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   OLG Hamburg, 22.05.2003 - 3 U 18/03   

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https://dejure.org/2003,6935
OLG Hamburg, 22.05.2003 - 3 U 18/03 (https://dejure.org/2003,6935)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.05.2003 - 3 U 18/03 (https://dejure.org/2003,6935)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22. Mai 2003 - 3 U 18/03 (https://dejure.org/2003,6935)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsanspruch wegen wettbewerbswidriger Behinderung eines Mitbewerbers; Werbung für telefonischen Auskunftsdienst mittels anonymem TV-Spot; Verbreitung der Rufnummer mit Zusatz "Ihre Auskunft"; Fehlender Hinweis auf Identität des werbenden Anbieters; Abzielen auf ...

  • Judicialis

    UWG § 1; ; UWG § 25

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nennen.de (Kurzinformation)

    Tricksereien rund um Telefonnummern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    UWG § 1
    Auftreten eines Telefonauskunftsdienstes im Geschäftsverkehr; Zulässigkeit der Werbung nur mit der Telefonnummer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2004, 151
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 1188/92

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer anlehnenden bezugnehmenden

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.05.2003 - 3 U 18/03
    Es ist dabei stets zu prüfen, ob von der Beeinträchtigung eine hinreichende Gefährdung des (Leistungs-) Wettbewerbs ausgeht (BVerfG GRUR 2001, 1058 - Therapeutische Äquivalenz).
  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 216/99

    Mitwohnzentrale.de

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.05.2003 - 3 U 18/03
    1.) Unter der Behinderung im Wettbewerbsrecht ist die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers zu verstehen (BGH WRP 2001, 1286 - Mitwohnzentrale.de).
  • BGH, 12.03.2015 - I ZR 188/13

    Zulässigkeit der allgemeinen Markenrechtsbeschwerde - Uhrenankauf im Internet

    Diese kann zwar anzunehmen sein, wenn die Maßnahme keinem anderen Zweck als der Schwächung des Mitbewerbers dient (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 151, 152; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4.10 Rn. 9).
  • OLG Köln, 24.08.2007 - 6 U 237/06

    Konkurrentenbehinderung durch Telefontarif - Rufumleitung zur Verbindung zwischen

    Dies lässt sich nur auf Grund einer Gesamtwürdigung aller objektiven Umstände unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (BGHZ 148, 1 = GRUR 2001, 1061 [1062] - Mitwohnzentrale; GRUR 2002, 902 [905] - Vanity-Nummern; GRUR 2004, 877 [879] - Werbeblocker; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 77 - schuhmarkt.de; GRUR-RR 2004, 151 [152] - Telefonauskunft 11881; Senat, GRUR-RR 2006, 19 - schlüsselbänder.de; Hefermehl / Köhler / Bornkamm, a.a.O.; Piper / Ohly, a.a.O., jeweils m.w.N.).

    Als unlauterer Kundenfang wird es auch angesehen, wenn jemand von oder für Mitbewerber geschaffene Einrichtungen ausnutzt oder mit einer Telefonnummer wirbt, die derjenigen eines unmittelbaren Mitbewerbers zum Verwechseln ähnlich ist (LG Leipzig, GRUR-RR 2003, 224 - 0800-Einwahl; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 151 - Telefonauskunft 11881; weitere Einzelheiten, Fallbeispiele und Nachweise bei Hefermehl / Köhler / Bornkamm, a.a.O., Rn. 10.25 ff. [10.27]; Piper / Ohly, a.a.O., Rn. 10/45 ff.).

  • OLG Köln, 06.06.2007 - 6 U 237/06

    Unlauterkeit des Angebots einer Rufumleitung; Gezielte Behinderung von

    Dies lässt sich nur auf Grund einer Gesamtwürdigung aller objektiven Umstände unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (BGHZ 148, 1 = GRUR 2001, 1061 [1062] - Mitwohnzentrale; GRUR 2002, 902 [905] - Vanity-Nummern; GRUR 2004, 877 [879] - Werbeblocker; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 77 - schuhmarkt.de; GRUR-RR 2004, 151 [152] - Telefonauskunft 11881; Senat, GRUR-RR 2006, 19 - schlüsselbänder.de; Hefermehl / Köhler / Bornkamm, a.a.O.; Piper / Ohly, a.a.O., jeweils m.w.N.).

    Als unlauterer Kundenfang wird es auch angesehen, wenn jemand von oder für Mitbewerber geschaffene Einrichtungen ausnutzt oder mit einer Telefonnummer wirbt, die derjenigen eines unmittelbaren Mitbewerbers zum Verwechseln ähnlich ist (LG Leipzig, GRUR-RR 2003, 224 - 0800-Einwahl; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 151 - Telefonauskunft 11881; weitere Einzelheiten, Fallbeispiele und Nachweise bei Hefermehl / Köhler / Bornkamm, a.a.O., Rn. 10.25 ff. [10.27]; Piper / Ohly, a.a.O., Rn. 10/45 ff.).

  • OLG Frankfurt, 11.09.2008 - 6 U 197/07

    Gezielte Behinderung durch ähnliche Telefonnummer

    Es ist daher nicht nur irreführend, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der Behinderung unlauter, einem Kunden vorzuspiegeln, man sei der von ihm gewünschte Geschäftspartner (OLG Hamburg, Urt. v. 22.05.2003 - 3 U 18/05 - GRUR-RR 2004, 151, 153; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 4 Rd 10.27).
  • LG Köln, 11.11.2008 - 33 O 210/07

    Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wegen

    Dies lässt sich nur auf Grund einer Gesamtwürdigung aller objektiven Umstände unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (BGHZ 148, 1 = GRUR 2001, 1061 [1062] - Mitwohnzentrale; GRUR 2002, 902 [905] - Vanity-Nummern; GRUR 2004, 877 [879] - Werbeblocker; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 77 - schuhmarkt.de; GRUR-RR 2004, 151 [152] - Telefonauskunft 11881; Senat, GRUR-RR 2006, 19 - schlüsselbänder.de; Hefermehl / Köhler / Bornkamm, a.a.O.; Piper / Ohly , a.a.O., jeweils m.w.N.).

    Als unlauterer Kundenfang wird es auch angesehen, wenn jemand von oder für Mitbewerber geschaffene Einrichtungen ausnutzt oder mit einer Telefonnummer wirbt, die derjenigen eines unmittelbaren Mitbewerbers zum Verwechseln ähnlich ist (LG Leipzig, GRUR-RR 2003, 224 - 0800-Einwahl; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 151 - Telefonauskunft 11881; weitere Einzelheiten, Fallbeispiele und Nachweise bei Hefermehl / Köhler / Bornkamm, a.a.O., Rn. 10.25 ff. [10.27]; Piper / Ohly , a.a.O., Rn. 10/45 ff.).

  • LG Köln, 17.07.2012 - 33 O 92/12
    Dies lässt sich nur auf Grund einer Gesamtwürdigung aller objektiven Umstände unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (BGHZ 148, 1 = GRUR 2001, 1061 [1062] - Mitwohnzentrale; GRUR 2002, 902 [905] - Vanity-Nummern; GRUR 2004, 877 [879] - Werbeblocker; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 77 - schuhmarkt.de; GRUR-RR 2004, 151 [152] - Telefonauskunft 11881; Senat, GRUR-RR 2006, 19 - schlüsselbänder.de; Hefermehl / Köhler / Bornkamm, a.a.O.; Piper / Ohly , a.a.O., jeweils m.w.N.).
  • AG Hamburg-Altona, 29.07.2013 - 316 C 151/13

    Call-by-Call: sittenwidrige -Gebühr bei auffälligem Missverhältnis zu den

    Gerade wenn nur die Telefonnummer die einzelnen Wettbewerber voneinander unterscheidet, ist die Verwechslungsgefahr besonders groß (ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 22.5.2003, 3 U 18/03, juris).
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