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   OLG Hamburg, 22.08.2012 - 5 U 49/10   

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https://dejure.org/2012,25779
OLG Hamburg, 22.08.2012 - 5 U 49/10 (https://dejure.org/2012,25779)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.08.2012 - 5 U 49/10 (https://dejure.org/2012,25779)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22. August 2012 - 5 U 49/10 (https://dejure.org/2012,25779)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht: Gewichtung der Gestaltungsfreiheit und des vorbekannten Formenschatzes im Rahmen der Bestimmung des Schutzumfangs eines Geschmacksmusters im Fall eines elastischen Trainingsstabs; Eingreifen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen ...

  • Justiz Hamburg

    Art 10 Abs 1 EGV 6/2002, Art 10 Abs 2 EGV 6/2002, Art 14 Abs 1 EGV 6/2002, Art 19 Abs 1 EGV 6/2002, Art 96 Abs 1 EGV 6/2002
    Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht: Gewichtung der Gestaltungsfreiheit und des vorbekannten Formenschatzes im Rahmen der Bestimmung des Schutzumfangs eines Geschmacksmusters im Fall eines elastischen Trainingsstabs; Eingreifen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.05.2010 - I ZR 71/08

    Untersetzer

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.08.2012 - 5 U 49/10
    Dagegen führt ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers zu einem weiten Schutzumfang des Musters, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (BGH GRUR 2011, 142, 144 - Untersetzer sowie GRUR 2012, 512, 516 - Kinderwagen, jeweils m.w.N.).

    Der BGH hat in seinem Urteil vom 19.05.2010 (I ZR 71/08, BGH GRUR 2011, 142 - Untersetzer) dargelegt, dass es zur Bestimmung des Schutzumfangs eines Geschmacksmusters grundsätzlich unerheblich sei, woraus sich dessen Eigenart im Einzelnen ergebe.

    Gleichwohl ist der Abstand eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zum vorbekannten Formenschatz nach wie vor für seinen Schutzumfang bedeutsam (BGH GRUR 2012, 512, 516 - Kinderwagen und GRUR 2011, 142 - Untersetzer, jeweils m.w.N.).

    Da dies nicht geschehen ist, hat der Senat wegen Art. 85 Abs. 1 Satz 1 GGV aus Rechtsgründen von der Rechtsgültigkeit und damit auch von der Neuheit (Art. 5 GGV) und der Eigenart (Art. 6 GGV) des Klagegeschmacksmusters auszugehen (vgl. BGH GRUR 2011, 142 - Untersetzer), selbst wenn in Bezug auf die Voraussetzungen der Eigenart erhebliche Bedenken bestehen.

  • BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06

    LIKEaBIKE

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.08.2012 - 5 U 49/10
    Sofern ein Erzeugnis auf ein Geschmacksmuster zurückgeht, wie etwa der "F...-B..." auf das Klagegeschmacksmuster, der Schutzumfang des Musters jedoch nicht eröffnet ist oder ein Anspruch aus einem anderen spezialgesetzlichen Grund scheitert, so kann der wettbewerbliche Leistungsschutz jedenfalls dann eingreifen, wenn besondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des Geschmacksmusterrechts liegen (BGH GRUR 2010, 80, 81 - Laufräder).

    Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit kommt es auf die Gesamtwirkung der sich gegenüberstehenden Produkte an (BGH GRUR 2010, 80, 83 - Laufräder).

    Jedenfalls bei der Beurteilung durch die allgemeinen Verkehrskreise aus dem undeutlichen Erinnerungsbild ergäbe sich in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht keine relevante Abweichung, weil hierbei regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die Unterschiede, so dass es maßgeblich nicht so sehr auf die Unterschiede als auf die Übereinstimmungen ankommt (BGH GRUR 2010, 80, 83 - Laufräder).

  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 23/10

    Kinderwagen

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.08.2012 - 5 U 49/10
    Dagegen führt ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers zu einem weiten Schutzumfang des Musters, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (BGH GRUR 2011, 142, 144 - Untersetzer sowie GRUR 2012, 512, 516 - Kinderwagen, jeweils m.w.N.).

    Gleichwohl ist der Abstand eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zum vorbekannten Formenschatz nach wie vor für seinen Schutzumfang bedeutsam (BGH GRUR 2012, 512, 516 - Kinderwagen und GRUR 2011, 142 - Untersetzer, jeweils m.w.N.).

    Im Hinblick auf den vorbekannten Formenschatz ist allerdings kein Vergleich der einzelnen das Klagegeschmacksmuster prägenden Elemente mit den einzelnen Merkmalen vorbekannter Modelle vorzunehmen, sondern jeweils der Gesamteindruck des Klagegeschmacksmusters mit jedem Muster aus dem vorbekannten Formenschatz zu vergleichen (BGH GRUR 2012, 512, 516 - Kinderwagen).

  • OLG Hamburg, 20.12.2006 - 5 U 135/05

    Geschmacksmuster: Nachbildung von Mobiltelefonen; Bedeutung von Ergebnissen einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.08.2012 - 5 U 49/10
    Dies geschieht in der Weise, dass das Ausmaß der Übereinstimmungen und Abweichungen festzustellen und in ihren Auswirkungen auf den Gesamteindruck zu gewichten ist (vgl. zu § 38 Abs. 2 GeschmMG: Senat, NJOZ 2007, 3055, 3056 f. - Handydesign, sowie Eichmann , in: Eichmann/von Falckenstein, GeschmMG, 4. Aufl., § 38 Rn. 17).

    Soweit der Senat den Schutzumfang deutscher Geschmacksmuster im Rahmen von § 38 Abs. 2 GeschmMG in der Vergangenheit unter vorrangiger Berücksichtigung derjenigen Merkmale bestimmt hat, welche die Eigenart der jeweiligen Geschmacksmuster nach § 2 GeschmMG ausmachen (etwa Senat, NJOZ 2007, 3055, 3056 f. - Handydesign m.w.N.) , so kann diese Vorgehensweise jedenfalls nicht für die Prüfung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters gem. Art. 10 GGV aufrechterhalten werden.

  • BGH, 19.06.1974 - I ZR 20/73

    Ovalpuderdose

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.08.2012 - 5 U 49/10
    Andernfalls würden noch nicht oder erst kurz auf den Markt gebrachte Erzeugnisse vom Schutz ausgeschlossen (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rdn. 9.25; BGH WRP 1976, 370, 371 - Ovalpuderdose; BGH GRUR 1992, 523, 524 - Betonsteinelemente).
  • BGH, 21.03.1991 - I ZR 158/89

    Betonsteinelemente - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.08.2012 - 5 U 49/10
    Andernfalls würden noch nicht oder erst kurz auf den Markt gebrachte Erzeugnisse vom Schutz ausgeschlossen (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rdn. 9.25; BGH WRP 1976, 370, 371 - Ovalpuderdose; BGH GRUR 1992, 523, 524 - Betonsteinelemente).
  • BGH, 02.12.2004 - I ZR 30/02

    Klemmbausteine III

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.08.2012 - 5 U 49/10
    Abzustellen ist lediglich auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (BGH GRUR 2005, 349, 352 - Klemmbausteine III), d.h. auf die allgemeinen Verkehrskreise, die im Regelfall über keine vertieften Kenntnisse vorbekannter Gestaltungsformen in dem jeweiligen Fachgebiet verfügen und deshalb die ausgeführten Hintergründe gerade nicht beurteilen können.
  • EuGH, 20.10.2011 - C-281/10

    PepsiCo / Grupo Promer Mon Graphic - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.08.2012 - 5 U 49/10
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2012, 506, 508 - PepsiCo) ist der insoweit maßgebliche "informierte Benutzer" zwischen dem im Markenbereich maßgeblichen "Durchschnittsverbraucher", von dem keine speziellen Kenntnisse erwartet werden und der im Allgemeinen keinen direkten Vergleich zwischen den einander gegenüberstehenden Marken anstellt, und dem "Fachmann" als Sachkundigem mit profunden technischen Fertigkeiten anzunehmen.
  • OLG Düsseldorf, 31.01.2012 - 20 U 175/11

    Apple vs. Samsung - Galaxy Tab 10.1 ahmt iPad nach

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.08.2012 - 5 U 49/10
    Allerdings lässt Art. 96 Abs. 1 GGV Bestimmungen der Mitgliedstaaten über den unlauteren Wettbewerb unberührt, wozu auch die Vorschriften über den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach den §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG zählen (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 200 - Tablet-Computer).
  • LG Frankfurt/Main, 24.08.2016 - 6 O 426/15
    Es hat auch die Funktion eines "Schutzerschwerungsgrundes" in dem Sinn, dass einzelne Merkmale des Musters/Designs, die im Sinne der Norm ausschließlich technisch bedingt sind, bei der Prüfung der Neuheit und Eigenart "auszublenden" sind (vgl. zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster OLG Frankfurt a.M. (TeilU v. 18.02.2016 - 6 U 245/14) , juris, Rn. 13 m.w.N.; Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Auflage 2010, Art. 8 Rn. 6, 71, 74; Ruhl, GRUR 2010, 692, 694 f.; OLG Hamburg (U.v. 22.08.2012 - 5 U 49/10), juris, Rn. 54, 66).

    Seine Kenntnisse sowie der Grad seiner Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denjenigen eines Fachmanns anzusiedeln (OLG Frankfurt a.M. - Henkellose Tasse, a.a.O., Rn. 21; EuGH (U.v. 20.10.2011 - C-281/10 P) PepsiCo/Grupo Promer, juris, Rn. 59; OLG Hamburg (U.v. 22.08.2012 - 5 U 49/10), juris, Rn. 77).

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