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   OLG Hamburg, 22.04.1981 - 4 U 200/80   

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OLG Hamburg, 22.04.1981 - 4 U 200/80 (https://dejure.org/1981,1318)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.04.1981 - 4 U 200/80 (https://dejure.org/1981,1318)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22. April 1981 - 4 U 200/80 (https://dejure.org/1981,1318)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Hamburg, 15.07.1977 - 11 S 107/77
    Auszug aus OLG Hamburg, 22.04.1981 - 4 U 200/80
    Daß sie in der Literatur soweit Judikatur verschieden beantwortet wird, hat das Landgericht in seinem Vorlagebeschluß auf der Grundlage der von ihm bezeichneten Urteile der vorlegenden Kammer vom 27. März 1979 (WuM 1979, 170) einerseits und der 11. Zivilkammer des Landgerichts vom 15. Juli 1977 (MDR 1977, 1021 f. = WuM 1978, 35 ff.) sowie weiterhin der von ihm im wesentlichen zitierten einschlägigen Fundstellen (Fischer-Dieskau-Pergande-Schwender, Wohnungsbaurecht, § 3 MHG Anmerkung - fortab: Anm. - 6; Palandt-Putzo, BGB , 40. Auflage, § 3 MHG Anm. 2, 541 a Anm. 4; Schmidt-Futterer-Blank, Wohnraumschutzgesetze, 4. Auflage - künftig: SFB - C 165; Barthelmess, Zweites Wohnraumkündigungsschutzgesetz - Miethöhegesetz, 2. Auflage, § 3 MHG Randnr. 3; gegenüber Emmerich-Sonnenschein, Mietrecht, § 3 MHG Randnrn. 12-15 a, insbesondere Randnr. 15; Sternel, Mietrecht, 2. Auflage, III 235 ff., vor allem 239-243, in Verbindung mit Sternel, Wohnraummietrecht II 113) zutreffend ausgeführt.

    I) 1) Die im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Juli 1977 (aaO.) vertretene Rechtsauffassung stützt sich im wesentlichen auf die Erwägung, daß ein Vertragsgegenstand - im zur Erörterung stehenden Zusammenhang mithin das Mietobjekt - nicht durch einen Vertragspartner einseitig auf Kosten des anderen verändert werden dürfe, und verweist insoweit ergänzend auf das zu den §§ 18 I. BMG , 12 AMVO, 28 a, 49 MSchG ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1968 (MDR 1968, 1003 f).

    Legt man diese Auffassung zugrunde, so ist es nur folgerichtig, wenn zugleich - wie dies auch unabhängig davon in Literatur und Judikatur in bezug auf die Problematik der Zumutbarkeit im Sinne des § 541 a Abs. 2 BGB gelegentlich geschieht (Landgericht Hamburg, Urteil vom 15. Juli 1977, aaO., S. 1022; von Lackum, "Setzt eine Mieterhöhung gemäß § 3 MHG die Zustimmung des Mieters zur Durchführung der Wertverbesserungsmaßnahmen voraus?«, ZMR 1979, 193 ff., 195, welcher übrigens zutreffend auch auf Palandt-Putzo, aaO., § 541 a Anm. 3 a) verweist; vgl. auch Gather, "Die Modernisierung im Spiegel gerichtlicher Entscheidungen«, HbgGrdE 1981, 50 ff., 51-52; Gellwitzki, "Zur Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Mieters bei der Wohnraummodernisierung«, ZMR 1980, 353 ff., 355-356; Halberstadt, "Zweifelsfragen bei der Wohnungsmodernisierung«, WuM 1981, 25 ff., Mitzkus, "Wohnraummodernisierung und Mieterhöhung«, NJW 1981, 199 ff., 200) - die Frage der finanziellen Verhältnisse des Mieters ausgeklammert wird.

    Sie verweisen insoweit (so Emmerich-Sonnenschein, aaO., § 3 MHG Randnr. 15 a; Landgericht Hamburg, Urteil von 15. Juli 1977 (aaO., S. 1022) auf den Weg des § 2 MHG .

    Schließlich tritt der Senat auch den Ausführungen von Mitzkus (aaO., S. 202 unter Nr. 7) zur Praktikabilität der in dem vorbezeichneten Aufsatz vertretenen Duldungstheorie bei, wonach die Fälle, in welchen die Anwendung dieser Theorie die Durchführung von "Maßnahmen« stärker erschweren könnte als diejenige der Zustimmungstheorie, nicht ohne weiteres als repräsentativ zu gelten haben, so daß letztlich auch dieser - vom Landgericht Hamburg in dessen Urteil vom 15. Juli 1977 (aaO., S. 1022) ebenso wie im Urteil der vorlegenden Kammer (aaO., S. 170) erörterte Gesichtspunkt nicht derart schwerwiegend - wie Sternel (Mietrecht, aaO., III 242) meint - ins Gewicht fallen würde, daß deshalb die Zustimmungstheorie in den Vordergrund treten müßte.

  • LG Hamburg, 27.03.1979 - 16 S 24/79
    Auszug aus OLG Hamburg, 22.04.1981 - 4 U 200/80
    Daß sie in der Literatur soweit Judikatur verschieden beantwortet wird, hat das Landgericht in seinem Vorlagebeschluß auf der Grundlage der von ihm bezeichneten Urteile der vorlegenden Kammer vom 27. März 1979 (WuM 1979, 170) einerseits und der 11. Zivilkammer des Landgerichts vom 15. Juli 1977 (MDR 1977, 1021 f. = WuM 1978, 35 ff.) sowie weiterhin der von ihm im wesentlichen zitierten einschlägigen Fundstellen (Fischer-Dieskau-Pergande-Schwender, Wohnungsbaurecht, § 3 MHG Anmerkung - fortab: Anm. - 6; Palandt-Putzo, BGB , 40. Auflage, § 3 MHG Anm. 2, 541 a Anm. 4; Schmidt-Futterer-Blank, Wohnraumschutzgesetze, 4. Auflage - künftig: SFB - C 165; Barthelmess, Zweites Wohnraumkündigungsschutzgesetz - Miethöhegesetz, 2. Auflage, § 3 MHG Randnr. 3; gegenüber Emmerich-Sonnenschein, Mietrecht, § 3 MHG Randnrn. 12-15 a, insbesondere Randnr. 15; Sternel, Mietrecht, 2. Auflage, III 235 ff., vor allem 239-243, in Verbindung mit Sternel, Wohnraummietrecht II 113) zutreffend ausgeführt.

    2) Demgegenüber weist die vorlegende Kammer des Landgerichts in ihrem Urteil vom 27. März 1979 (aaO.) unter anderem darauf hin, daß die vorerwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs sich auf preisgebundenen Wohnraum bezieht und die diesen betreffende Rechtslage mit der gegenwärtig für Wohnraum in Hamburg geltenden nicht vergleichbar ist.

    Dies bedeutet für den Senat, daß aus den unter anderem im Urteil der vorlegenden Kammer vom 27. März 1979 (aaO.) dargelegten Gründen der - hinfort so genannten - "Duldungstheorie« der Vorzug zu geben ist.

  • BGH, 10.07.1968 - VIII ZR 161/66

    Umbauarbeiten an einem Wohnhaus - Erhöhung eines Mietzinses

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.04.1981 - 4 U 200/80
    I) 1) Die im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Juli 1977 (aaO.) vertretene Rechtsauffassung stützt sich im wesentlichen auf die Erwägung, daß ein Vertragsgegenstand - im zur Erörterung stehenden Zusammenhang mithin das Mietobjekt - nicht durch einen Vertragspartner einseitig auf Kosten des anderen verändert werden dürfe, und verweist insoweit ergänzend auf das zu den §§ 18 I. BMG , 12 AMVO, 28 a, 49 MSchG ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1968 (MDR 1968, 1003 f).
  • OLG Hamburg, 25.03.1981 - 4 U 201/80
    Auszug aus OLG Hamburg, 22.04.1981 - 4 U 200/80
    Der Senat folgt - wie er dies in seinem bislang nicht veröffentlichten Rechtsentscheid Az. 4 U 201/80 vom 25. März 1981 näher erörtert hat - hinsichtlich der einen auf Art. 111 MÄG basierenden Vorlagebeschluß betreffenden Zulässigkeitsvoraussetzungen den Darlegungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in dessen Rechtsentscheid vom 21. November 1980 (ZMR 1981, Seite - im folgenden: S. - 32 ff., 32).
  • OLG Hamburg, 07.04.1982 - 4 U 167/81
    B) Die Vorlage ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (hierzu der Rechtsentscheid vom 17. Dezember 1981, WuM 1981, Seite - nachstehend: S. - 41 ff., in Verbindung insbesondere mit denjenigen vom 27. Juli 1981, ZMR 1981, S. 339 ff., 339-340, und vom 22. April 1981, ZMR 1981, S. 213 ff., 213-214) zulässig.
  • OLG Stuttgart, 26.04.1991 - 8 REMiet 2/90

    Mieterhöhung nach Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme; Entbehrlichkeit der

    Daß das OLG Hamburg (OLGZ 1981, 340 = WuM 1981, 127 ) sich in den Gründen seines die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit betreffenden Rechtsentscheids zu den Fällen der Duldung äußerst, steht dem Ausspruch in einem Rechtsentscheid nicht gleich.

    In der Literatur halten die tatsächliche Duldung für ausreichend u.a. Barthelmess, zweites Wohnraumkündigungsschutzgesetz, 4. Aufl., § 3 MHG , RN 3 am Ende, Emmerich/Sonnenschein, Miete, 5. Aufl., § 3 MHG , RN 2, sowie Staudinger/Emmerich, 12. Aufl., § 3 , MHG , RN 11, Münchener Kommentar/Voelskow, 2. Aufl., § 3 MHG , RN 6, Schultz in Bub/Treier, III 554 und ZMR 1988, 459, in der Rechtsprechung das LG Hamburg, WuM 1979, 170, und das OLG Hamburg, OLGZ 1981, 340.

  • OLG Hamburg, 27.07.1981 - 4 U 27/81
    1) Der Senat folgt - wie er dies unter anderem in seinen Rechtsentscheiden vom 25. März 1981 (GrdE 1981, Seite 477 ff.; dort nicht mit abgedruckt) und vom 22. April 1981 /ZMR 1981, Seite 213 ff., 213) ausgeführt hat - hinsichtlich der einen auf Art.III MÄG basierenden Vorlagebeschluß betreffenden Zulässigkeitsvoraussetzungen den Darlegungen des Bayerischen Obersten Landgerichts in dessen Rechtsentscheid vom 21. November 1980 (ZMR 1981, Seite 93 ff., 93).

    Mit den zur Erörterung stehenden Fragen hat der beschließende Senat sich übrigens aus gegebenem Anlaß im einzelnen bereits in seinem Rechtsentscheid vom 22. April 1981 (ZMR 1981, Seite 213 ff., 213-214) beschäftigt; er kann sich deshalb hier darauf beschränken, auf die dort von ihm gemachten Ausführungen zu verweisen.

  • OLG Hamburg, 06.10.1982 - 4 U 133/82

    Umlage von Modernisierungskosten; Fiktive Kosten; Ersparte fällige

    Nach Auffassung der Kammer bezog sich das Rundschreiben des Klägers vom April 1979 zum einen darauf, das Einverständnis des Mieters zur Wertverbesserung einzuholen, das nach damals überwiegender Rechtsprechung der hamburgischen Gerichte bis zu den Rechtsentscheiden des OLG Hamburg vom 22. April 1981 (WuM 1981, 127 ) und OLG Hamm vom 27. April 1981 (WuM 1981, 129 ) Voraussetzung für die Mieterhöhung nach § 3 MHG war.
  • KG, 01.09.1988 - 8 REMiet 4048/88

    Recht des Vermieters zur Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierung trotz

    Hinsichtlich der Vorlagefrage zu a) dürften die Rechtsentscheide des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. April 1981 (4 RE Miet 2/81, abgedruckt in GE 1981, S. 529 ff.) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22. April 1981 (4 U 200/80, abgedruckt in GE 1981, S. 483) verbindlich sein; diese Rechtsentscheide seien zwar zu § 3 MHG ergangen und beträfen damit jedenfalls nicht formell die Frage der Zustimmung des Mieters zur Wertverbesserungsmaßnahme im Rahmen der Mieterhöhung nach § 11 AMVOB, es handele sich hierbei jedoch bezüglich der Mieterhöhung nach § 11 AMVOB und § 3 MHG um dieselbe Rechtsfrage.
  • OLG Hamburg, 14.05.1981 - 4 U 203/80
    Der Senat folgt - wie er dies in seinen bislang nicht veröffentlichten Rechtsentscheiden 4 U 201/80 vom 25. März 1981 und 4 U 200/80 vom 22. April 1981 näher erörtert hat - hinsichtlich der einen auf Art. 111 MÄG basierenden Vorlagebeschluß betreffenden Zulässigkeitsvoraussetzungen den Darlegungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in dessen Rechtsentscheid vom 21. November 1980 (ZMR 1981, Seite - im folgenden: S. - 93 ff., 93).
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