Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 22.03.2002 - 1 U 46/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,12854
OLG Hamburg, 22.03.2002 - 1 U 46/01 (https://dejure.org/2002,12854)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.03.2002 - 1 U 46/01 (https://dejure.org/2002,12854)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22. März 2002 - 1 U 46/01 (https://dejure.org/2002,12854)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,12854) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO §§ 129 ff.
    Gläubigerbenachteiligung bei Zahlung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 25.10.2001 - IX ZR 17/01

    Benachteiligung der Gläubiger durch Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.03.2002 - 1 U 46/01
    Der Senat geht von der Rechtsprechung des BGH (WM 2001, 2398, 2400; so auch schon BGH, NJW 2000, 211, 213; OLG Dresden, ZIP 1997, 1036, 1037) zur Bedeutung dieser Strafvorschrift im Gesamtvollstreckungsverfahren aus.

    Mit dieser sind - wie bereits der BGH in dem oben zitierten Urteil (WM 2001, 2398, 2400) hervorgehoben hat sogar alle früheren Vorrechte für bestimmte Gläubiger gezielt beseitigt worden.

    Er sieht sich in dieser Auffassung durch das Urteil des BGH vom 25. Oktober 2001 (WM 2001, 2398 ff.) bestätigt.

    Soweit die Beklagte meint, dass die zitierte Entscheidung des BGH im vorliegenden Fall ihren Rechtsstandpunkt stütze, verkennt sie, dass dort eine treuhänderische Mitberechtigung des Arbeitnehmers nur an vom Lohn abgezogenen, in der Lohnabrechnung ausgewiesenen und tatsächlich noch vorhandenen Barbeträgen in Betracht gezogen worden ist, nicht aber an einem dem Arbeitgeber eingeräumten allgemeinen Betriebsmittelkredit (BGH, WM 2001, 2398, 2400).

  • BAG, 07.03.2001 - GS 1/00

    Zinsen auf Bruttolohn

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.03.2002 - 1 U 46/01
    Aus dem Beschluss des BAG vom 07. März 2001 (ZIP 2001, 1929 ff.), wonach der Arbeitnehmer Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB aus dem Bruttogehalt einschließlich des Arbeitnehmerbeitrags zur Sozialversicherung fordern kann, folgt nichts anderes.

    Dadurch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil nicht an den Arbeitnehmer auszahlt, sondern von dessen Lohn einbehält, um ihn gleichsam zur Abkürzung des Zahlungsweges an die Einzugsstelle abzuführen, erhält er nach Auffassung des BAG (ZIP 2001, 1929, 1933) eine Art Vorschuss zur Ausführung eines gesetzlichen, den Interessen des Arbeitnehmers dienenden Auftrags.

    Durch eine Rückzahlung an die Arbeitnehmer, anstatt an die Insolvenzmasse würden die erstere im Übrigen grundlos bereichert, weil die Wirkung der Sozialversicherung zu ihren Gunsten weitgehend von der tatsächlichen Beitragsabführung unabhängig ist (BAG, ZIP 2001, 1929, 1932), während der Zweck der Insolvenzanfechtung verfehlt würde.

  • OLG Dresden, 25.02.1999 - 4 U 455/98

    Anfechtbarkeit einer Zahlung in der Gesamtvollstreckung

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.03.2002 - 1 U 46/01
    Entgegen der Ansicht des OLG Dresden (Urteil vom 25. Februar 1999 - 4 U 455/98 -, juris-Datenbank) muss der Insolvenzverwalter nicht darlegen und beweisen, dass und wofür die Kreditmittel ohne die angefochtene Rechtshandlung in Anspruch genommen worden wären und inwiefern sich aus diesem Mitteleinsatz ein Nutzen für die Gesamtheit der Gläubiger ergeben hätte.

    Mit der hier vertretenen Auffassung weicht der Senat von dem Urteil des OLG Dresden vom 25. Februar 1999 (- 4 U 455/98 -, juris-Datenbank) ab.

  • BGH, 15.02.1990 - IX ZR 149/88

    Erstattungsansprüche des Geschäftsführers wegen zu Unrecht an den

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.03.2002 - 1 U 46/01
    In diesem Ansatz sieht sich der Senat durch das Urteil des BGH vom 15. Februar 1990 (NJW 1990, 2687 f.) bestätigt, in dem es heißt, dass eine Gläubigerbenachteiligung vorliegen könne, wenn Kreditmittel des späteren Gemeinschuldners für eine inkongruente Befriedigung und nicht in anderer Weise zum Nutzen des Geschäftsbetriebes verwendet worden sind.

    Der BGH hat sich zu diese Frage bislang nur in einem obiter dictum für den Fall geäußert, dass eine inkongruente Befriedigung bewirkt wurde (NJW 1990, 2687 f.), nicht aber für den vorliegend in Rede stehenden Fall einer kongruenten Deckung.

  • LG Hamburg, 16.03.2001 - 303 O 310/00

    Vollstreckung der Gesamtsozialversicherungsbeträge zu Gunsten von Krankenkassen;

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.03.2002 - 1 U 46/01
    Mit dem angefochtenen Urteil geht der Senat davon aus, dass jene Ausführungen auch auf den hier vorliegenden Fall einer kongruenten Deckung zu übertragen sind, weil die Frage der Gläubigerbenachteiligung unabhängig davon zu beurteilen ist, ob der Schuldner die angefochtene Leistung überhaupt, in der Art oder zu der Zeit zu beanspruchen hatte oder nicht (so auch LG Hamburg, ZIP 2001, 711, 714; Gerhardt/Kreft, Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung, 6. Aufl. 1995, S. 5).

    Der Senat teilt allerdings die Einschätzung des Landgerichts Hamburg (ZIP 2001, 711, 715), wonach eine solche Zweckbindung - namentlich in Bezug auf Beitragszahlungen an einen Sozialversicherungsträger - einen Ausnahmefall darstellte, für dessen Vorliegen diejenige Partei die Darlegungslast trägt, welche sich darauf beruft.

  • BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95

    Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Nichtabführung von

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.03.2002 - 1 U 46/01
    Zwar ist die öffentlich-rechtliche Pflicht des Arbeitgebers zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge gegenüber sonstigen schuldrechtlichen Verbindlichkeiten herausgehoben (BGH, BB 2000, 1800, 1802), indem der Arbeitgeber sich strafbar machen kann, wenn er seine finanziellen Mittel, soweit sie nicht ausreichen, um alle offen stehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen, nicht vorrangig zur Erfüllung der erwähnten Beitragsschuld zur Verfügung stellt (BGH, BB 1997, 591, 592).

    Er behält seine Bedeutung für das Verhalten des Arbeitgebers vor dem von den Anfechtungsvorschriften erfassten Zeitraum (BGH, BB 1997, 591, 593) sowie für diejenigen Fälle, in denen aus anderen Gründen die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung nicht vorliegen, etwa weil es mangels Masse nicht zu einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt.

  • BGH, 25.01.2001 - IX ZR 6/00

    Gutschriften auf debitorisch geführtem Konto

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.03.2002 - 1 U 46/01
    Im Übrigen ist zu bedenken, dass eine Sollbuchung auf einem Kontokorrentkonto dazu führen kann, dass eine in engem zeitlichen Zusammenhangs hiermit stehende Habenbuchung als unanfechtbares Bargeschäft zu werten ist (BGH, NJW 2001, 1650 ff.), so dass die übrigen Insolvenzgläubiger eine Zugriffsmöglichkeit verlieren, was ohne den sogenannten Passivtausch nicht in Betracht gekommen wäre.
  • OLG Hamburg, 15.12.2000 - 1 U 91/00

    Anfechtung im Insolvenzverfahren

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.03.2002 - 1 U 46/01
    Der Senat hält an der bereits mit Urteil vom 15. Dezember 2000 (ZIP 2001, 708, 710 ff.) vertretenen Auffassung fest, wonach die Rückerstattung anfechtbarer Beitragszahlungen auch insofern an die Insolvenzmasse (und nicht an die versicherten Arbeitnehmer) zu erfolgen hat, als die Zahlungen rückständige Arbeitnehmerbeiträge betrafen.
  • BGH, 14.10.1999 - IX ZR 142/98

    Anfechtung einer Zahlung zur Abwendung des Gesamtvollstreckungsverfahrens

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.03.2002 - 1 U 46/01
    Der Senat geht von der Rechtsprechung des BGH (WM 2001, 2398, 2400; so auch schon BGH, NJW 2000, 211, 213; OLG Dresden, ZIP 1997, 1036, 1037) zur Bedeutung dieser Strafvorschrift im Gesamtvollstreckungsverfahren aus.
  • BGH, 03.12.1998 - IX ZR 313/97

    Anfechtung der Bestellung neuer aufgrund der AGB der Banken zu stellender

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.03.2002 - 1 U 46/01
    Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass jene Forderungen innerhalb eines Zeitraums von etwa einem Monat realisierbar waren, so dass sie zur Herstellung einer Zahlungsfähigkeit in Betracht kämen (BGH, ZIP 1999, 76, 78), verblieben immer noch sofort fällige Verbindlichkeiten in Höhe von DM 1.199.911,00, weiche die Schuldnerin nicht aus flüssigen Mitteln erfüllen konnte.
  • BGH, 14.11.2000 - VI ZR 149/99

    Schaden durch Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung bei

  • BGH, 10.12.1980 - VIII ZR 327/79

    Anfechtbarkeit der Befriedigung von Masseschulden neuen Rechts

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

  • BGH, 09.09.1997 - IX ZR 14/97

    Konkursanfechtung bezüglich die Pfändung von Geld

  • OLG Dresden, 16.04.1997 - 12 U 20/97

    Anfechtung gegenüber einem Sozialversicherungsträger als Massegläubiger

  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

  • OLG Stuttgart, 13.01.2005 - 2 U 164/04

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung bei Scheckeinlösung durch

    Dieser Sachverhalt ist bei der Anwendung der insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften gleich zu behandeln wie die Inanspruchnahme eines allgemein eingeräumten und nicht bereits ausgeschöpften Kreditrahmens (OLG Hamburg ZIP 2002, 1360; OLGR 2002, 373; LG Hamburg ZIP 2001, 711; Braun/de Bra, a.a.O., § 129 Rn. 31 a.E.; Blank ZInsO 2004, 983 f.; wohl auch BGH NJW 2002, 2568).

    Nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann es nicht darauf ankommen, ob es sich um bare oder um Kreditmittel handelt (BGH NJW 1990, 2687; OLG Hamburg ZIP 2002, 1360, 1363; OLGR 2002, 373).

    Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich um einen allgemeinen Betriebsmittelkredit handelte (dazu OLG Hamburg ZInsO 2004, 982, 983; ZIP 2002, 1360, 1363; OLGR 2002, 373, 376).

    Maßgeblich ist allein, dass die Aktivmasse des Schuldners bei einer Inanspruchnahme des Kredits größer gewesen wäre, wenn die erhaltenen Mittel nicht abgeflossen wären (dazu BGH NJW 2002, 1574; WM 1990, 649, 650; 1985, 364, 365; OLG Hamburg ZIP 2002, 1360, 1363; OLGR 2002, 373, 376; a.A. OLG Dresden, Urt. vom 25.02.1999 - Az. 4 U 455/98 {juris}).

    Die Anfechtungsvorschriften würden die ihnen zugedachte Bedeutung verlieren, wenn sie in diesen faktischen Regelfällen nur noch bei Darlegung besonderer Umstände durchgreifen könnten (so OLG Hamburg ZIP 2002, 1360, 1364; OLGR 2002, 373, 377).

    Ferner käme man zu unterschiedlichen Ergebnissen je nach der Zufälligkeit, ob auf einem Konto zunächst eine Gutschrift vorgenommen wurde, so dass die angefochtene unbare Zahlung aus einem Guthaben erfolgte, oder ob zunächst die angefochtene Zahlung aus einem Konto ohne ausreichende Deckung stattfand und der entstandene Saldo dann erst durch eine Gutschrift ausgeglichen würde (auch dazu OLG Hamburg ZIP 2002 1360, 1364; OLGR 2002, 373, 377).

    Nichts anderes gilt, soweit mit der Zahlung an die Beklagte die rückständigen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung beglichen wurden (BGH WM 2001, 2398 = DStR 2002, 366; OLG Hamburg OLGR 2002, 373, 377 f.; OLG Frankfurt ZIP 2002, 1852, 1855 ff.).

  • OLG Hamburg, 09.07.2004 - 1 W 33/04

    Vorprozessuale Darlegung der Leistung einer angefochtenen Zahlung des Schuldners

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • LG Hamburg, 22.09.2004 - 303 T 17/04

    Voraussetzungen eines Anspruchs wegen Insolvenzanfechtung; Vorliegen einer

    Es spricht daher einiges dafür, dass eine Zahlung eines Schuldners unter Ausnutzung einer bloß geduldeten Kontoüberziehung deshalb nicht aus dem ¹haftendenÂ" Vermögen erfolgt und deshalb keine Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 InsO darstellen würde (anders zur geduldeten Überziehung das OLG Hamburg, Urt. v. 22.3.2002 - 1 U 46/01, OLGR Hamburg 2002, 373, Leitsatz 2, zitiert nach juris).
  • AG Kempen, 19.10.2006 - 14 C 80/06

    Gläubigerbenachteiligung bei Duldung der Überziehung eines Girokontos und

    Die Inanspruchnahme des Kreditrahmens stellt eine Verringerung der Aktivmasse dar (OLG Hamburg, Urt. v. 22.3.2002 - 1 U 46/01, OLGReport 2002, 373).
  • LG Hamburg, 10.05.2005 - 303 O 561/04

    Zahlung unter geduldeter Überziehung eines Bankkontos vor der Insolvenz

    Zwar hat das OLG Hamburg in seinem Urteil vom 22. März 2002, 1 U 46/01 (OLGR Hamburg 2002, 373, Leitsatz 2, zitiert nach juris) die Auffassung vertreten, dass auch die geduldete Überziehung eines Bankkontos regelmäßig als Verringerung der Aktivmasse anzusehen ist und daher eine Gläubigerbenachteiligung darstellt, wenn diese Kreditmittel vom späteren Insolvenzschuldner für die Befriedigung eines einzelnen Gläubigers und nicht in anderer Weise zu Nutzen des Geschäftsbetriebes verwendet werden.
  • LG Bautzen, 27.04.2007 - 1 S 94/06
    In vergleichbaren Fällen hat (u.a.) der Bundesgerichtshof bereits zur früheren Konkursordnung die Rechtsansicht vertreten, dass die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners entfallen kann, wenn der Anfechtungsgegner nach den Umständen von einem geeigneten und erfolgversprechenden Sanierungsversuch ausgehen darf (vgl. BGH, Urt.v. 12.11.1992, Az.: IX ZR 236/91 ; Urt.v. 4.12.1997, Az.: IX ZR 47/97 ; vgl. auch: Hanseatisches OLG, Urt.v. 22.3.2002, Az.: 1 U 46/01, jeweils m.w.N., zitiert nach Juris).
  • OLG Hamburg, 02.12.2005 - 1 U 59/05

    Insolvenzanfechtung: Beweisanzeichen für eine zu vermutende Kenntnis des

    Das gebietet insbesondere die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise im bargeldlosen Zahlungsverkehr (vgl. Urteile vom 22.3.2001, 1 U 51/01 [ZIP 2002, 1360, 1363 f.], 1 U 46/01 [OLG Report 2002, 373, 376 f.]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht