuldnerin sich vorbehalten, nicht ausschließlich Masseverbindlichkeiten zu begründen, steht es ihr nach überwiegender Auffassung frei, als ein weniger zu der gesetzlich vorgesehenen uneingeschränkten Ermächtigung Einzel- oder Gruppenermächtigungen zu beantragen (Undritz in Schmidt, InsO, 18. Aufl., § 270b Rn. 11; Kern in Münchner Kommentar InsO, 3. Aufl. 2014, § 270b Rn. 111; OLG Dresden, Urteil vom 18.06.2014, 13 U 106/14, Juris Rn. 18) .

  • BGH, 05.11.2009 - IX ZR 233/08

    Anfechtung einer Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.10.2015 - 1 U 196/14
    Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ungeachtet der Regelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden, da diese Vorschrift der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung im Sinn des § 129 Abs. 1 InsO nicht entgegen steht (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2009, IX ZR 233/08, Rn. 13, bestätigt durch BGH, Urteil vom 07.04.2011, IX ZR 118/10, Rn. 2) .

    Die Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge beruht weder auf einer für die Annahme eines Bargeschäfts erforderlichen Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten noch hat die Schuldnerin eine relevante Gegenleistung von der Beklagten erhalten (vgl. BGH Urteil vom 05.11.2009, IX ZR 233/08, Juris Rn. 14; Urteil vom 09.06.2005, IX ZR 152/03, Juris Rn. 20 ff.).l.

  • BGH, 20.02.2014 - IX ZR 164/13

    Insolvenzanfechtung: Freiwerden einer Gesellschaftersicherheit infolge der

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.10.2015 - 1 U 196/14
    Die gesetzliche Regelung in § 55 Abs. 2 InsO wäre sinnlos, wenn nach Verfahrenseröffnung die Masseverbindlichkeit im Wege der Anfechtung wieder beseitigt werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2014, IX ZR 164/13, Juris Rn. 11; OLG Dresden, Urteil vom 29.01.2004, 13 U 2163/03, Juris Rn. 13; Kirchhof in Münchener Kommentar InsO, 3. Aufl. 2013, § 129 Rn. 44; Rogge/Leptien in Hamburger Kommentar InsO, 5. Aufl. 2015, § 129 Rn. 21 ).
  • OLG Dresden, 29.01.2004 - 13 U 2163/03

    Insolvenzzweckwidrigkeit

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.10.2015 - 1 U 196/14
    Die gesetzliche Regelung in § 55 Abs. 2 InsO wäre sinnlos, wenn nach Verfahrenseröffnung die Masseverbindlichkeit im Wege der Anfechtung wieder beseitigt werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2014, IX ZR 164/13, Juris Rn. 11; OLG Dresden, Urteil vom 29.01.2004, 13 U 2163/03, Juris Rn. 13; Kirchhof in Münchener Kommentar InsO, 3. Aufl. 2013, § 129 Rn. 44; Rogge/Leptien in Hamburger Kommentar InsO, 5. Aufl. 2015, § 129 Rn. 21 ).
  • OLG Naumburg, 29.01.2014 - 5 U 195/13

    Eigenverwaltung in der Insolvenz: Reichweite der gerichtlichen Ermächtigung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.10.2015 - 1 U 196/14
    Die Rechtsauffassung sieht unter Bezugnahme auf das Urteil des OLG Sachsen-Anhalt vom 29.01.2014, Az. 5 U 195/13, Juris Rn. 23 a.E. eine teleologische Reduktion der Vorschrift des § 270b InsO dergestalt vor, dass die Ermächtigung nach § 270b Abs. 3 InsO nur solche Verbindlichkeiten umfassen soll, die der von dieser Vorschrift bezweckten Ermöglichung einer Unternehmenssanierung dienen.
  • LG Hamburg, 24.04.2015 - 303 O 236/14

    Vorliegen eines insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückerstattungsanspruchs

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.10.2015 - 1 U 196/14
    dd) Ferner folgt der Senat auch nicht der in dem Urteil des LG Hamburg, Urteil vom 03.03.2015, 303 O 236/14 (nicht veröffentlich) dargelegten Rechtsauffassung, dass nach Sinn und Zweck des § 270b InsO jedenfalls solche Forderungen nach erfolgter Insolvenzverfahrenseröffnung nicht als Masseverbindlichkeiten gelten, bei deren Begleichung die Schuldnerin einen Anfechtungsvorbehalt klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, deren Begleichung offensichtlich nicht der Vorbereitung der Sanierung des insolvenzreifen Unternehmens gedient hat und bezüglich derer ein insolvenzrechtliches Ausfallrisiko wegen eines (kompensierenden) Anspruchs gegen die Bundesagentur für Arbeit auf Zahlung aus der Insolvenzausfallversicherung besteht.
  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04

    Verzinsung der Rückgewährforderung bei anfechtbarem Erwerb von Geld; Anspruch des

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.10.2015 - 1 U 196/14
    Bei anfechtbarem Erwerb von Geld hat der Anfechtungsgegner Prozesszinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2007, IX ZR 96/04, Juris Rn. 14 ff .).
  • BGH, 07.04.2011 - IX ZR 118/10

    Insolvenzanfechtung: Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.10.2015 - 1 U 196/14
    Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ungeachtet der Regelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden, da diese Vorschrift der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung im Sinn des § 129 Abs. 1 InsO nicht entgegen steht (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2009, IX ZR 233/08, Rn. 13, bestätigt durch BGH, Urteil vom 07.04.2011, IX ZR 118/10, Rn. 2) .
  • BGH, 21.02.2013 - IX ZR 52/10

    Insolvente GmbH: Anfechtungs- und gesellschaftsrechtliche Ansprüche des

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.10.2015 - 1 U 196/14
    Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des BGH (S. 22 der Berufungsbegründung, Bl. 140, z.B. BGH, Urteil vom 21.01.2013, IX ZR 52/10, Juris Rn. 11 und Urteil vom 12.11.1992 - IX ZR 236/91 ) vermag auch keine andere Würdigung zu rechtfertigen.
  • BGH, 09.06.2005 - IX ZR 152/03

    Anfechtbarkeit einer vor Fälligkeit bewirkten Zahlung des Insolvenzschuldners

  • BGH, 12.11.1992 - IX ZR 236/91

    Benachteiligungsabsicht bei inkongruenter Deckung im Zusammenhang mit

  • BGH, 16.06.2016 - IX ZR 114/15

    Anordnung des Schutzschirmverfahrens für eine insolvente GmbH: Begründung von

    Andernfalls ginge die entsprechend § 55 Abs. 3 Satz 1 InsO vorgesehene Herabstufung zur Insolvenzforderung stets ins Leere (OLG Hamburg, Urteil vom 21. Oktober 2015 - 1 U 196/14, Umdruck S. 10, nV; LG Hamburg, ZInsO 2015, 451, 455; für den entsprechenden Fall des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ebenso: HmbKomm-InsO/Jarchow, 5. Aufl., § 55 Rn. 40; Jaeger/Henckel, aaO, § 55 Rn. 57).

    Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 InsO lagen deshalb nicht vor (LG Hamburg, ZInsO 2015, 451, 456; OLG Hamburg, Urteil vom 21. Oktober 2015 - 1 U 196/14, Umdruck S. 12; MünchKomm-InsO/Hefermehl, 3. Aufl., § 55 Rn. 237; Schmidt/Thole, InsO, 19. Aufl., § 55 Rn. 44; HK-InsO/Lohmann, 8. Aufl., § 55 Rn. 33; im Ergebnis wohl auch Buchalik, ZInsO 2012, 349, 356; Geißler, ZInsO 2013, 531, 537).

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