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   OLG Hamburg, 21.12.2009 - 1 U 10/09   

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OLG Hamburg, 21.12.2009 - 1 U 10/09 (https://dejure.org/2009,17745)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.12.2009 - 1 U 10/09 (https://dejure.org/2009,17745)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21. Dezember 2009 - 1 U 10/09 (https://dejure.org/2009,17745)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligungsvorsatz durch Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen aus einem Überziehungskredit; Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung von Beitragsforderungen zu einer Gesamtsozialversicherung; Gläubigerbenachteiligung bei einer Direktauszahlung eines Überziehungskredits von der Bank an einen begünstigten Gläubiger; Benachteiligungsvorsatz eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 08.10.2009 - IX ZR 173/07

    Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.12.2009 - 1 U 10/09
    Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden (BGH, Urt. v. 13. August 2009, IX ZR 159/06, ZIP 2009, 1966 ff.; Urt. v. 8. Oktober 2009, IX ZR 173/07, ZIP 2009, 2253 ff.).

    Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007, a.a.O.; Urt. v. 20. November 2008, IX ZR 188/07, ZIP 2009, 189 f.; Urt. v. 8. Oktober 2009, a.a.O.).

    Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die drohende Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urt. v. 19. Februar 2009, IX ZR 62/08, BGHZ 180, 63 ff.; Urt. v. 8. Oktober 2009, a.a.O.).

    b) Hinsichtlich der auf die Beklagte als Anfechtungsgegnerin bezogenen subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO gilt, dass im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung (BGH, Urt. v. 13. August 2009, a.a.O.; Urt. v. 8. Oktober 2009, a.a.O.) eine Kenntnis des Gläubigers von drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und von einer Gläubigerbenachteiligung in der Regel anzunehmen ist, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007, a.a.O.; Urt. v. 13. August 2009, a.a.O.).

  • BGH, 12.10.2006 - IX ZR 228/03

    Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.12.2009 - 1 U 10/09
    Von Zahlungsunfähigkeit ist regelmäßig auszugehen, wenn die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners 10 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten oder mehr beträgt (BGH, Urt. v. 24. Mai 2005, IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134 ff.; Urt. v. 12. Oktober 2006, IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222 ff.).

    Es muss sich also mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urt. v. 20. November 2001, IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178 ff.; Urt. v. 9. Januar 2003, IX ZR 175/02, ZIP 2003, 410 ff.; Urt. v. 12. Oktober 2006, a.a.O.).

    Auch einzelne beträchtliche Zahlungen schließen die Zahlungseinstellung nicht aus, für deren Annahme reicht vielmehr die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten aus (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998, IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008 ff.; Urt. v. 13. April 2000, IX ZR 144/99, ZIP 2000, 1016 ff.; Urt. v. 12. Oktober 2006, a.a.O.).

    Auch unter der im Hinblick auf das Schreiben der Schuldnerin vom 1. August 2006 (Anlage K 7) naheliegenden Annahme, dass in dem in Bezug genommenen Telefongespräch vom selben Tag geäußert worden war, die seit dem 27. Juli 2006 fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge für Juli 2006 gegenwärtig nicht zahlen zu können, ließ sich für die Beklagte hieraus noch nicht zweifelsfrei entnehmen, dass die Schuldnerin wesentliche Teile, d. h. 10 % und mehr, ihrer fällig gestellten Verbindlichkeiten in einem Zeitraum von drei Wochen nicht werde tilgen können (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006, a.a.O.).

  • BGH, 24.05.2007 - IX ZR 97/06

    Widerlegung der Vermutung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.12.2009 - 1 U 10/09
    Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder sich diese Folge zumindest als möglich vorgestellt, aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (BGH, Urt. v. 5. März 2009, IX ZR 85/07, NJW 2009, 1601 ff.) Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit oder seine drohende Zahlungsunfähigkeit, kann daraus nach ständiger Rechtsprechung auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden (BGH, Urt. v. 27. Mai 2003, IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75 ff.; Urt. v. 24. Mai 2007, IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511 ff.; Urt. v. 29. November 2007, IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 ff.).

    Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007, a.a.O.).

    Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007, a.a.O.; Urt. v. 20. November 2008, IX ZR 188/07, ZIP 2009, 189 f.; Urt. v. 8. Oktober 2009, a.a.O.).

    b) Hinsichtlich der auf die Beklagte als Anfechtungsgegnerin bezogenen subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO gilt, dass im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung (BGH, Urt. v. 13. August 2009, a.a.O.; Urt. v. 8. Oktober 2009, a.a.O.) eine Kenntnis des Gläubigers von drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und von einer Gläubigerbenachteiligung in der Regel anzunehmen ist, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007, a.a.O.; Urt. v. 13. August 2009, a.a.O.).

  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 159/06

    Zur Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.12.2009 - 1 U 10/09
    Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden (BGH, Urt. v. 13. August 2009, IX ZR 159/06, ZIP 2009, 1966 ff.; Urt. v. 8. Oktober 2009, IX ZR 173/07, ZIP 2009, 2253 ff.).

    Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen (BGH, Urt. v. 13. August 2009, a.a.O.).

    Soweit es um die Kenntnis des Gläubigers von einer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geht, muss darauf abgestellt werden, ob sich die schleppende, möglicherweise erst unter dem Druck einer angedrohten Zwangsvollstreckung erfolgende oder auch ganz ausbleibende Tilgung der Forderung des Gläubigers bei einer Gesamtbetrachtung der ihm bekannten Umstände, insbesondere der Art der Forderung, der Person des Schuldners und des Zuschnitts seines Geschäftsbetriebs als ausreichendes Indiz für eine solche Kenntnis darstellt (BGH, Urt. v. 13. August 2009, a.a.O.).

    b) Hinsichtlich der auf die Beklagte als Anfechtungsgegnerin bezogenen subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO gilt, dass im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung (BGH, Urt. v. 13. August 2009, a.a.O.; Urt. v. 8. Oktober 2009, a.a.O.) eine Kenntnis des Gläubigers von drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und von einer Gläubigerbenachteiligung in der Regel anzunehmen ist, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007, a.a.O.; Urt. v. 13. August 2009, a.a.O.).

  • BGH, 19.02.2009 - IX ZR 62/08

    Kenntnis des Arbeitnehmers von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.12.2009 - 1 U 10/09
    Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die drohende Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urt. v. 19. Februar 2009, IX ZR 62/08, BGHZ 180, 63 ff.; Urt. v. 8. Oktober 2009, a.a.O.).

    Mangels weitergehender Kenntnisse der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin und mangels neuerlicher Kontaktaufnahme zwischen der Schuldnerin und der Beklagten gewann die auch nach Ablauf der 34. Kalenderwoche am 27. August 2006 weiterhin ausgebliebene Zahlung keine darüber hinausgehende Bedeutung im Sinne eines zwingend (BGH, Urt. v. 19. Februar 2009, a.a.O.; Urt. v. 15. Oktober 2009, IX ZR 201/08, ZIP 2009, 2306 f.) auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen lassenden Umstands.

  • BGH, 10.07.2003 - IX ZR 89/02

    Gläubigerbenachteiligung durch Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung;

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.12.2009 - 1 U 10/09
    Im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung kann insofern bereits die mindestens halbjährige Nichtabführung hinreichend auf eine Zahlungseinstellung (BGH, Urt. v. 10. Juli 2003, IX ZR 89/02, ZIP 2003, 1666 ff.) bzw. auf die drohende Zahlungsunfähigkeit (BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006, IX ZB 238/05, ZIP 2008, 1457 ff.) hindeuten.

    Beitragsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern haben nämlich im Allgemeinen deshalb eine erhebliche Bedeutung für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, weil Unternehmer erfahrungsgemäß schon wegen der Strafandrohung des § 266a StGB bestrebt sind, solche Beitragsrückstände zu vermeiden (BGH, Urt. v. 10. Juli 2003, a.a.O.).

  • BGH, 06.10.2009 - IX ZR 191/05

    Rechtsprechungsänderung - Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung durch

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.12.2009 - 1 U 10/09
    Auf der Grundlage der durch Urteil vom 6. Oktober 2009 (IX ZR 191/05, ZIP 2009, 2009 ff.) geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der das Gericht folgt, kommt es für die objektiv gläubigerbenachteiligende Wirkung der vorliegend unter Inanspruchnahme des bereits debitorisch geführten Kontos der Schuldnerin bei der H... ... AG ausgeführten Überweisung nicht mehr darauf an, ob aufgrund einer ggf. konkludenten Einigung über die Erweiterung der Kreditlinie aus der Einräumung des Überziehungskredits für die Masse ein pfändbarer Anspruch gegen die kontoführende Bank entstanden ist oder ob die Überweisung aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung erfolgt ist.

    Die Gläubigerbenachteiligung auch der Direktauszahlung eines Überziehungskredits von der Bank an den begünstigten Gläubiger liegt gerade darin, dass die Kreditmittel nicht in das Vermögen des Schuldners gelangt und dort für den Zugriff der Gläubigergesamtheit verblieben sind (BGH, Urt. v. 6. Oktober 2009, a.a.O.).

  • BGH, 20.06.2002 - IX ZR 177/99

    Zulässigkeit der Behauptung einer nur vermuteten Tatsache im Anfechtungsprozeß;

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.12.2009 - 1 U 10/09
    Gemäß § 140 Abs. 1 InsO ist für die Anfechtbarkeit auf den Zeitpunkt des Eintritts der rechtlichen Wirkungen der Rechtshandlung abzustellen, die bei einer Überweisung bereits mit dem Zahlungseingang bei der Empfängerbank, hier also der kontoführenden Bank der Beklagten, vollendet sind (BGH, Urt. v. 20. Juni 2002, IX ZR 177/99, ZIP 2002, 1408 ff.).
  • BGH, 15.10.2009 - IX ZR 201/08

    Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung nach Stellung eines Antrags auf Eröffnung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.12.2009 - 1 U 10/09
    Mangels weitergehender Kenntnisse der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin und mangels neuerlicher Kontaktaufnahme zwischen der Schuldnerin und der Beklagten gewann die auch nach Ablauf der 34. Kalenderwoche am 27. August 2006 weiterhin ausgebliebene Zahlung keine darüber hinausgehende Bedeutung im Sinne eines zwingend (BGH, Urt. v. 19. Februar 2009, a.a.O.; Urt. v. 15. Oktober 2009, IX ZR 201/08, ZIP 2009, 2306 f.) auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen lassenden Umstands.
  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04

    Verzinsung der Rückgewährforderung bei anfechtbarem Erwerb von Geld; Anspruch des

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.12.2009 - 1 U 10/09
    d) Der Zinsanspruch folgt im geltend gemachten und zuerkannten Umfang aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO In Verbindung mit §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291, 819 Abs. 1 BGB (BGH, Urt. v. 1. Februar 2007, IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38 ff.).
  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

  • BGH, 05.03.2009 - IX ZR 85/07

    Anschubfinanzierung von neu gegründeten Unternehmen

  • BGH, 13.04.2000 - IX ZR 144/99

    Begriff der Zahlungseinstellung

  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 169/02

    Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

  • BGH, 29.11.2007 - IX ZR 121/06

    Insolvenzanfechtung von Zahlungen im Anweisungsverhältnis; Bestimmung des

  • BGH, 05.11.2009 - IX ZR 233/08

    Anfechtung einer Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den

  • BGH, 27.03.2008 - IX ZR 210/07

    Anfechtbarkeit der Befriedigung von Insolvenzgläubigern mit Kreditmitteln

  • BGH, 20.11.2008 - IX ZR 188/07

    Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

  • BGH, 08.10.1998 - IX ZR 337/97

    Begriff der Zahlungseinstellung

  • BGH, 09.01.2003 - IX ZR 175/02

    Kenntnis der Finanzverwaltung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

  • BGH, 13.06.2006 - IX ZB 238/05

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit; Rechtsfolgen von

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