Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 21.12.2017 - 2 Ws 206 - 207/17, 2 Ws 206/17 - 5 OBL 213/17, 2 Ws 207/17 - 5 OBL 214/17, 2 Ws 206/17, 2 Ws 207/17   

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https://dejure.org/2017,51384
OLG Hamburg, 21.12.2017 - 2 Ws 206 - 207/17, 2 Ws 206/17 - 5 OBL 213/17, 2 Ws 207/17 - 5 OBL 214/17, 2 Ws 206/17, 2 Ws 207/17 (https://dejure.org/2017,51384)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.12.2017 - 2 Ws 206 - 207/17, 2 Ws 206/17 - 5 OBL 213/17, 2 Ws 207/17 - 5 OBL 214/17, 2 Ws 206/17, 2 Ws 207/17 (https://dejure.org/2017,51384)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21. Dezember 2017 - 2 Ws 206 - 207/17, 2 Ws 206/17 - 5 OBL 213/17, 2 Ws 207/17 - 5 OBL 214/17, 2 Ws 206/17, 2 Ws 207/17 (https://dejure.org/2017,51384)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Justiz Hamburg

    § 57 StGB, § 140 Abs 2 StPO, § 454 StPO
    Notwendige Verteidigung im Aussetzungsverfahren: Gebot der Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Diagnose einer bislang unbekannten langjährigen dissozial-narzisstischen Persönlichkeitsstörung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Aussetzungsverfahren gemäß § 57 StGB bei Diagnose einer bislang nicht aktenkundigen Persönlichkeitsstörung

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 57; StPO § 140 Abs. 2; StPO § 454
    Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Aussetzungsverfahren gemäß § 57 StGB bei Diagnose einer bislang nicht aktenkundigen Persönlichkeitsstörung

  • rechtsportal.de

    StGB § 57 ; StPO § 140 Abs. 2 ; StPO § 454
    Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Aussetzungsverfahren gemäß § 57 StGB bei Diagnose einer bislang nicht aktenkundigen Persönlichkeitsstörung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2018, 143 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Köln, 29.12.2015 - 2 Ws 834/15

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.12.2017 - 2 Ws 206/17
    Die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage bemisst sich dabei allerdings nicht nach der im Falle einer negativen Entscheidung noch zu verbüßenden Dauer der Restfreiheitsstrafen oder der Schwierigkeit der Sache im Erkenntnisverfahren, sondern nach der Schwierigkeit des Vollstreckungsfalles in Hinblick auf das Bedürfnis der Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Verurteilten gerade im konkreten Verfahrensabschnitt (OLG Köln, Beschluss vom 29. Dezember 2015, Az.: III-2 Ws 834/15, juris Rn. 5; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 319; Schmitt aaO.).
  • OLG Stuttgart, 05.10.2015 - 4 Ws 328/15

    Notwendige Verteidigung: Pflichtverteidigerbestellung im

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.12.2017 - 2 Ws 206/17
    Auch dass eine Strafvollstreckungskammer erwägt, aufgrund eines Prognosegutachtens abweichend von der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zu entscheiden, indiziert, dass die Sachlage bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Reststrafaussetzung nach § 57 StGB nicht einfach gelagert ist, sondern den Beistand durch einen Verteidiger entsprechend § 140 Abs. 2 StPO erfordert (OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Oktober 2015, Az.: 4 Ws 328/15, juris Rn. 11; OLG Hamm, Beschluss vom 14. September 2009, Az.: 2 Ws 239/09, juris Rn. 15).
  • OLG Frankfurt, 07.10.2014 - 3 Ws 861/14

    Bestellung eines Verteidigers für Entscheidung nach § 57 I StGB

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.12.2017 - 2 Ws 206/17
    Ein solcher Verfahrensstand führt regelmäßig zu einer schwierigen Sachlage, die einen rechtsanwaltlichen Beistand für den Verurteilten notwendig macht (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2015, 229; OLG Brandenburg StV 2007, 95; OLG Celle, Beschluss vom 20. September 2011, Az.: 2 Ws 242/11, juris; Fischer § 57 Rn. 33).
  • OLG Köln, 05.02.2015 - 2 Ws 56/15
    Auszug aus OLG Hamburg, 21.12.2017 - 2 Ws 206/17
    Im Vollstreckungsverfahren findet - soweit es an spezialgesetzlichen Regelungen wie in § 463 Abs. 3 Satz 5, Abs. 4 Satz 8 und Abs. 8 Satz 1 StPO fehlt - die Vorschrift über die notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO entsprechende Anwendung, wenn die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage des Vollstreckungsfalles oder die Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen, die Mitwirkung eines Verteidigers gebieten (Senat, Beschlüsse vom 6. März 2015, Az.: 2 Ws 56/15; vom 11. Juli 2005; Az.: 2 Ws 161/05; vom 6. Januar 2004, Az.: 2 Ws 328-329/03; Meyer-Goßner/ Schmitt § 140 Rn. 33 m.w.N.).
  • OLG Celle, 20.09.2011 - 2 Ws 242/11

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Einholung eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.12.2017 - 2 Ws 206/17
    Ein solcher Verfahrensstand führt regelmäßig zu einer schwierigen Sachlage, die einen rechtsanwaltlichen Beistand für den Verurteilten notwendig macht (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2015, 229; OLG Brandenburg StV 2007, 95; OLG Celle, Beschluss vom 20. September 2011, Az.: 2 Ws 242/11, juris; Fischer § 57 Rn. 33).
  • BVerfG, 09.10.2014 - 2 BvR 2874/10

    Verfahren über die Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.12.2017 - 2 Ws 206/17
    Soweit nach Eingang des Antrags des Verurteilten und der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt bei der Strafvollstreckungskammer am 13. April 2017 und Verbüßung von zwei Drittel der Strafen am 1. September 2017 eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer erst am 13. November 2017 ergangen ist, weist der Senat auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum auch im Aussetzungsprüfverfahren nach § 57 StGB geltenden Beschleunigungsgebot für Haftsachen hin und insbesondere auf die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Begründungserfordernisse fachgerichtlicher Entscheidungen hinsichtlich der Frage, ob und gegebenenfalls welche Verfahrensverzögerungen eingetreten sind und welche Ursachen hierfür maßgeblich waren (BVerfG, Beschlüsse vom 9. Oktober 2014, Az.: 2 BvR 2874/10; vom 13. September 2010, Az.: 2 BvR 449/10; vom 6. April 2006, Az. 2 BvR 619/06, juris).
  • OLG Hamm, 14.09.2009 - 2 Ws 239/09

    Pflichtverteidiger; Strafvollstreckungsverfahren; schwierige Sachlage

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.12.2017 - 2 Ws 206/17
    Auch dass eine Strafvollstreckungskammer erwägt, aufgrund eines Prognosegutachtens abweichend von der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zu entscheiden, indiziert, dass die Sachlage bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Reststrafaussetzung nach § 57 StGB nicht einfach gelagert ist, sondern den Beistand durch einen Verteidiger entsprechend § 140 Abs. 2 StPO erfordert (OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Oktober 2015, Az.: 4 Ws 328/15, juris Rn. 11; OLG Hamm, Beschluss vom 14. September 2009, Az.: 2 Ws 239/09, juris Rn. 15).
  • BVerfG, 13.09.2010 - 2 BvR 449/10

    Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG durch unzureichende Abwägung bei Entscheidung

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.12.2017 - 2 Ws 206/17
    Soweit nach Eingang des Antrags des Verurteilten und der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt bei der Strafvollstreckungskammer am 13. April 2017 und Verbüßung von zwei Drittel der Strafen am 1. September 2017 eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer erst am 13. November 2017 ergangen ist, weist der Senat auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum auch im Aussetzungsprüfverfahren nach § 57 StGB geltenden Beschleunigungsgebot für Haftsachen hin und insbesondere auf die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Begründungserfordernisse fachgerichtlicher Entscheidungen hinsichtlich der Frage, ob und gegebenenfalls welche Verfahrensverzögerungen eingetreten sind und welche Ursachen hierfür maßgeblich waren (BVerfG, Beschlüsse vom 9. Oktober 2014, Az.: 2 BvR 2874/10; vom 13. September 2010, Az.: 2 BvR 449/10; vom 6. April 2006, Az. 2 BvR 619/06, juris).
  • BVerfG, 06.04.2006 - 2 BvR 619/06

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Frist; Beginn nur ausnahmsweise bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.12.2017 - 2 Ws 206/17
    Soweit nach Eingang des Antrags des Verurteilten und der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt bei der Strafvollstreckungskammer am 13. April 2017 und Verbüßung von zwei Drittel der Strafen am 1. September 2017 eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer erst am 13. November 2017 ergangen ist, weist der Senat auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum auch im Aussetzungsprüfverfahren nach § 57 StGB geltenden Beschleunigungsgebot für Haftsachen hin und insbesondere auf die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Begründungserfordernisse fachgerichtlicher Entscheidungen hinsichtlich der Frage, ob und gegebenenfalls welche Verfahrensverzögerungen eingetreten sind und welche Ursachen hierfür maßgeblich waren (BVerfG, Beschlüsse vom 9. Oktober 2014, Az.: 2 BvR 2874/10; vom 13. September 2010, Az.: 2 BvR 449/10; vom 6. April 2006, Az. 2 BvR 619/06, juris).
  • OLG Brandenburg, 27.12.2005 - 1 Ws 194/05

    Pflichtverteidigung: Voraussetzungen der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.12.2017 - 2 Ws 206/17
    Ein solcher Verfahrensstand führt regelmäßig zu einer schwierigen Sachlage, die einen rechtsanwaltlichen Beistand für den Verurteilten notwendig macht (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2015, 229; OLG Brandenburg StV 2007, 95; OLG Celle, Beschluss vom 20. September 2011, Az.: 2 Ws 242/11, juris; Fischer § 57 Rn. 33).
  • OLG Hamm, 27.04.1999 - 1 Ws 111/99

    Ausländer, der deutschen Sprache nicht mächtig, Dolmetscher, bedingte Entlassung,

  • BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvR 462/82

    Anforderungen an den Grundsatz des fairen Verfahrens bei der Revision in

  • OLG Hamburg, 17.11.1997 - 2 Ws 255/97
  • OLG Hamburg, 29.02.2016 - 2 Ws 28/16

    Notwendige Verteidigung: Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers lediglich

  • KG, 26.11.2018 - 2 Ws 188/18

    Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung trotz Ausbleiben des

    In der Folgezeit wurde immer wieder die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet (zuletzt durch den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 8. November 2017) und durch den Senat bestätigt (zuletzt durch seinen Beschluss vom 31. Januar 2018 - 2 Ws 206/17 -).

    b) Seit der letzten Entscheidung des Senats sind keine maßgeblichen Veränderungen eingetreten, weshalb er auf die Gründe seines Beschlusses vom 31. Januar 2018 - 2 Ws 206/17 - weitgehend Bezug nehmen kann.

  • BVerfG, 19.01.2018 - 2 BvQ 4/18

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich einer

    Eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache wäre derzeit unzulässig, da nach Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 13. November 2017 - 633 StVK 167-168/14 - und Zurückverweisung der Sache mit Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 2017 - 2 Ws 206-207/17 - eine Entscheidung in der Hauptsache noch nicht ergangen ist und der Verfassungsbeschwerde daher die mangelnde Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG entgegenstünde.
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