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   OLG Hamburg, 22.05.2003 - 3 U 85/01   

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OLG Hamburg, 22.05.2003 - 3 U 85/01 (https://dejure.org/2003,4310)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.05.2003 - 3 U 85/01 (https://dejure.org/2003,4310)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22. Mai 2003 - 3 U 85/01 (https://dejure.org/2003,4310)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassung der Bezeichnung "Sitting Bull"; Löschung der Marke "Sitting Bull"; Beurteilung der Verwechslungsgefahr anhand der Kennzeichnungskraft und Unterscheidungskraft von Marken; Beurteilungszeitraum der Kennzeichnungskraft; Bestimmung des Bekanntheitsgrades der ...

  • Judicialis

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
    Zur Verwechslungsgefahr zwischen der Getränke-Marke RED BULL und der Getränke-Marke SITTING BULL

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 907
  • GRUR-RR 2004, 42
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 14.09.1999 - C-375/97

    General Motors

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.05.2003 - 3 U 85/01
    Maßgebend sind die Einzelfallumstände (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 Rn. 222), namentlich der Marktanteil der Marke, die Intensität, die geographische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zur Förderung der Marke getätigt hat (vgl. zu Art. 5 Abs. 2 MarkenRL EuGH, Urt. vom 14.09.1999 - Rs. C-375/97, EuZW 2000, 56, 57 f. - Chevy; zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG BGH GRUR 2002, 340, 341 - Fabergé; BGH WRP 2003, 647, 653 - BIG BERTHA).

    Dass die Zahlen regionale Unterschiede aufweisen, ist dabei zu vernachlässigen, da es im Hinblick auf die Verkehrsbekanntheit ausreichend ist, wenn sie in einem wesentlichen Teil eines Staates gegeben ist (EuGH EuZW 2000, 56, 58).

  • BGH, 25.10.1995 - I ZB 33/93

    "Innovadiclophlont"; Verwechslungsgefahr zweier Marken für Arzneimittel

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.05.2003 - 3 U 85/01
    Allerdings reicht insoweit nicht schon jegliche, wie auch immer geartete gedankliche Assoziation aus, um Verwechslungsgefahr unter diesem Kriterium zu begründen (BGH GRUR 96, 406, 407 - JUWEL; BGH GRUR 96, 200 - Innovadiclophlont).

    Dabei sind, um einen erweiterten Elementenschutz ohne das Erfordernis einer Verwechslungsgefahr im Gesamteindruck zu verhindern, strenge Anforderungen an die Wesensgleichheit der Zeichen bzw. an die Prüfung zu stellen, ob trotz abweichenden Gesamteindrucks der einander gegenüberstehenden Zeichen die Gefahr besteht, sie könnten als Serienzeichen aufgefasst werden (BGH GRUR 75, 312, 313 - BiBa; BGH GRUR 96, 200, 202 - Innovadiclophlont; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 Rn. 428).

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 111/99

    BIG; Verwechslungsgefahr einer Marke unter dem Aspekt des Serienzeichens

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.05.2003 - 3 U 85/01
    Die Rechtsprechung zum Serienzeichen beruht auf der dem Verkehr bekannten Übung mancher Unternehmen, sich eines Stammzeichens für alle ihre Waren zu bedienen und dieses - dabei als solches erkennbar bleibende - Stammzeichen für einzelne Warenarten zu deren Kennzeichnung abzuwandeln (vgl. zum Ganzen BGH GRUR 2002, 542, 544 - BIG m.w.N.).

    Voraussetzung für die Annahme einer Markenverletzung infolge Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens ist ein Kennzeichenrecht an dem Stammbestandteil, sei es, dass dieses in einem oder mehreren Zeichen der Serie besteht, sei es, dass der Stammbestandteil für sich kennzeichenrechtlichen Schutz genießt und der Markeninhaber des Weiteren eine Zeichenserie mit diesem Bestandteil gebildet hat, insbesondere wenn er den Stammbestandteil auch als Firmenschlagwort benutzt, oder geltend macht, der fragliche Bestandteil werde vom Verkehr als geeignet für die Bildung einer Zeichenserie angesehen BGH GRUR 2002, 542, 544 - BIG m.w.N.).

  • BGH, 17.01.1975 - I ZR 62/74

    Schutz einer aus einem Konsonanten und einem Vokal bestehenden Silbe -

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.05.2003 - 3 U 85/01
    Dabei sind, um einen erweiterten Elementenschutz ohne das Erfordernis einer Verwechslungsgefahr im Gesamteindruck zu verhindern, strenge Anforderungen an die Wesensgleichheit der Zeichen bzw. an die Prüfung zu stellen, ob trotz abweichenden Gesamteindrucks der einander gegenüberstehenden Zeichen die Gefahr besteht, sie könnten als Serienzeichen aufgefasst werden (BGH GRUR 75, 312, 313 - BiBa; BGH GRUR 96, 200, 202 - Innovadiclophlont; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 Rn. 428).

    Insgesamt ist die Feststellung erforderlich, dass eine beanstandete Kennzeichnung einen Bestandteil enthält, der für die Betriebsstätte eines rangbesseren Benutzers Hinweischarakter besitzt, dieser Bestandteil in der angegriffenen Kennzeichnung nicht untergeht und darin als selbständiger Bestandteil erhalten bleibt (BGH GRUR 75, 312, 313 - BiBa).

  • BGH, 02.07.1998 - I ZR 273/95

    "DRIBECK's LIGHT"; Frist zur Benutzung einer mit Wirkung für ehemalige DDR

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.05.2003 - 3 U 85/01
    Zwar kann das Verkehrsverständnis eines Zeichens als Name die Vorstellung von einem Namensbestandteil als Serienzeichen als eher fernliegend erscheinen lassen (BGH GRUR 1999, 155, 156 - DRIEBECK´s LIGHT).
  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 100/99

    Fabergé; Begriff der Bekanntheit einer Marke

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.05.2003 - 3 U 85/01
    Maßgebend sind die Einzelfallumstände (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 Rn. 222), namentlich der Marktanteil der Marke, die Intensität, die geographische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zur Förderung der Marke getätigt hat (vgl. zu Art. 5 Abs. 2 MarkenRL EuGH, Urt. vom 14.09.1999 - Rs. C-375/97, EuZW 2000, 56, 57 f. - Chevy; zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG BGH GRUR 2002, 340, 341 - Fabergé; BGH WRP 2003, 647, 653 - BIG BERTHA).
  • BGH, 28.02.2002 - I ZB 10/99

    "BONUS II"; Unterscheidungskraft eines Wortes

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.05.2003 - 3 U 85/01
    Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist gegeben, wenn einer Marke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2002, 816, 817 - Bonus II m.w.N.).
  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 37/93

    "JUWEL"; Verwechslungsgefahr zweier Marken auf dem Warengebiet der Bekleidung

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.05.2003 - 3 U 85/01
    Allerdings reicht insoweit nicht schon jegliche, wie auch immer geartete gedankliche Assoziation aus, um Verwechslungsgefahr unter diesem Kriterium zu begründen (BGH GRUR 96, 406, 407 - JUWEL; BGH GRUR 96, 200 - Innovadiclophlont).
  • BGH, 24.11.1999 - I ZB 17/97

    IMMUNINE/IMUKIN; rechtserhaltende Benutzung einer Marke durch Verwendung in einem

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.05.2003 - 3 U 85/01
    Danach kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (BGH GRUR 2000, 890, 891 - IMMUNINE/IMUKIN; BGH GRUR 1999, 995, 997- HONKA, mit weiteren Nachw.).
  • BGH, 15.02.2001 - I ZR 232/98

    CompuNet/ComNet; Verwechslungsgefahr

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.05.2003 - 3 U 85/01
    Eine solche Schwächung, die einen Ausnahmetatbestand darstellt, setzt voraus, dass die Drittkennzeichen im Bereich der gleichen oder eng benachbarten Branchen oder Waren und in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichnungen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (vgl. BGH, GRUR 2001, 1161, 1162 - CompuNet m.w.N.).
  • BGH, 10.10.2002 - I ZR 235/00

    "BIG BERTHA"; Benutzung einer Marke durch Verwendung als Unternehmenskennzeichen;

  • BGH, 24.01.2002 - I ZR 156/99

    BANK 24

  • BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96

    HONKA

  • BPatG, 16.02.2005 - 29 W (pat) 286/02
    Das Hanseatische Oberlandesgericht (3 U 85/01, S. 16) hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich um den durchschnittlichen Endverbraucher handelt, kaum wissen dürften, dass Taurin eine Aminoethansulfonsäure ist, die der Organismus aus der Aminosäure Cystein selbst herstellen kann.
  • LG Hamburg, 24.02.2009 - 312 O 538/08
    Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist gegeben, wenn einer Marke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr., vgl.z.B. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 22.05.2003, Az. 3 U 85/01, GRUR-RR 2004, 42, 43; BGH, Beschluss vom 28.02.2002, Az. I ZB 10/99 - Bonus II , GRUR 2002, 816, 817 m.w.N.).

    Zu berücksichtigen sind aber auch nachträgliche Veränderungen der Kennzeichnungskraft, das heißt eine Steigerung durch intensive Benutzung oder eine Schwächung durch Drittzeichen ( Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 22.05.2003, Az. 3 U 85/01 a.a.O.).

  • LG Hamburg, 17.06.2008 - 312 O 937/07

    Ebay-Anwalt

    Dieser greift regelmäßig dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und aus diesem Grund die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 2004, 907 - Sitting Bull).
  • LG Hamburg, 12.05.2009 - 312 O 140/09

    Markenschutz: Verwendung des Markennamens eines Mobilfunkanbieters zur

    Kennzeichnungs- bzw. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. z.B. OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 42, 43).
  • LG München I, 08.10.2008 - 21 O 16599/07

    Markenschutz: Verwechslungsgefahr zwischen einer Bildmarke im Stile eines

    Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Marke der Klägerin Hinweischarakter auf sie besitzt (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 42, 45 - Sitting Bull ).
  • LG Hamburg, 05.05.2009 - 312 O 730/08

    Markenrechtsverletzung: Unterscheidungskraft und Verwechslungsgefahr von

    Kennzeichnungs- bzw. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. z.B. OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 42, 43).
  • LG Hamburg, 27.07.2006 - 327 O 329/06
    Dieser Aspekt greift regelmäßig dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht, und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnen (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 2004, S. 907 - Sitting Bull).
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