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   OLG Hamburg, 23.06.2006 - 1 U 147/04   

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OLG Hamburg, 23.06.2006 - 1 U 147/04 (https://dejure.org/2006,66708)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.06.2006 - 1 U 147/04 (https://dejure.org/2006,66708)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23. Juni 2006 - 1 U 147/04 (https://dejure.org/2006,66708)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Handelsvertreterausgleich eines ehemaligen Tankstellenbetreibers nach Beendigung des Tankstellenpachtvertrages und ordnungsgemäßer Rückgabe der Tankstelle; Bemessung eines Handelsvertreterausgleichs anhand eines elektronisch ausgewerteten Stammkundenanteils in Abgrenzung ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 58/00

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenpächters

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.06.2006 - 1 U 147/04
    Soweit die Entscheidung des BGH vom 10.07.2002 ( VIII ZR 58/00 ) in eine andere Richtung zu weisen scheine, folge das Gericht dem nicht, weil nicht davon auszugehen sei, dass ein Kunde, der einmal mit einer Karte bezahlt habe, im Regelfall bei jedem folgenden Tankvorgang an derselben Tankstelle mit derselben Karte oder überhaupt mit einer Karte zahle, so dass eine höhere Genauigkeit auf der Grundlage von Ausdrucken über Kartenzahlungen nicht erreichbar sei.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 10.07.2002 zu den Az. VIII ZR 158/01; WM 2003, 499, 501 f. [BGH 10.07.2002 - VIII ZR 158/01] , und VIII ZR 58/00, WM 2003, 491, 494 [BGH 10.07.2002 - VIII ZR 58/00] , vgl. Anlagen B 1 und K 8) muss eine Schätzung auf Grund allgemeiner Umfragen und Studien aber dann zurücktreten, wenn die Möglichkeit besteht, eine konkrete, tankstellenbezogene Schätzung des Stammkundenanteils vorzunehmen, was unter Verwendung elektronischer Hilfsmittel zunehmend in Betracht kommt.

    Auch wenn im Grundsatz davon auszugehen ist, dass der Stammkundenumsatzanteil innerhalb der Kartenkunden auf den Gesamtumsatz hochgerechnet werden kann, solange keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass das Verhältnis zwischen Stammkunden und sonstigen Kunden bei den anonymen "Barzahlern" anders ist als innerhalb der Kartenkundschaft (in diesem Sinne auch BGH v. 10.7.2002 - VIII ZR 58/00 , WM 2003, 491, 494), muss doch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass nicht gesichert erscheint, dass ein Kartenzahler alle seine Tankvorgänge stets mit (derselben) Karte bezahlt, ebenso wie es vorkommt, dass ein Barzahler nur ausnahmsweise einmal mit einer Karte bezahlt.

    Entgegen der Ansicht der Beklagten ist von diesem so ermittelten Stammkundenumsatzanteil kein Abzug von 20% vorzunehmen, wie es der BGH in der Entscheidung vom 10.7.2002 zum Az. VIII ZR 58/00 (WM 2003, 491, 494 f.) gebilligt hat.

    Dabei erscheint dem Senat die in der Rechtsprechung verwendete Abzinsung nach der Multifaktorentabelle von Gillardon (vgl. z.B. OLG Hamburg v. 27.11.1998 - 1 U 55/98, OLGR 1999, 245, 246; OLG Köln v.15.11.2002 - 19 U 94/02 , OLGR 2003, 32, 33), die vom Bundesgerichtshof unbeanstandet geblieben ist (vgl. ausdrücklich BGH v. 10.07.2002 - VIII ZR 58/00 , WM 2003, 491, 499 m.w.N. und jüngst BGH v. 22.3.2006 - VIII ZR 173/04 , WRP 2006, 759), der vom Landgericht im angefochtenen Urteil vorgenommenen Abzinsung nach der sog. Hoffmannschen Formel bzw. der von der Beklagten favorisierten Abzinsung nach der Kapitalbarwertmethode vorzugswürdiger, weil auf diese Weise dem degressiven Verlauf der Verlustprognose besser Rechnung getragen wird.

  • BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 158/01

    Ausgleichsanspruch des Tankstellenhalters; Schätzung des Stammkundenumsatzanteils

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.06.2006 - 1 U 147/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 10.07.2002 zu den Az. VIII ZR 158/01; WM 2003, 499, 501 f. [BGH 10.07.2002 - VIII ZR 158/01] , und VIII ZR 58/00, WM 2003, 491, 494 [BGH 10.07.2002 - VIII ZR 58/00] , vgl. Anlagen B 1 und K 8) muss eine Schätzung auf Grund allgemeiner Umfragen und Studien aber dann zurücktreten, wenn die Möglichkeit besteht, eine konkrete, tankstellenbezogene Schätzung des Stammkundenanteils vorzunehmen, was unter Verwendung elektronischer Hilfsmittel zunehmend in Betracht kommt.

    Mit der Entscheidung des BGH vom 10.07.2002 - VIII ZR 158/01 (WM 2003, 499, 501 unter II 1 a; vgl. auch BGH v. 6.8.1997 - VIII ZR 92/96 , NJW 1998, 71, 74 unter B I 2 d) ist von einem Stammkunden jedenfalls dann zu sprechen, wenn dieser mindestens zwölfmal im Jahr an derselben Tankstelle tankt.

    Zwar ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass in Abwägung der Ursächlichkeit von werbender Tätigkeit des Handelsvertreters einerseits und der Sogwirkung der Marke andererseits im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HGB eine Reduzierung des Ausgleichsanspruchs in Betracht kommt (vgl. BGH v. 10.7.2002 - VIII ZR 158/01 , WM 2003, 499, 504 m.w.N.).

  • BGH, 06.08.1997 - VIII ZR 150/96

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.06.2006 - 1 U 147/04
    Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters ist die letzte Jahresprovision im Treibstoff- und Schmierstoffgeschäft zugrunde zu legen und davon wegen der besonderen Fluktuation des Kundenkreises beim Tankstellenbetrieb nur der Teil zu berücksichtigen, den er aufgrund von Umsätzen mit Stammkunden erhalten hat, weil nur mit diesen Kunden eine Geschäftsverbindung i.S. von § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB besteht (st. Rspr., z.B. BGH v. 6.8.1997 - VIII ZR 150/96 , NJW 1998, 66, 67 f.).

    Da weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses geworbene und der Beklagten damit zugute kommende Stammkundschaft Altkunden umfasst, die vom Kläger nicht (zumindest mit) geworben worden sind (insoweit ist Mitursächlichkeit ausreichend, vgl. BGH v. 6.8.1997 - VIII ZR 150/96 , NJW 1998, 66, 69) ist davon auszugehen, dass der ermittelte Provisionsanteil Geschäftsverbindungen mit solchen Kunden betrifft, die vom Kläger (neu) geworben worden sind, so dass dieser Provisionsanteil von EUR 33.700,66 vollen Umfangs der Berechnung des Handelsvertreterausgleichs zugrunde zu legen ist.

  • OLG Düsseldorf, 12.12.2002 - 6 U 76/02

    - Elf 7 -, AA des TStH, Stammkundenumsatzanteil, Schätzung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.06.2006 - 1 U 147/04
    Er habe sich vielmehr auf die Repräsentativ- Befragung des Instituts für Demoskopie Allensbach gestützt, die auch nach der Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf vom 12.12.2002 - 6 U 76/02, Anlage K 6) eine geeignete Schätzungsgrundlage abgebe.

    Soweit es in dem vom Kläger als Anlage K 16 vorgelegten Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.12.2002 - 6 U 76/02 - im Rahmen der Auseinandersetzung mit einer Repräsentativbefragung heißt, dass jedenfalls ein Kunde, der möglicherweise nur dreimal im Jahr bei derselben Tankstelle tankt und damit diese Tankstelle in einem Quartal überhaupt nicht aufsucht, nicht mehr zu den Stammkunden zu zählen ist (vgl. S. 7/8 der Anl. K 16), kann daraus im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass bereits viermaliges Tanken im Jahr bei derselben Tankstelle den Kunden zu einem Stammkunden macht.

  • OLG Hamburg, 27.11.1998 - 1 U 55/98
    Auszug aus OLG Hamburg, 23.06.2006 - 1 U 147/04
    Dabei erscheint dem Senat die in der Rechtsprechung verwendete Abzinsung nach der Multifaktorentabelle von Gillardon (vgl. z.B. OLG Hamburg v. 27.11.1998 - 1 U 55/98, OLGR 1999, 245, 246; OLG Köln v.15.11.2002 - 19 U 94/02 , OLGR 2003, 32, 33), die vom Bundesgerichtshof unbeanstandet geblieben ist (vgl. ausdrücklich BGH v. 10.07.2002 - VIII ZR 58/00 , WM 2003, 491, 499 m.w.N. und jüngst BGH v. 22.3.2006 - VIII ZR 173/04 , WRP 2006, 759), der vom Landgericht im angefochtenen Urteil vorgenommenen Abzinsung nach der sog. Hoffmannschen Formel bzw. der von der Beklagten favorisierten Abzinsung nach der Kapitalbarwertmethode vorzugswürdiger, weil auf diese Weise dem degressiven Verlauf der Verlustprognose besser Rechnung getragen wird.
  • BGH, 22.03.2006 - VIII ZR 173/04

    Bemessung des Ausgleichsanspruchs eines Kfz-Vertragshändlers; Dauer des

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.06.2006 - 1 U 147/04
    Dabei erscheint dem Senat die in der Rechtsprechung verwendete Abzinsung nach der Multifaktorentabelle von Gillardon (vgl. z.B. OLG Hamburg v. 27.11.1998 - 1 U 55/98, OLGR 1999, 245, 246; OLG Köln v.15.11.2002 - 19 U 94/02 , OLGR 2003, 32, 33), die vom Bundesgerichtshof unbeanstandet geblieben ist (vgl. ausdrücklich BGH v. 10.07.2002 - VIII ZR 58/00 , WM 2003, 491, 499 m.w.N. und jüngst BGH v. 22.3.2006 - VIII ZR 173/04 , WRP 2006, 759), der vom Landgericht im angefochtenen Urteil vorgenommenen Abzinsung nach der sog. Hoffmannschen Formel bzw. der von der Beklagten favorisierten Abzinsung nach der Kapitalbarwertmethode vorzugswürdiger, weil auf diese Weise dem degressiven Verlauf der Verlustprognose besser Rechnung getragen wird.
  • OLG Köln, 15.11.2002 - 19 U 94/02

    Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.06.2006 - 1 U 147/04
    Dabei erscheint dem Senat die in der Rechtsprechung verwendete Abzinsung nach der Multifaktorentabelle von Gillardon (vgl. z.B. OLG Hamburg v. 27.11.1998 - 1 U 55/98, OLGR 1999, 245, 246; OLG Köln v.15.11.2002 - 19 U 94/02 , OLGR 2003, 32, 33), die vom Bundesgerichtshof unbeanstandet geblieben ist (vgl. ausdrücklich BGH v. 10.07.2002 - VIII ZR 58/00 , WM 2003, 491, 499 m.w.N. und jüngst BGH v. 22.3.2006 - VIII ZR 173/04 , WRP 2006, 759), der vom Landgericht im angefochtenen Urteil vorgenommenen Abzinsung nach der sog. Hoffmannschen Formel bzw. der von der Beklagten favorisierten Abzinsung nach der Kapitalbarwertmethode vorzugswürdiger, weil auf diese Weise dem degressiven Verlauf der Verlustprognose besser Rechnung getragen wird.
  • BGH, 12.02.2003 - VIII ZR 130/01

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.06.2006 - 1 U 147/04
    Hiernach sei von einem Stammkunden-Umsatzanteil von 58, 4% auszugehen (vgl. BGH vom 12.02.2003, VIII ZR 130/01 ).
  • BGH, 06.08.1997 - VIII ZR 92/96

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters

    Auszug aus OLG Hamburg, 23.06.2006 - 1 U 147/04
    Mit der Entscheidung des BGH vom 10.07.2002 - VIII ZR 158/01 (WM 2003, 499, 501 unter II 1 a; vgl. auch BGH v. 6.8.1997 - VIII ZR 92/96 , NJW 1998, 71, 74 unter B I 2 d) ist von einem Stammkunden jedenfalls dann zu sprechen, wenn dieser mindestens zwölfmal im Jahr an derselben Tankstelle tankt.
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