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   OLG Hamburg, 23.02.2016 - 2 Ws 111/14 - 1 OBL 42/14   

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https://dejure.org/2016,3565
OLG Hamburg, 23.02.2016 - 2 Ws 111/14 - 1 OBL 42/14 (https://dejure.org/2016,3565)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.02.2016 - 2 Ws 111/14 - 1 OBL 42/14 (https://dejure.org/2016,3565)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23. Februar 2016 - 2 Ws 111/14 - 1 OBL 42/14 (https://dejure.org/2016,3565)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 81g Abs 1 StPO, § 81e StPO, § 162 Abs 3 S 1 StPO, § 162 Abs 3 S 3 StPO, § 304 StPO
    DNA-Identitätsfeststellung: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Entnahme und Analyse einer Speichelprobe nach Urteilsrechtskraft; Verhältnismäßigkeit einer "Auftypisierung" eines bereits vorhandenen DNA-Identifizierungsmusters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung von Maßnahmen nach § 81g StPO nach Rechtskraft des Urteils

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 81g Abs. 1 S. 1; StPO § 162; StPO § 304
    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung von Maßnahmen nach § 81g StPO nach Rechtskraft des Urteils

  • rechtsportal.de

    StPO § 81g Abs. 1 S. 1; StPO § 162 ; StPO § 304
    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung von Maßnahmen nach § 81g StPO nach Rechtskraft des Urteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anordnung der Entnahme von Körperzellen zur "Auftypisierung" des DNA-Identifizierungsmusters rechtmäßig

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.02.2016 - 2 Ws 111/14
    Der Schwerpunkt der Grundrechtsbetroffenheit liegt demgegenüber in dem den Betroffenen erheblich belastenden Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das durch die Feststellung, Speicherung und potentielle künftige Verwendung des DNA-Identifizierungsmusters betroffen ist (vgl. BVerfG wistra 2014, 16 ff.; BVerfGE 103, 21 ff., Rn. 51(juris)).

    (BVerfGE 103, 21 ff., Rn. 51 (juris)).

    Auch das Bundesverfassungsgericht bezieht sich in seiner Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 81g StPO (zur damaligen Zeit noch § 2 DNA-IFG i. V. m. § 81g StPO) bei der Abwägung der Schwere des Grundrechtseingriffs gegenüber den § 81g StPO zugrunde liegenden Zwecken der Aufklärung künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung nicht auf die Anzahl der jeweils untersuchten Merkmalssysteme (vgl. BVerfGE 103, 21ff.).

    Die darüber hinaus ebenfalls bei jeder neuerlichen Durchführung der Maßnahmen des § 81g Abs. 1 StPO grundsätzlich entstehenden Gefahren eines Missbrauchs des vom Betroffenen entnommenen Untersuchungsmaterials sind durch die strengen gesetzlichen Vorschriften über dessen begrenzte Verwendung, Untersuchung und anschließende unverzügliche Vernichtung hinreichend eingehegt (vgl. BVerfGE 103, 21 ff. Rn. 57 (juris)).

    Dies ist gerade der - verfassungskonforme und auch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügende (BVerfGE 103, 21 ff.) - Regelungsgegenstand des § 81g StPO, wonach der Betroffene Eingriffe in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinzunehmen hat, wenn und soweit sich aus der Ermittlung und Verwendung seiner persönlichen Daten die von § 81g StPO bezweckten künftigen Aufklärungserfolge ergeben.

  • LG Schweinfurt, 06.02.2013 - 1 Qs 16/13

    DNA-Identitätsfeststellungsverfahren, Auftypisierung, Zulässigkeit

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.02.2016 - 2 Ws 111/14
    Den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips wird die Anordnung nach § 81g Abs. 1 StPO auch in Fällen der "Auftypisierung" des DNA-Identifizierungsmusters von zuvor acht auf nunmehr bis zu 17 erfasste Merkmalssysteme grundsätzlich gerecht (so im Ergebnis auch LG Hamburg, Beschl. v. 8. Oktober 2013, Az.: 601 Ks 5/13; LG Hamburg, Beschl. v. 9. April 2014, Az.: 628 Qs 11/14; LG Schweinfurt Beschl. v. 6. Februar 2013, Az.: 1 Qs 16/13; LG Paderborn, Beschl. v. 19. November 2014, Az.: 1 Qs 56/14 (juris); LG Freiburg, Beschl. v. 30. Juli 2013, Az.: 2 Qs 12/12 (juris)).

    bb) Die Feststellung und Speicherung "auftypisierter" DNA-Identifizierungsmuster eröffnet jedoch in solchen Fällen zusätzliche Aufklärungsmöglichkeiten, in denen "unvollständiges" Vergleichsmaterial vorliegt, mithin die Untersuchung von Spurenmaterial nicht für sämtliche Merkmalssysteme, die denjenigen der in der DNA-Analyse-Datei hinterlegten Identifizierungsmuster entsprechen, den Nachweis der jeweiligen Allele ergibt (vgl. LG Schweinfurt StRR 2013, 266f.).

  • LG Freiburg, 30.07.2013 - 2 Qs 12/12

    DNA-Identifizierung: Erneute molekulargenetische Untersuchung zur Auftypisierung

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.02.2016 - 2 Ws 111/14
    Den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips wird die Anordnung nach § 81g Abs. 1 StPO auch in Fällen der "Auftypisierung" des DNA-Identifizierungsmusters von zuvor acht auf nunmehr bis zu 17 erfasste Merkmalssysteme grundsätzlich gerecht (so im Ergebnis auch LG Hamburg, Beschl. v. 8. Oktober 2013, Az.: 601 Ks 5/13; LG Hamburg, Beschl. v. 9. April 2014, Az.: 628 Qs 11/14; LG Schweinfurt Beschl. v. 6. Februar 2013, Az.: 1 Qs 16/13; LG Paderborn, Beschl. v. 19. November 2014, Az.: 1 Qs 56/14 (juris); LG Freiburg, Beschl. v. 30. Juli 2013, Az.: 2 Qs 12/12 (juris)).

    Dieser Effekt steigert sich noch durch den stetig zunehmenden Umfang der DNA-Analyse-Datei, insbesondere unter Berücksichtigung des in der Datenbank bereits vorhandenen Anteils an unvollständigen Mustern (Schneider/Schneider/Fimmers/Brinkmann NStZ 2010, 433, 434; vgl. LG Paderborn, Beschl. v. 19. November 2014, Az.: 1 Qs 56/14 (juris); LG Freiburg, Beschl. v. 30. Juli 2013, Az.: 2 Qs 12/12)).

  • LG Paderborn, 19.11.2014 - 1 Qs 56/14

    Molekulargenetische Untersuchung, Auftypisierung, BtM-Delikte

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.02.2016 - 2 Ws 111/14
    Den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips wird die Anordnung nach § 81g Abs. 1 StPO auch in Fällen der "Auftypisierung" des DNA-Identifizierungsmusters von zuvor acht auf nunmehr bis zu 17 erfasste Merkmalssysteme grundsätzlich gerecht (so im Ergebnis auch LG Hamburg, Beschl. v. 8. Oktober 2013, Az.: 601 Ks 5/13; LG Hamburg, Beschl. v. 9. April 2014, Az.: 628 Qs 11/14; LG Schweinfurt Beschl. v. 6. Februar 2013, Az.: 1 Qs 16/13; LG Paderborn, Beschl. v. 19. November 2014, Az.: 1 Qs 56/14 (juris); LG Freiburg, Beschl. v. 30. Juli 2013, Az.: 2 Qs 12/12 (juris)).

    Dieser Effekt steigert sich noch durch den stetig zunehmenden Umfang der DNA-Analyse-Datei, insbesondere unter Berücksichtigung des in der Datenbank bereits vorhandenen Anteils an unvollständigen Mustern (Schneider/Schneider/Fimmers/Brinkmann NStZ 2010, 433, 434; vgl. LG Paderborn, Beschl. v. 19. November 2014, Az.: 1 Qs 56/14 (juris); LG Freiburg, Beschl. v. 30. Juli 2013, Az.: 2 Qs 12/12)).

  • OLG Bremen, 23.03.2006 - Ws 18/06
    Auszug aus OLG Hamburg, 23.02.2016 - 2 Ws 111/14
    Soweit in Rechtsprechung und Literatur verschiedentlich pauschal darauf hingewiesen wird, dass eine Anordnung nach § 81g Abs. 1 StPO ausscheide, sofern ein DNA-Identifizierungsmuster des Beschuldigten auf der Grundlage eines früheren Beschlusse nach § 81g StPO (oder auch nach § 81e StPO) vorhanden ist und für die Zwecke des § 81g StPO verwendet werden darf (vgl. OLG Bremen NStZ 2006, 653 f.; LR-Krause § 81g Rn. 39; KK-Senge § 81g Rn. 11; Meyer-Goßner/ Schmitt § 81g Rn. 9), wird die Frage, ob dies auch für Fälle der "Auftypisierung" im vorgenannten Sinne gilt, nicht ausdrücklich erörtert.

    Soweit mithin den aufgeführten Ansichten lediglich eine dahingehende Klarstellung zu entnehmen ist, dass die (neuerliche) Anordnung zu unterbleiben hat, wenn sie der Erstellung und Speicherung eines DNA-Identifizierungsmuster dient, das mit einem vorhandenen, für die durch § 81g StPO verfolgten Zwecke nutzbaren Muster identisch ist, oder ergänzend die Frage behandelt wird, ob eine erneute Anordnung der Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters wegen etwaiger Auswirkungen auf die für die Speicherung geltende Frist gerechtfertigt ist (hierzu OLG Bremen NStZ 2006, 653 f.), besagt dies nichts Konkretes für die Fälle der sog. "Auftypisierung".

  • BVerfG, 29.09.2013 - 2 BvR 939/13

    DNA-Analyse (Entnahme von Körperzellen; molekulargenetische Untersuchung;

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.02.2016 - 2 Ws 111/14
    Der Schwerpunkt der Grundrechtsbetroffenheit liegt demgegenüber in dem den Betroffenen erheblich belastenden Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das durch die Feststellung, Speicherung und potentielle künftige Verwendung des DNA-Identifizierungsmusters betroffen ist (vgl. BVerfG wistra 2014, 16 ff.; BVerfGE 103, 21 ff., Rn. 51(juris)).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.02.2016 - 2 Ws 111/14
    Das Recht gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und gewährt Schutz gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe individualisierter Daten (BVerfGE 65, 1ff., Rn. 149 (juris).
  • OLG Naumburg, 12.04.2012 - 1 Ws 142/12

    Untersuchungshaft: Verletzung des Beschleunigungsgebots durch verspätete

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.02.2016 - 2 Ws 111/14
    Vielmehr wird in Strafverfahren, in denen es zu einem "Datenbanktreffer" im Sinne eines positiven Vergleichsergebnisses kommt, in aller Regel eine die Übereinstimmung verifizierende erneute Untersuchung der DNA des Verdächtigen nach § 81e StPO geboten sein, bei der dann die erforderliche Anzahl von Merkmalssystemen erfasst werden kann (vgl. dazu auch AG Hamburg, StraFo 2012, 266).
  • OLG Celle, 21.11.2000 - 2 Ws 221/00

    DNA-Identitätsfeststellung: Zuständigkeitswechsel nach rechtskräftigem

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.02.2016 - 2 Ws 111/14
    Der Wechsel der richterlichen Zuständigkeit für den Erlass der Ausgangsanordnung führt zugleich zum Wechsel der hierauf aufbauenden Rechtsmittelinstanz mit der Folge, dass eine unerledigte Beschwerde gegen die Anordnung unzulässig wird (Senat, Beschl. v. 4. Oktober 2006, Az.: 2 Ws 103-104/06; OLG Celle NStZ-RR 2001, 145 f.; OLG Düsseldorf NStZ 2004, 349 f.; vgl. auch BGHSt 29, 200 ff.).
  • BGH, 01.02.1980 - StB 3/80
    Auszug aus OLG Hamburg, 23.02.2016 - 2 Ws 111/14
    Der Wechsel der richterlichen Zuständigkeit für den Erlass der Ausgangsanordnung führt zugleich zum Wechsel der hierauf aufbauenden Rechtsmittelinstanz mit der Folge, dass eine unerledigte Beschwerde gegen die Anordnung unzulässig wird (Senat, Beschl. v. 4. Oktober 2006, Az.: 2 Ws 103-104/06; OLG Celle NStZ-RR 2001, 145 f.; OLG Düsseldorf NStZ 2004, 349 f.; vgl. auch BGHSt 29, 200 ff.).
  • OLG Hamburg, 11.01.2011 - 2 Ws 184/10

    Arrest im Strafverfahren: Rechtsfolgen eines Wechsels der richterlichen

  • OLG Düsseldorf, 16.09.2003 - 2 Ws 176/03

    Zuständigkeit für die Anordnung einer DNA-Identitätsfeststellung vor Erhebung der

  • LG Rostock, 28.09.2012 - 13 Qs 221/12

    Strafrichterliche Anordnung einer Körperzellenentnahme zur Identitätsfeststellung

  • LG Hamburg, 08.10.2013 - 601 Ks 5/13
  • LG Hamburg, 09.04.2014 - 628 Qs 11/14

    DNA-Identitätsfeststellung: Entnahme von Körperzellen zum Zwecke der

  • LG Saarbrücken, 24.09.2012 - 1 Qs 79/12
  • LG Bremen, 29.03.2016 - 2 Qs 74/16

    DNA-Identitätsfeststellung nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung

    Da schon aus diesem Grunde zum jetzigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für einen Beschluss nach § 81 g StPO nicht vorliegen, kann die Frage offen bleiben, ob die - generell mögliche - Auftypisierung des gespeicherten DNA-Profils (vgl. LG Bremen, Beschluss v. 27.07.2015, 5 Qs 505/12) in Anbetracht der Aufstockung von 11 Merkmalen auf 17 dem Übermaßverbot widerspricht (vgl. Hans. OLG Hamburg, Beschluss v. 23.02.2016, 2 Ws 111/14, Rn. 51 zit. nach juris).
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